Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 14/21

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (2 O 299/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Instanzen – zugleich unter Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im angefochten Urteil (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) – auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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