Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 3/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die durch den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.12.2023 (115 O 64/23) angeordnete und mit dem landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2024 bestätigte Geheimhaltungsanordnung betreffend Frau Rechtsanwältin W. aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, soweit die klägerischen Prozessbevollmächtigten betreffend, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.


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