Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 469/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.


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