Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 7/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
4Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt, wobei er in seiner Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, mit die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt wurde, insbesondere die unterbliebene Strafmilderung nach § 46a StGB bemängelt.
5II.
6Die zulässige Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
71.
8Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht einer Behandlung abgelehnt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nichtanordnung der Maßregel ist vom Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge hin auch auf alleinige Revision des Angeklagten zu überprüfen, wenn sie nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde (vgl. nur: Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rdn. 28 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall.
9Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist bzgl. der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB lückenhaft. Schließt sich der Tatrichter einem Sachverständigen an, muss er sich grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen. Der Umfang der tatrichterlichen Darlegungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 4 StR 293/15 –, Rn. 9, juris m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung nicht. So wird die Ablehnung der Maßregelanordnung u.a. damit begründet, dass nach den „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen“ der Angeklagte seine Alkoholproblematik bagatellisiere, statt sich mit den wahren Ursachen für seinen Hang zu beschäftigen. Er externalisiere die Verantwortung für sein Abstinenzversagen. Worauf diese Wertung des Sachverständigen beruht, teilt das Landgericht nicht mit. Es erschließt sich auch nicht aus den Urteilsgründen im Übrigen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass der Angeklagte sich (jedenfalls nach der Erledigung einer Maßregel nach § 64 StGB im Jahre 2008) bereits langjährig eigeninitativ immer wieder um Therapiemöglichkeiten bemüht, welche er teilweise nach kurzer Zeit auch wieder abbrach, die teilweise aber auch zu längeren Abstinenzphasen führten. Auch ist er bereit, im Rahmen einer Maßregel nach § 64 StGB an seiner Therapie mitzuarbeiten.
10Die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet zudem deswegen rechtlichen Bedenken, weil ein durchgreifender Erörterungsmangel vorliegt. Nach § 64 S. 2 StGB bedarf es für die Maßregelanordnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht. Diese setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren (vgl. Fischer a.a.O., § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Dabei ist eine konkrete einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. Bei dieser darf auch die Wirkung einer etwaigen späteren Maßregelaussetzung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) mit entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht außer Betracht bleiben. Zwar könnte der Wortlaut des § 64 S. 2 StGB („durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt“) zunächst darauf hindeuten, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht in dem o.g. Sinne allein auf diese Behandlung ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ankäme. Dies beruht darauf, dass eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, bei der auch frühere zumindest vorübergehende erfolgreiche Therapieversuche etc. (vgl. BGH, Beschl. v.12.07.2012 – 2 StR 602/11 – juris) sowie die Zukunftsaussichten des Angeklagten (vgl. van Gemmeren in MK-StGB, 3. Aufl., § 64 Rdn. 66) zu berücksichtigen sind. Bei seiner Würdigung hat das Landgericht zwar gesehen, dass der Angeklagte 2014/2015 in der geschützten Umgebung eines Klosters ein Leben ohne Alkohol und Betäubungsmittel führen konnte und er auch offenbar während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts auf Hof Fleckenbühl 2015/2016 (offenbar) ohne Suchtmittelrückfälle geblieben ist. Es hat aber nicht erkennbar in den Blick genommen, dass nach einer erfolgreichen Entziehungsbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB und einer Maßregelaussetzung zur Bewährung entsprechende geschützte Lebensumstände, in denen es dem Angeklagten gelingt, ohne Rückfälle zu leben, hergestellt und ggf. über entsprechende Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) sichergestellt werden können.
112.
12Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
13Insbesondere die Verneinung der Voraussetzungen des § 46a StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da weder ersichtlich ist, dass eine Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil erfolgt ist oder auch nur erstrebt wurde (die vom Arbeitgeber des Angeklagten an dessen Verteidiger zum Zwecke der Auskehrung an die Nebenklägerin überwiesenen 400 Euro, zu deren Auskehrung es aber nicht gekommen ist, stellen nur einen geringen Bruchteil eines für die vorliegende Tat angemessenen Schmerzensgeldes dar). Auch ist der für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorausgesetzte kommunikative Prozess angesichts der (nachvollziehbaren) Haltung des Opfers vorliegend nicht ansatzweise erkennbar. Die (im Übrigen im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigen) Wiedergutmachungsbestrebungen des Angeklagten sind einseitig geblieben.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 3x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 8x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StGB § 68b Weisungen 1x
- 2 StR 602/11 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 2x
- 4 StR 293/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x