Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 7/20

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.


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