Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 16/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
3I.
4Die Klägerin - ein Energieversorgungsunternehmen mit eigenen Leitungen im Stadtgebiet X - macht gegenüber der Beklagten - einem Tiefbauunternehmen - Schadensersatzansprüche dafür geltend, dass Mitarbeiter der Beklagten am 16.5.2014 ein Mittelspannungskabel nebst Steuerkabel der Klägerin beschädigten, was zu einem Stromausfall führte. In Streit zwischen den Parteien steht ein vermeintlicher Schaden nur insofern, als die Klägerin behauptet, dass durch den Schadensfall die Qualität ihres Netzes von der Bundesnetzagentur schlechter bewertet werde, was zu finanziellen Nachteilen bei der für sie geltenden Erlösobergrenze führe.
5Erstinstanzlich hat die Klägerin die Zahlung von 13.498,71 € begehrt, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aufgrund verschlechter Netzqualität erschienen Schadens verpflichtet sei.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Zahlungsbegehren sei unbegründet, weil es am bereits erfolgten Eintritt eines Schadens fehle. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB falle. Das Verbot der Eigentumsverletzung schütze nicht die Möglichkeit, weiterhin Erlöse zu erzielen, die über dem festgelegten Referenzwert liegen.
7Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr nur noch die Feststellung der Ersatzpflicht für eine verschlechterte Netzqualität begehrt.
8Die Klägerin verweist insbesondere darauf, dass sich die Versorgungsstörung zwingend negativ auf die Erlösobergrenze und den Gewinn auswirke. Es sei deshalb in jedem Fall ein Schaden gegeben. Wegen der für die Erlöshöhe geltenden Kappungsgrenze sei es lediglich unklar, in welcher Höhe ein Schaden eintrete. Der Schaden sei auch äquivalent und adäquat auf die Versorgungsstörung zurückzuführen. Er unterfalle auch dem Schutzzweck der Norm. Bei wertender Betrachtung sei es gerechtfertigt, dem Netzbetreiber zumindest diejenigen Nachteile vollständig zu ersetzen, die er aufgrund des regulierungsrechtlichen Ordnungsrahmens erlitten habe.
9Die Klägerin beantragt,
10unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom einer 20.12.2016 (AZ: 3 O 237/16) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aufgrund verschlechterter Netzqualität entstehenden Schadens für den Zeitraum 2017 und 2018 aufgrund der Beschädigung vom 16.5.2014 an dem 20-KV-Mittelspannungskabel im L-Weg in X verpflichtet ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf ihr günstige gerichtliche Entscheidungen. Der vorliegend geltend gemachte Schaden unterfalle nicht dem Schutzzweck des § 823 BGB. In das System sei bereits eine durchschnittliche Zahl von Nutzungsunterbrechungen eingerechnet, so dass ein Nachteil erst bei Überschreitung der Kennzahlen eintrete und dann nicht mehr einem einzelnen Schaden zurechenbar sei.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung ist unbegründet.
17Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
18Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsausspruch nicht zu. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG- und der Anreizregulierungsverordnung - ARegV -.
19Ob bei von Dritten verursachten Netzstörungen der Ersatz von Nachteilen bei der Berechnung der Erlösobergrenzen nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB fällt, kann dahingestellt bleiben.
20Denn jedenfalls ist insoweit ein Schadensersatz aus anderen Gründen nicht geschuldet. Der Senat stellt in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München - Terminsprotokoll vom 19.1.2017 in Sachen 14 U 2109/16 - maßgeblich darauf ab, dass sich aus der Anreizregulierungsverordnung ergebende Nachteile einem konkreten Schadensfall nicht zurechnen lassen. In die Berechnung des Netzentgelts ist bereits eine gewisse Anzahl von Störungen über Kennzahlen eingearbeitet, vgl. § 19 ARegV. Auswirkungen auf die Erlöshöhe ergeben sich daher erst bei einer negativen Abweichung von der Kennzahl, also nicht in jedem Einzelfall. Dann ist aber keine Zuordnung zu einem konkreten Schadensfall möglich. Es bleibt auch unklar, ob dann derjenige haften sollte, bei dessen Schadensfall die Kennzahl überschritten ist, oder derjenige mit dem größten Schaden. Denkbar, aber nicht festgelegt ist, ob alle Schädiger verhältnismäßig oder zu gleichen Teilen haften sollen. Das Fehlen einer derartigen Regelung spricht dafür, dass ein Ausgleich im Einzelfall nicht erfolgen kann und soll.
21Darüber hinaus ist der Senat auch der Auffassung, dass es Sinn und Zweck der Anreizregulierung widerspricht, dass gewollte Nachteile aus einer Abweichung von Kennzahlen dadurch ausgeglichen werden, dass dem Netzbetreiber ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen den Schädiger zugestanden wird.
22Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
24Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 295/17
8. Mai 2018
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VI ZR 295/17 | 8. Mai 2018 |
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- 3 O 237/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 2109/16 1x (nicht zugeordnet)
- ARegV § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x