Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 174/23
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen - auch zu einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung - Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
41.
5Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der bei der Beklagten unterhaltenen fondsgebundenen Renten-/Lebensversicherungen mit den Versicherungsnummern VS ########-01, - 02, -03, -04, -05 und -06 nach erklärtem Widerspruch zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 23.10.2023 (Bl. 53 ff. eGA-II) greifen nicht durch.
6Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Denn er hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht.
7a)
8Der von dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 16.09.2021 gegen das Zustandekommen der Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 erklärte Widerspruch (Bl. 199 eGA-I) bzw. der konkludent mit Klageerhebung gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit der Endziffer -06 erklärte Widerspruch führte schon deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge, weil die Widersprüche jeweils nicht fristgerecht erfolgten.
9Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich das Widerspruchsrecht für die Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 nach § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 und der Vertrag mit der Endziffer -06 nach § 5a VVG in der vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung.
10aa)
11Unstreitig wurden dem Kläger die jeweiligen Versicherungsscheine mit den Endnummern -01 bis -05, in denen die in Rede stehenden Widerspruchsbelehrungen enthalten und denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen vollständig beigefügt waren, übersandt. Das Vorbringen der Beklagten zum Erhalt des ursprünglichen Versicherungsscheins mit der Endziffer -06 vom 18.10.2005 und der gleichzeitig mitübersandten vollständigen Unterlagen hat das Landgericht – was der Kläger zu Recht mit der Berufung nicht angreift – als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen.
12bb)
13Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Kläger auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 10.12.2002 für den Vertrag mit der Endziffer -01 (Bl. 17 eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 für den Vertrag mit der Endziffer -02 (Bl. 40 f. eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -03 (Bl. 70 f. eGA-I) und Seite 4 f. des Versicherungsscheins vom 30.09.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -04 (Bl. 99 eGA-I) „in drucktechnisch deutlicher Form“ über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.
14Nach dem Sinn und Zweck des in § 5a VVG a.F. enthaltenen Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und –größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen.
15Gemessen an den genannten Voraussetzungen waren die identischen Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsscheinen -01 bis -04 ausreichend hervorgehoben.
16Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten „Abschluss“ des Versicherungsscheins. Die Hervorhebung durch Fettdruck der auf der jeweiligen Seite des Versicherungsscheins befindlichen Belehrung gewährleistet im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Gestaltung der Versicherungsscheine, dass diese auch einem Versicherungsnehmer, der nicht danach sucht, sofort ins Auge springt (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 19.10.2015 – IV ZR 136/14, Juris Rn. 9; Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, Juris Rn. 2 und 29). Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durchlesen, da in diesem Teil auf einen Blick die „Generalien“ des Vertrags dargestellt sind. Bereits beim flüchtigen Überfliegen der Police wird er hierbei über die deutlich hervorgehobene Belehrung „stolpern“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen, wenn er nicht nach einer solchen gesucht hat. Als einzige weiterhin in Fettdruck gehaltene Textpassage ist in dem Versicherungsschein die unmittelbar oberhalb der Widerspruchsbelehrung enthaltene Belehrung nach § 5 VVG a.F. über das (weitere) Widerspruchsrecht betreffend die im Versicherungsschein enthaltenen Abweichungen vom Antrag des Klägers enthalten. Dies beeinträchtigt – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – indes nicht die Unübersehbarkeit der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Der Versicherungsnehmer wird aufgrund der Kürze der Belehrungen, der Hervorhebung dieser Textpassagen unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeilen und der Zwischenüberschrift erkennen, dass es sich bei den fettgedruckten Passagen um wichtige Informationen handelt.
17Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur zu einer ausreichenden Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F., sondern nach § 5 Abs. 2 S. 2 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung auch dazu verpflichtet war, über die im Versicherungsschein enthaltenen Abweichungen vom Antrag ebenfalls durch eine
18„besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist“
19besonders aufmerksam zu machen. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Belehrungen kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
20Der Würdigung des Klägers, dass er als juristischer Laie den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts nach § 5 und § 5a VVG a.F. nicht auf einen Blick abgrenzen könne, weswegen eine formal fehlerhafte Belehrung vorliege, kann nicht gefolgt werden. Die Belehrungen entsprechen dem gesetzlich geforderten Inhalt und sind durch die (Zwischen-)Überschriften hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unschwer erkennen, dass sich die Belehrung nach § 5 VVG a.F. auf die benannte Abweichung und die sodann folgende, mit der Zwischenüberschrift versehene Belehrung nach § 5a VVG a.F. auf das Zustandekommen des Vertrages insgesamt bezieht.
21Die Belehrungen -01 bis -04 sind demnach formell nicht zu beanstanden.
22cc)
23Die Belehrung auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 18.08.2004 für den Vertrag mit der Endziffer -05 (Bl. 120 eGA-I) und auf Seite 8 des Versicherungsscheins vom 18.10.2005 für den Vertrag mit der Endziffer -06 (Bl. 451 eGA-I) erfüllten ebenfalls die formellen Anforderungen. In dem Versicherungsschein betreffend den Vertrag mit der Endziffer -05 ist ausschließlich eine Belehrung nach § 5a VVG enthalten, die als einzige Passage in dem Versicherungsschein in Fettdruck unmittelbar oberhalb der Unterschriften gehalten ist. Dies ist – wie bereits ausgeführt – ausreichend. Die in dem Versicherungsschein zum Vertrag mit der Endnummer -06 auf dessen Seite 8 enthaltene Belehrung ist zudem zusätzlich zum Fettdruck eingerahmt. Auf diesen ursprünglichen Versicherungsschein ist abzustellen. Der Versicherungsschein vom 11.05.2006 ist nach den vom Landgericht getroffenen und zu Recht vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen lediglich auf den Antrag des Klägers auf Aufnahme der Todesfallleistung hin ergangen und ist deswegen für die Beurteilung der Belehrung nach § 5a VVG a.F. nicht maßgeblich.
24dd)
25Inhaltlich rügt der Kläger hinsichtlich der für die Verträge mit den Endziffern -01 bis ‑05 erteilten Belehrungen keine Fehler. Solche sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ersichtlich.
26Auch die in dem ursprünglichen Versicherungsschein mit der Endziffer -06 enthaltene Belehrung über ein 30-tägiges Widerspruchsrecht, obwohl das Gesetz eine 14-tägige Widerspruchsfrist einräumte, führt nicht dazu, dass die Belehrung als fehlerhaft anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 415/13, juris Rn. 11).
27ee)
28Die jeweils 14- bzw. 30-tägigen Widerspruchsfristen begannen folglich mit Erhalt der jeweiligen Versicherungsscheine nebst den beigefügten Unterlagen zu laufen und waren bei Ausübung des Widerspruchsrechts mit Schreiben vom 16.09.2021 bzw. mit Klageerhebung bereits abgelaufen.
29b)
30Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kann im Streitfall dahinstehen.
31Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Dem Kläger ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge auf dessen angebliche Unwirksamkeit wegen Unwirksamkeit des Policenmodells zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.2015 – IV ZR 136/14, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris Rn. 27).
32Auch betreffend diese Frage ist – wie der Bundesgerichthof jüngst entschieden hat – eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris 30 ff.).
33c)
34Auf die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob dem Kläger die Ausübung eines ihm zustehenden Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 9 ff.), kommt es wegen der zutreffenden und hinreichend hervorgehobenen Belehrung demnach nicht an.
352.
36Da die erklärten Widersprüche verfristet waren, kann der Kläger auch keine Erstattung der für die Einholung der privaten versicherungsmathematischen Gutachten zur Berechnung der Forderungshöhen entstandenen Kosten verlangen.
37II.
38Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.
39Die vorstehenden Erwägungen stehen – wie oben dargelegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und auch die unionsrechtlichen Fragen sind geklärt.
40Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 8x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- IV ZR 58/03 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2004, 497 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 136/14 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 440/14 1x
- VersR 2017, 997 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 S. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 415/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 73/13 1x
- VersR 2015, 693 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 353/21 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 268/21 1x