Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 69/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Aussetzung des Maßes der Freiheitsentziehung des Betroffenen gem. § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW und seiner Teilnahme an der Arbeitstherapie vom 20.09. bis zum 30.09.2024 rechtswidrig waren.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO).


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