Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 64 und 65/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unbegleitete Einzelausgänge im Kreis T sowie in M zur Durchführung eines Praktikums bei der Firma U2 GmbH zu gewähren, verworfen worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung von unbegleiteten Einzelausgängen des Betroffenen innerhalb des Kreises T zum Zweck der Durchführung eines beruflichen vierwöchigen Praktikums ab dem 01.11.2016 bei der Firma U2 GmbH in M rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.


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