Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 127/24

Tenor

Auf die Berufung wird das am 11.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert; 

die Beklagte bleibt verurteilt, den in ihrem Besitz befindlichen Teil des Grundstücks Gemarkung L., Flur N01, Flurstück N02, Y.-straße 00, X., 17.925 qm groß, wie durch Umrandung gekennzeichnet im nachfolgenden Katasterauszug (Anlage zum Pachtvertrag vom 25.01.1999; Anlage K 1 zur Klageschrift), derzeit genutzt als Parkplatz, von auf dem Parkplatz befindlichen Gegenständen zu räumen und an den Kläger herauszugeben, 

im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Räumung und Herausgabe Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abweisen, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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