Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 162/17

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer Nebenintervention. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 26 % der Beklagten zu 1 allein auferlegt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.035.293,47 € festgesetzt. Soweit das Berufungsverfahren die Beklagte zu 2 betrifft, beträgt der Streitwert 765.517,85 €.


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