Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 25/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2015 (31 KLs 162 Js 625/08 - 32/15) freigesprochenen früheren Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren werden auf insgesamt 505,75 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch wird die Beschwerdegebühr um 70 % ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse zu 70 %.

Der Beschwerdewert wird auf 719,95 € festgesetzt.


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