Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 162/18
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, und zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
1
Gründe
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
3„I.
4Das Amtsgericht - Strafrichter - Lemgo hat den Angeklagten am 11.01.2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Bl. 67 - 70 d.A.).
5Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte und auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung (Bl. 66 d.A.) hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 23.08.2018 verworfen (Bl. 103 - 108R d.A.).
6Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete (Bl. 93, 93R, 94 d.A.) und - auf Anordnung der Vorsitzenden vom 19.09.2018 (Bl. 109 d.A.) - seinem Pflichtverteidiger am 21.09.2018 (Bl. 112 d.A.) und seinem Wahlverteidiger am 24.09.2018 (Bl. 118 d.A.) zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit am 24.08.2018 bei dem Landgericht Detmold eingegangenem Telefax-Schreiben seines Pflichtverteidigers vom selben Tag (Bl. 99 d.A.) bzw. mit am 29.08.2018 bei dem Landgericht Detmold eingegangenem Schreiben seines Wahlverteidigers vom 27.08.2018 (Bl. 100 d.A.) Revision eingelegt und diese mit am 26.09.2018 bei dem Landgericht Detmold eingegangenem Telefax-Schreiben seines Pflichtverteidigers vom selben Tag (Bl. 115, 116 d.A.) sowie mit am 24.10.2018 bei dem Landgericht Detmold eingegangenem Telefax-Schreiben seines Wahlverteidigers vom selben Tag (Bl. 119 d.A.) jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
7II.
8Die Revision des Angeklagten ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr bleibt jedoch in der Sache ein Erfolg versagt.
9Weil die Feststellungen des Amtsgerichts Lemgo den Schuldspruch tragen und die Berufung wirksam beschränkt worden ist, hat das Landgericht zutreffend seine Bindung an diese Feststellungen angenommen.
10Im Rahmen der Revision ist daher auf die allein erhobene Sachrüge allein der Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, der im Hinblick auf die ausgeurteilten Einzelstrafen rechtlicher Nachprüfung standhält.
11Dabei ist die Strafzumessung im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters überlassen und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Dem Revisionsgericht ist nur die Prüfung, ob der Beurteilung des Tatrichters ein Rechtsfehler zugrunde liegt, möglich. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Entscheidung des Tatrichters sachlich nicht nachvollziehbar ist (zu vgl. Fischer, 65. Auflage 2018, § 46 Rn. 146 m. w. N.). Hieran gemessen weisen die ausgeurteilten (Einzel-)Freiheitsstrafen keine Rechtsfehler auf.
12Auch die Ausurteilung und Bemessung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB begegnet keinen Bedenken.
13Allerdings kann das Urteil im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, da das Landgericht - wie es im schriftlichen Urteil zutreffend selbst festgestellt hat - versehentlich die gemäß § 55 StPO vorzunehmende Bildung einer Gesamtstrafe mit den Urteil des Landgerichts Detmold vom 02.03.2017 - 25 Ns 99/16 - ausgeurteilten Einzelstrafen unter Berücksichtigung der dort ausgeurteilten Maßregel des § 69a StGB unterlassen hat.
14Eine solche hätte das Landgericht allerdings treffen müssen, wenngleich alleine der Angeklagte Berufung eingelegt hatte und das Amtsgericht Lemgo in seiner Entscheidung keine Einbeziehung vorgenommen hatte. Denn das Berufungsgericht ist zwar an einer Einbeziehung gemäß § 55 StPO gehindert, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über eine solche Einbeziehung getroffen hat, und sei es, dass es hiervon abgesehen hat. Fehlt es an einer solchen Entscheidung entweder, weil dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben oder er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung fehlerhaft nicht erkannt hat, so ist die Entscheidung durch das Berufungsgericht zu treffen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 -, m.w.N., zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Lemgo hat ausweislich der Urteilsgründe die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 02.03.2018 gekannt, die Möglichkeit einer Einbeziehung ersichtlich übersehen und deshalb nicht geprüft hat oder diese rechtsfehlerhaft verkannt hat.
15Da jedoch die Taten und die jeweiligen Einzelstrafen feststehen und nicht ersichtlich ist, dass eine neue tatrichterliche Hauptverhandlung insoweit neue, für den Angeklagten günstige Erkenntnisse ergeben könnte, bedarf die vorzunehmende Gesamtstrafenbildung keiner Entscheidung aufgrund neuer Hauptverhandlung, sodass nach § 354 Absatz 1 b StPO verfahren werden kann.
16Der Revision bleibt daher der Erfolg versagt.“
17Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
18Der Angekl. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre - dem Nachverfahren gem. §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der den Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen hat, keinen über die gesetzliche gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinaus gehenden Erfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 306).
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Referenzen
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- StPO § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 2x
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- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 2x
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 2x