Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 257/21

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).

2.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

3.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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