Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 458/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Untergebrachten.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Memmingen - StVK 280/17
11. November 2024
StVK 280/17 11. November 2024

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