Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 6/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormundes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 27.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 25.07.2013 in dem Verfahren 69 F 191/13 angeordnete Vormundschaft für den am ##.##.1997 geborenen E mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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