Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 131/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 83/21) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.05.2022 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts L. in Höhe von 117,88 Euro sowie von Sachverständigenkosten der C. GmbH aus der Rechnung vom 08.01.2021 in Höhe von 1.051,13 Euro freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 Prozent und die Beklagten zu 18 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stralsund (2. Zivilkammer) - 2 O 261/24
26. Juni 2025
2 O 261/24 26. Juni 2025

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