Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 72/20

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 473 Abs. 1 StPO).


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