Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 561 + 568/17

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

2.

Auf die einfache Beschwerde wird der Beschluss vom 06.09.2017 hinsichtlich der unter Ziffer 3 b, c und e, Nr. 2 getroffenen Weisungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.


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