Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 92/23

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist aus § 118 Abs. 1 StVollzG NRW unverschuldet versäumt hat (§§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. §§ 44 ff. StPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
18 19
20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen