Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 46 U 15/19
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 (Az. 04 O 270/18) wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird zugelassen.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.646,12 Euro festgesetzt.
1
Gründe(§ 540 ZPO)
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe seines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 Bezug genommen.
4Das Landgericht Münster hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sämtliche kaufrechtlichen oder deliktischen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb seines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges verjährt sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er ist der Meinung, seine Ansprüche gegen die Beklagte seien nicht verjährt. Im Jahre 2015 habe er noch keine positive Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten gehabt. Diese habe ihn nie über die Betroffenheit seines Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt. Die Diskussion in der Öffentlichkeit reiche nicht aus, um eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis seinerseits bereits im Jahre 2015 zu bejahen. Hinsichtlich seines Vortrages im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung des Klägers mit Schriftsatz vom 24. September 2019 verwiesen.
5Im Rahmen der Berufung beantragt der Kläger nunmehr, das am 23. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az. 04 O 270/18) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
61.
7Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.646,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeuges X, ###70, zu zahlen.
82.
9Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.385,10 Euro sowie weiteren Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 30.295,44 Euro in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 16.10.2018 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
103.
11Für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat, wird beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
124.
13Hilfsweise wird beantragt:
14Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag bezüglich des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 6.059,08 Euro (20 % des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
155.
16Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.
176.
18Im Hinblick auf die nicht vorgenommene Schätzung gemäß § 287 ZPO bzw. das nicht eingeholte Sachverständigengutachten wird beantragt, gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hilfsweise das Urteil des Landgerichts Münster vom 23.07.2019 – 4 O 470/18 – aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält ihren bisherigen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers, aufrecht. Auf ihre Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 wird wegen ihres Vorbringens im Einzelnen Bezug genommen.
22II.
23Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2019 ist zurückzuweisen.
24Sämtliche etwaigen kaufrechtlichen oder deliktischen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund des Erwerbs seines X im Jahr 2012 sind verjährt. Da vorliegend Verjährung eingetreten ist, ist die Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 195, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB berechtigt, gegen sie unter Umständen bestehende Leistungsansprüche zu verweigern.
25Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Münster im angefochtenen Urteil. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
26Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall mit Ablauf des Jahres 2018, also am 31. Dezember 2018, die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte eingetreten ist.
27Die Verjährung sämtlicher ggf. in Betracht kommender kaufrechtlicher oder deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte begann hier nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015, dem 31. Dezember 2015. Denn im Jahr 2015 hat der Kläger ohne jeden Zweifel Kenntnis davon erlangt, dass er ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug von der Beklagten erworben hatte und ihm aus diesem Grund Ersatzansprüche gegen diese zustehen könnten. Jedenfalls hätte er diese Kenntnis ohne grob fahrlässiges Fehlverhalten unschwer erlangen können. Insoweit ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kläger hier positive Kenntnis von etwaigen Ansprüchen gegen die Beklagte als Haftungsschuldner bereits im Jahr 2015 hatte. Hierfür spricht bereits deutlich die vom Kläger am 15. Oktober 2018 verfasste Klage, die er auch noch im Oktober 2018 bei Gericht einreichte. Sie ging am 22. Oktober 2018 und damit noch mehr als zwei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht Münster ein. Zudem hatte er die Beklagte schon mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2018 nicht nur zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sondern sie auch ausdrücklich aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Eine unmittelbare Klageeinreichung bei fruchtlosem Ablauf einer auf den 11. September 2018 gesetzten Frist hatte der Kläger zudem auch schon angekündigt. Allein aus diesem Verhalten wird deutlich, dass sich der Kläger der Verjährungsproblematik bewusst war und er die Kenntnis von etwaigen Ansprüchen gegen die Beklagte schon im Jahr 2015 erlangt hatte. Angesichts des unstreitigen allgemeinen Bekanntwerdens des sog. Dieselskandals im Jahre 2015 sowie der umfassenden Berichterstattung über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung in sämtlichen Medien spätestens ab Herbst 2015 ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, er habe im Jahre 2015 keine positive Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten gehabt.
28So hat die Beklagte am 22. September 2015 eine ad-hoc-Mitteilung sowie eine gleichlautende Pressemitteilung herausgegeben, in der sie Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren einräumte. Sie arbeitete mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen, das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte. Auch wurde seitens der Beklagten auf ihrer Webseite eine Suchmaschine freigeschaltet, mit der die Ausstattung eines bestimmten Fahrzeuges mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware festgestellt werden konnte. Servicepartner und Vertragshändler wurden informiert sowie ein Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge bereit gestellt. Hierüber wurde in Presse, Funk und Fernsehen umfangreichst und fortlaufend berichtet. Es fand in der breiten Öffentlichkeit eine ständige Diskussion statt, die sich über Monate hinzog, u.a. unter den Bezeichnungen „Diesel-Gate“, „Dieselskandal“ und „X-Abgasskandal“.
29Diese Ereignisse, insbesondere schon die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015, waren objektiv geeignet, das Vertrauen von potenziellen Käufern von Fahrzeugen mit X-Dieselmotoren in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik zu zerstören (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 – Rn. 34 ff.). Dies lässt folglich auch nur den Schluss zu, dass aufgrund der dargelegten Geschehnisse spätestens ab Herbst 2015 für jeden Besitzer eines Dieselfahrzeuges von der Beklagten oder einer anderen Konzernmarke sowohl deren Verantwortlichkeit für die Motorenmanipulation als auch ihre damit verbundene mögliche Pflicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Leistung von Schadensersatz klar erkennbar waren. Ausgehend von den geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiven sowie auch in die Details gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Erklärungen des Kraftfahrtbundesamtes ist es als geradezu unverständlich anzusehen, wenn ein Käufer bzw. Besitzer eines Dieselfahrzeuges der Beklagten hinsichtlich der individuellen Betroffenheit keine weiteren Erkundigungen einholt (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 5. Februar und 10. März 2020 – 3 U 7392/19 ‑; Beschluss vom 2. Juni 2020 – 3 U 7229/19 -). Für die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich ein Käufer bzw. Besitzer eines Dieselfahrzeuges der Beklagten so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31. Dezember 2015 die entsprechende Kenntnis gehabt. Seine etwaige Unkenntnis beruht nämlich jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, sind ihm zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 5. Februar, 10. März und 2. Juni 2020, a.a.O.).
30Vorliegend ist jedoch aufgrund des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 28. August 2019 sowie der – grundsätzlich rechtzeitigen – Klageeinreichung noch im Oktober 2018 von einer positiven Kenntnis des Klägers hinsichtlich der möglichen Haftung der Beklagten für die vorgenommene Motormanipulation auszugehen. Sofern der Kläger es dann unterlässt, sein Klageverfahren zu fördern und rechtzeitig den angeforderten Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, so dass die maßgebliche Zustellung der Klage erst am 23. Januar 2019 und damit verspätet erfolgt, beruht dies allein auf seinem Verschulden. Die sich hieraus ergebenden Folgen muss sich der Kläger zurechnen lassen.
31Zutreffend hat das Landgericht Münster festgestellt, dass die Zustellung der Klage jedenfalls nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Es liegt hier eine allein vom Kläger als Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerung vor, die eine Rückwirkung nach § 167 ZPO ausschließt. Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts, die vom Senat geteilt werden, wird Bezug genommen.
32Das Landgericht hat somit zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen, da etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt sind.
33Die Berufung des Klägers ist dementsprechend zurückzuweisen.
34Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen weiteren Schriftsatz vom 29. September 2020 eingereicht hat, ist das dortige Vorbringen für die Entscheidung des Senats unbeachtlich.
35Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nicht nachgelassene Schriftsätze nicht mehr zu berücksichtigen. Das dortige Vorbringen stellt keinen verwertbaren Streitstoff dar (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 540 Rn. 12).
36Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen besteht auch kein Grund, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
37Soweit seitens des Klägers zudem hilfsweise versucht wird, einen Schadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB zu konstruieren, weist der Senat darauf hin, dass auch insoweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Vorliegen eines sog. Restschadens im Sinne des § 852 Satz 1 BGB, auf dessen Ersatz ein Anspruch bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.
38III.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 GKG.
41IV.
42Die Revision wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier zu entscheidende Streitfrage der Verjährung ist vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht abschließend entschieden worden und wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertet.
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Referenzen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche 1x
- §§ 47 Abs. 1, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 04 O 270/18 2x (nicht zugeordnet)
- 4 O 470/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 5/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 7392/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 7229/19 1x (nicht zugeordnet)