Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 135/18

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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