Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 551/22

Tenor

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2022 aufgehoben, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. festgestellt worden ist.

Der Antrag des Betroffenen vom 12. Mai 2022 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. wird zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten des Verfahrens I. Instanz wird die Gerichtsgebühr um 1/3 ermäßigt; die dem Betroffenen und der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene zu 2/3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).


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