Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 9/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Unterlassung angeblich wesentlicher Geruchsbeeinträchtigungen, die von dem Betrieb der Beklagten auf sein Grundstück einwirken.
4Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J.-straße # in Hamm, welches bauplanungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt. Das Grundstück liegt unmittelbar an einer Bahnlinie in der Nähe des Bahnhofs U.; die Bahnlinie trennt es von dem Betriebsgrundstück R.-straße N01 der Beklagten. Das Betriebsgrundstück liegt am Rande des „Gewerbegebiets C.-straße Süd“ und damit in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Im Betrieb der Beklagten werden Lebensmittel wie Brot, Backwaren und Schokoladenprodukte, die nicht mehr zum Verkauf bestimmt sind, zu Futtermittelzusätzen für Tiere weiterverarbeitet.
5Der Kläger hat behauptet, sein Grundstück werde seit Jahren durch erhebliche Geruchsbelästigungen beeinträchtigt. Diese gingen in erster Linie von der Trocknungsanlage im Werk 3 der Beklagten aus, wo lange abgelaufene und teilweise verdorbene Lebensmittel verarbeitet würden. Der üble Geruch komme auch von unsachgerechter Lagerung unter freiem Himmel auf dem Betriebsgelände und von verarbeiteten Soja- und Rapsprodukten. Es rieche wie auf einer Mülldeponie. Sein Grundstück liege in der Hauptwindrichtung.
6Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
7Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien, Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Met. O. G. nebst persönlicher Anhörung der Sachverständigen und Vernehmung des Zeugen V. K. sowie nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten im Rahmen eines Ortstermins auf dem Betriebsgelände der Beklagten sowie dem Gelände der benachbarten Fa. K. der Klage zunächst mit früherem Urteil vom 26.11.2014 antragsgemäß stattgegeben.
8Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Benutzung des Grundstücks durch Gerüche, die von dem Betrieb der Beklagten ausgingen, wesentlich beeinträchtigt werde. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 28.11.2009 (GIRL) sei eine Beeinträchtigung in der Regel als unwesentlich anzusehen, wenn die einschlägigen Grenzwerte eingehalten würden. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch die Sachverständige Dipl.-Met. G. sei jedoch davon auszugehen, dass alle in der GIRL aufgeführten Immissionsgrenzwerte deutlich überschritten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils des Landgerichts vom 26.11.2014 (Bl. 439 ff. d.A.) Bezug genommen.
9Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hin hat der Senat nach Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Met. G. dieses Urteil mit Urteil vom 06.09.2016 (24 U 4/15, MDR 2017, 25) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
10Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt was folgt:
11Im Ausgangspunkt zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der geltend gemachten Geruchsbeeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die GIRL herangezogen werden könne. Es sei, auch wenn es sich bei der GIRL nicht um eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung handle, anerkannt, dass sie für die Beurteilung von Geruchsbeeinträchtigungen als Entscheidungshilfe herangezogen werden könne. Sie sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Einordnung als Entscheidungshilfe führe allerdings dazu, dass eine strikte Indizwirkung daraus nicht abgeleitet werden könne, zumal die festgelegten Immissionswerte gemäß Ziff. 5 GIRL unter dem Vorbehalt einer Einzelfallentscheidung stünden. Dies habe das Landgericht nicht in angemessener Weise berücksichtigt, sondern sich nahezu ausschließlich an den sachverständig ermittelten Immissionswerten orientiert. Das sei auch dann nicht ausreichend, wenn es sich dabei um eine besonders deutliche Überschreitung der Immissionswerte handle.
12Das Landgericht habe zwar eine aufwendige Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nach einem von der GIRL vorgegebenen Verfahren durchgeführt. Die dabei ermittelten Immissionswerte gemäß Ziff. 3.1 GIRL träfen jedoch lediglich eine Aussage darüber, mit welcher relativen Häufigkeit ein bestimmter Geruch am jeweiligen Messpunkt überhaupt wahrgenommen werden könne. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit könne aber nicht nur auf eine bestimmte Dauer einer Geruchswahrnehmung abgestellt werden, vielmehr komme es entscheidend auf Qualität und Intensität der Gerüche an. Eine ausreichende Untersuchung zur Hedonik der wahrzunehmenden Gerüche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Eng mit der Frage der Häufigkeit und Hedonik der Gerüche sei auch die Frage der Intensität der Gerüche verbunden. Das Landgericht habe sich nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass die Probanden während der 104 von der Sachverständigen durchgeführten Messtermine überwiegend nur schwach wahrnehmbare Gerüche vermerkt hätten. Darauf komme es zwar für die Bestimmung der Immissionswerte nach Maßgabe der GIRL nicht an; für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung sei es zur Überzeugung des Senats aber relevant, ob bestimmte Geruchshäufigkeiten mit einer intensiv wahrnehmbaren Immission oder mit nur leicht im Hintergrund liegenden Gerüchen verbunden seien.
13Qualität und Intensität der Gerüche könne nur abschließend beurteilt werden, wenn neben sachverständig zu treffenden Feststellungen eine eigene Wahrnehmung des erkennenden Gerichts trete. Darauf könne nur ausnahmsweise verzichtet werden; im vorliegenden Fall sei die Heranziehung ausschließlich der Immissionswerte der GIRL nicht ausreichend. Das Landgericht habe bislang auch keinen Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt, sondern nur auf dem Betriebsgelände der Beklagten und dem Gelände der Fa. K.. Insoweit werde nicht verkannt, dass eine punktuelle Wahrnehmung während eines Ortstermins eine abschließende Beurteilung voraussichtlich nicht ermöglicht hätte. Das führe aber nicht dazu, dass die Beurteilung von Qualität und Intensität der Gerüche durch die Heranziehung der reinen Immissionswerte der GIRL ersetzt werden könnten.
14Das Landgericht habe erkannt, dass es für eine der Beklagten zuzurechnende Beeinträchtigung darauf ankommen könne, ob die auf dem Gelände des Klägers vorgefundenen Werte auch teilweise auf Emissionen aus anderen Betrieben zurückzuführen sind. Es erscheine jedoch bedenklich, dass aus den ermittelten Immissionswerten lediglich diejenigen Zeiten herausgerechnet worden seien, in denen die Bäckerei K. Brot produziere. Die Sachverständige Dipl.-Met. G. habe bei ihrer ergänzenden Vernehmung durch den Senat deutlich gemacht, dass ihr Vorgehen bei Kenntnis über die Existenz der Bäckerei anders ausgefallen wäre. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die benachbarte Lackfabrik der Fa. T..
15Das Landgericht habe erhebliches Vorbringen der Beklagten auch insoweit unberücksichtigt gelassen, als diese sich darauf berufen habe, dass sich die Geruchsbeeinträchtigung durch Errichtung eines höheren und effizienteren Abluftkamins am Werk 3 im Juli 2014 deutlich verringert habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils des Senats vom 06.09.2016 (24 U 4/15, MDR 2017, 25) Bezug genommen (Bl. 598 ff. d.A.).
17Das Landgericht hat daraufhin nach Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Met. G. und nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit zur Feststellung etwaiger Geruchsbeeinträchtigungen in einem von der vollbesetzten Kammer durchgeführten Ortstermin sowie in von dem beauftragten Richter durchgeführten weiteren 20 Ortsterminen die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt was folgt:
18Die Klage sei unbegründet. Die Kammer könne im Hinblick auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund des Betriebs der Beklagten wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Geruchsimmissionen zu befürchten habe. Dafür komme es nicht allein auf die Häufigkeit an, mit der es überhaupt möglich sei, Gerüche wahrzunehmen, sondern auch darauf, von welcher Art und Intensität die Gerüche seien. Die Kammer habe sich mit einem Aufwand, der an die Grenze des Vertretbaren gehe, in einer Vielzahl von Ortsterminen bemüht, den Sachverhalt aufzuklären. Bei allenfalls zwei von 20 der Ortstermine des beauftragten Richters sei – allerdings nicht durchgängig, sondern nur gelegentlich – ein Geruch vorhanden gewesen, der überhaupt bemerkenswert gewesen sei. Bei wertender Betrachtungsweise könnten Beeinträchtigungen aufgrund solchen Geruchs nicht als wesentlich eingestuft werden. Es habe sich weder um einen unangenehmen noch einen besonders intensiven Geruch gehandelt. Bei zwölf der 20 Ortstermine seien gar keine Gerüche oder nur solche offensichtlich anderen Ursprungs (Gülle, Rasenschnitt) wahrgenommen worden. Soweit für die restlichen sechs Termine Geruchswahrnehmungen protokolliert worden seien, sei deren Intensität so schwach gewesen, dass gelegentlich sogar Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wahrnehmung hätten aufkommen können. Es werde vom Kläger nicht geltend gemacht und sei nach der Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Wahrnehmungen auf eine in untypischer Weise herabgesetzte Geruchswahrnehmungsfähigkeit des beauftragten Richters beruhen würden. Es haben zwischen den Wahrnehmungen des beauftragten Richters und des vor Ort angetroffenen Klägers und seiner Ehefrau keine Unterschiede in den kommunizierten Wahrnehmungen gegeben. Die Kammer sei überzeugt, dass die Gesamtsituation durch diese Beweisaufnahme zutreffend widergespiegelt worden sei. Die Tagebuchaufzeichnungen des Klägers ergäben auch kein grundsätzlich abweichendes Bild. Nur für recht wenige Tage bezögen sich Eintragungen auf Geruchswahrnehmungen. Die Beschreibung von Intensität und Zeitdauer würden keine durchgreifenden Zweifel daran begründen, dass die Wahrnehmungen des beauftragten Richters repräsentativ gewesen seien.
19Die Kammer habe bei dieser Bewertung auch das Ergebnis der früheren Beweisaufnahme durch die Sachverständige Dipl.-Met. O. G. berücksichtigt. Richtig sei, dass die Probanden häufiger als der beauftragte Richter eine Wahrnehmung von Gerüchen geschildert hätten. Die Durchsicht der Protokollblätter zeige aber, dass auch die Probanden die Intensität der Gerüche in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als gering eingestuft hätten. Der gleichwohl gegebene Befundunterschied möge sich zwanglos auch dadurch erklären, dass sich die baulichen Verhältnisse der Betriebsanlagen in der Zwischenzeit geändert hätten.
20Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Betrieb im Zeitraum der Beweisaufnahme in manipulativer Absicht umgestellt hätte. Auf entsprechende Bedenken des Klägers sei von Anfang an eingegangen worden. Insbesondere habe die Beklagte ab dem dritten Ortstermin darauf verzichtet, überhaupt vorab von den Terminen des beauftragten Richters informiert zu werden. Dass die Beklagte ihren Betrieb während der gesamten drei Monate, in denen die Ortstermine stattgefunden hätten, praktisch eingestellt hätte, erscheine völlig fernliegend. Auch hätte andernfalls die große Gefahr bestanden, dass dies angesichts der Vielzahl von Mitarbeitern an die Öffentlichkeit gekommen wäre.
21Andere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht.
22Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus was folgt:
23Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch Geruchsimmissionen nicht gegeben sei. Alle durchgeführten Ortstermine seien nicht geeignet gewesen, dem Gericht ein repräsentatives Bild zu verschaffen, weil es sich um jeweils punktuelle Wahrnehmungen gehandelt habe, die ohne Rücksicht auf die für die Beeinträchtigung maßgeblichen Faktoren in Form der Wind- und Wetterbedingungen, der Zusammensetzung der Ausgangsstoffe und der Betriebsbedingungen bei der Produktion der Beklagten gewonnen worden seien. Geruchsbelästigungen entstünden auf dem Grundstück des Klägers nur bei Südwind, Südwestwind, bei Windböen und bei stürmischen Winden.
24Die von der Kammer und dem beauftragten Richter allenfalls zur Hilfe genommene Wetter-App des Handys liefere keine gesicherten Wetterdaten. An der Hälfte der von dem beauftragten Richter durchgeführten Ortstermine sei die Windrichtung so gewesen, dass es von vorneherein nicht zur Geruchsbeeinträchtigungen habe kommen können.
25Die Beeinträchtigung sei auch abhängig von der Zusammensetzung der Ausgangsstoffe und den Betriebsbedingungen bei der Produktion der Beklagten. Auch diesem Faktor sei das Landgericht nicht nachgegangen. Nicht nachgegangen sei das Landgericht der Frage, ob die Beklagte während des Dreimonatszeitraums der Beweisaufnahme überhaupt unter „normalen“ Betriebsbedingungen produziert habe.
26Das angefochtene Urteil beruhe zusätzlich auf einer falschen Beweiswürdigung, weil es nur die Ergebnisse der Ortstermine zu Grunde lege, ohne auf das Ergebnis der früheren Beweisaufnahme einschließlich der dort eingeholten Sachverständigengutachten einzugehen.
27Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass im Juli 2014 ein höherer und effizienterer Abluftkamin errichtet worden sei, sei ein senkrechtes Aufsteigen der Abgasfahne eher eine Seltenheit; bei entsprechenden Winden knicke die Fahne direkt an der Austrittsöffnung des Kamins ab und werde auf den Boden gedrückt. Das führe zu intensiven Geruchsbelästigungen. Diese hingen auch davon ab, welche Stoffe im Einsatz seien. Etwaige bauliche Veränderungen hätten keine Verbesserung gebracht.
28Zur Feststellung der unveränderten Betriebsfortführung im Zeitraum der Beweisaufnahme genüge die Aussage des Zeugen W. nicht; erforderlich sei die Vorlage sämtlicher Genehmigungen, Firmenprozessdaten und -protokolle.
29Er beantragt,
30das angefochtene Urteil abzuändern und
31die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen die Grundstücksbenutzung des Grundstücks J.-straße #, 59075 Hamm durch Gerüche wesentlich zu beeinträchtigen, und
32der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie führt zur Verteidigung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus was folgt:
36Sie betreibe eine Anlage zum Trocknen von Altbrot oder sonstigen Backwaren, welche nach der Trocknung zu Futtermitteln weiterverarbeitet würden. Es lägen für ihren Betrieb rund 80 Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und ähnliches vor. Mit Genehmigungsbescheid der Stadt Hamm vom 24.07.2014 sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage erteilt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 14.08.2018, Bl. 897 ff. d.A.). Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.2.6 dieser Genehmigung sei die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass es zu keiner Überschreitung von Immissionswerten in näher bezeichneten Gebieten und Immissionsorten komme. Für das Grundstück des Klägers sei dabei ein Immissionswert von 13 % der Jahresstunden ermittelt und bewertet nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vorgegeben.
37Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Das Landgericht sei aufgrund einer sehr aufwendigen Beweisaufnahme zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vorliege. Zwar könne aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine jahresbezogene Geruchswahrnehmungshäufigkeit im Sinne der Immissionswerte der GIRL festgestellt werden. Das sei aber wegen der gewonnenen Erkenntnisse über die Geringfügigkeit der Geruchsimmissionen auch nicht erforderlich. Auch habe das Landgericht sämtliche Vorgaben beachtet, die der Senat in seinem Urteil vom 06.09.2016 aufgestellt habe. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass von dem Betrieb der Beklagten verursachte Gerüche auf dem Grundstück des Klägers zumeist gar nicht oder nur an der Wahrnehmbarkeitsschwelle vorhanden seien. Die Wahrnehmungen des beauftragten Richters würden die Erkenntnisse aus der von der Sachverständigen Dipl.-Met. O. G. durchgeführten Rasterbegehung bestätigen. Auch die Sachverständige habe in ihrer Anhörung erläutert, dass die Probanden in der Mehrheit der Fälle die Intensität ihrer Geruchswahrnehmung als gering angegeben hätten. Damit lägen schon keine Geruchsimmissionen vor, die im Rahmen der GIRL relevant seien; danach dürften nämlich nur „deutlich wahrnehmbare“ Geruchsimmissionen beurteilt werden, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus den in Rede stehenden Anlagen stammten. Die Behauptung des Klägers, es rieche nahezu ständig unerträglich bzw. sehr unangenehm sei durch die Beweisaufnahme eindeutig widerlegt.
38Die von dem Kläger monierten Geruchsbeeinträchtigungen aus dem Trockner könnten auf dem Grundstück des Klägers schon deshalb nicht wahrgenommen werden, weil im Juli 2014 ein deutlich höherer und effizienterer Abluftkamin errichtet worden sei; dadurch würden Geruchsemissionen über das Grundstück des Klägers hinausgetragen und so großflächig verteilt, dass sie nicht mehr wahrnehmbar seien.
39Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass sie – die Beklagte – in dem Zeitraum der Beweisaufnahme ihren Betrieb unverändert fortgeführt habe. Dies habe der für den Anlagenbetrieb zuständige Mitarbeiter Herr W. ausdrücklich bestätigt und das damit begründet, dass andernfalls erhebliche Betriebsstörungen zu befürchten seien.
40Entgegen dem Vorwurf der Berufung habe das Landgericht sich auch ausdrücklich auf das Ergebnis der früheren Beweisaufnahme bezogen.
41Sie – die Beklagte – habe zwischenzeitlich weitere Vorkehrungen getroffen, um Geruchsimmissionen künftig noch mehr als ohnehin schon zu verhindern. Sie habe drei Schnelllauftore installieren lassen, wobei sichergestellt sei, dass die Tore nicht zeitgleich geöffnet seien, um einen etwaigen „Kamineffekt“ aus den Hallen heraus zu verhindern.
42Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, die Örtlichkeit zur Feststellung von Geruchswahrnehmungen zweimal in Augenschein genommen, ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. A. nebst Ergänzungsgutachten eingeholt und die Sachverständige mündlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle und Berichterstattervermerke vom 14.02.2019 (Bl. 930 ff. d.A.), vom 26.03.2019 (Bl. 944 ff. d.A.), vom 30.01.2024 (Bl. 1875 ff. d.A.) und vom 04.12.2025 (Bl. 2004 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. vom 03.03.2022, vom 05.12.2022 und vom 05.09.2024 Bezug genommen.
43II.
44Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung erheblicher Geruchsbeeinträchtigungen besteht nicht.
451. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von dem Betriebsgelände der Beklagten in Form von Gerüchen ausgehende Einwirkung auf das Grundstück des Klägers beeinträchtigt die Nutzung des klägerischen Grundstücks nur unwesentlich, so dass der Kläger die Einwirkung gemäß § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbieten kann.
46a) aa) Ob eine Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung verursacht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 97/21, NJW-RR 2023, 1252 Rn. 18; Urteil vom 10.12.2004 – V ZR 72/04, NJW 2005, 660). Nicht entscheidend ist danach eine besondere individuelle Empfindsamkeit des betroffenen Grundstückseigentümers; zu berücksichtigen sind aber die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Gebietscharakter der Grundstücke sowie schützenswerte öffentliche und private Gegeninteressen (Senat, Urteil vom 25.06.2020 – 24 U 109/19, BauR 2021, 406). Die Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer – wie hier – festzustellenden Einwirkung, d.h. die Unwesentlichkeit einer daraus folgenden Beeinträchtigung, hat der Störer, hier: die Beklagte, zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 85/04, NZM 2004, 957; Fritzsche in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, § 906 Rn. 120).
47bb) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Geruchsbeeinträchtigung kann, wie der Senat bereits mit Urteil vom 06.09.2016 (24 U 4/15, MDR 2017, 25) – nach § 563 Abs. 2 ZPO analog für dieses Verfahren bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 40; Urteil vom 23.06.1992 – XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 11 U 102/11, NJW-RR 2013, 214) – entschieden hat, der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-3-8851.4.4- vom 05.11.2009 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL, MBl. NRW 2009, Nr. 31 vom 27.11.2009, S. 529-544) herangezogen werden.
48(1) Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt dem Überschreiten oder Einhalten von Grenz- bzw. Richtwerten in Gesetzen oder Rechtsvorschriften eine Indizwirkung zu. Bei der GIRL handelt es sich jedoch nicht um eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung und auch nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne von §§ 48, 51 BImSchG. Sie kann gleichwohl für die Beurteilung von Geruchsbeeinträchtigungen als Entscheidungshilfe des Gerichts herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2004 – V ZR 72/04, NJW 2005, 660; Urteil vom 21.06.2001 – III ZR 313/99, NJW 2001, 3054; OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 – 4 U 91/08, OLGR 2009, 917; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2015 – 5 W 89/14, NJOZ 2015, 576; OLG Jena, Beschluss vom 15.04.2008 – 4 W 171/08, BeckRS 2011, 2549). Die GIRL ist im vorliegenden Fall auch räumlich anwendbar. Sie enthält für Einwirkungen auf Grundstücke im planungsrechtlichen Außenbereich Möglichkeiten zur Bestimmung von Immissionswerten. Die Tabelle 1 zu Ziff. 3.1 GIRL sieht zwar Immissionswerte zunächst nur für Wohn-/Mischgebiete (0,10), für Gewerbe-/Industriegebiete (0,15) und Dorfgebiete (0,15) vor; Ziff. 3.1 GIRL enthält aber den ergänzenden Zusatz, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den Tabellenwerten zuzuordnen sind. Im vorliegenden Fall maßgeblich ist – was außer Streit steht – der mit Nebenbestimmung 4.26 des zu Gunsten der Beklagten ergangenen Genehmigungsbescheids der Stadt Hamm vom 24.07.2014 festgesetzte und nach Maßgabe der GIRL zu beurteilende Immissionswert von 0,13 (13 % der Jahresstunden).
49(2) Die Einordnung der GIRL als bloße Entscheidungshilfe führt allerdings dazu, dass – wie der Senat ebenfalls bereits mit Urteil vom 06.09.2016 (24 U 4/15, MDR 2017, 25) für dieses Verfahren bindend entschieden hat – eine strikte Indizwirkung aus der Einhaltung oder Nichteinhaltung der dort niedergelegten Grenzwerte nicht abgeleitet werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Grenzwerte deutlich überschritten sind. Denn die Immissionswerte gemäß Ziff. 3.1 GIRL treffen lediglich eine Aussage darüber, mit welcher relativen Häufigkeit ein bestimmter Geruch am jeweiligen Messpunkt überhaupt wahrgenommen werden kann. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Geruchsimmissionen kann allerdings nicht nur auf eine bestimmte Dauer einer Geruchswahrnehmung abgestellt werden. Die Frage der zumutbaren Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsmenschen kann vielmehr nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden, wobei nicht die konkrete subjektive Belastbarkeit des betroffenen Nachbarn und auch nicht allein die objektive Einhaltung generalisierend festgesetzter Immissionswerte entscheidend ist (vgl. Brückner in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 72). Regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist in den Fällen, in denen durch die Einwirkung die Gefahr von Gesundheitsschäden droht oder solche Schäden bereits eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 21; Klimke in BeckOGK, Stand: 01.09.2025, BGB § 906 Rn. 114). Bei Geruchseinwirkungen von wesentlicher Bedeutung ist auch die Frage, ob der Geruch geeignet ist, beim Menschen Ekel auszulösen (vgl. Klimke in BeckOGK, Stand: 01.09.2025, BGB § 906 Rn. 221). Es kommt im Übrigen entscheidend darauf an, welche Qualität (Hedonik) und Intensität den Gerüchen bei ihrer Wahrnehmung beigemessen wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 – 4 U 91/08, OLGR Celle 2009, 917). Dies gilt umso mehr, als die Immissionswerte der GIRL ihrerseits unter dem weitreichenden Vorbehalt einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziff. 5 GIRL stehen und danach etwa die Möglichkeit besteht, für eindeutig angenehme Gerüche die Grenzwerte zu verdoppeln. Dies gilt auch, soweit durch den Genehmigungsbescheid der Stadt Hamm vom 24.07.2014 ein konkreter Immissionswert für das Grundstück des Klägers von 0,13 festgesetzt worden ist. Dieser Wert tritt, wie sich schon dem Wortlaut der Nebenbestimmung, in der explizit auf die Ermittlungs- und Bewertungsgrundsätze der GIRL Bezug genommen wird, eindeutig entnehmen lässt, an die Stelle der in der Tabelle 1 zu Ziff. 3.1 GIRL niedergelegten Werte. Er ist also nicht mit einer weitergehenden Verbindlichkeit verbunden, sondern unterliegt den für die Anwendung der GIRL geltenden Grundsätzen. Die Qualität und Intensität der Gerüche kann abschließend nur beurteilt werden, wenn neben zu treffende Feststellungen im Sachverständigengutachten mit seiner breiten Tatsachengrundlage eine eigene Wahrnehmung des Gerichts tritt; auf die Verschaffung eines eigenen Eindrucks anhand eines Ortstermins kann der Tatrichter dabei nur ausnahmsweise verzichten.
50b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat gemäß § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt, dass das klägerische Grundstück gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die von dem Betrieb der Beklagten ausgehenden Geruchseinwirkungen nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
51aa) (1) Das Landgericht hatte bereits mit Beschluss vom 13.01.2010 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dipl.-Met. G. erhoben und hier in erster Linie danach gefragt, ob die Immissionswerte innerhalb der nach der GIRL zulässigen Immissionswerte blieben, sowie danach, ob die Immissionen aufgrund ihrer konkreten Ausprägung Ekel oder Übelkeit auslösen könnten oder aus anderen Gründen gesundheitsbeeinträchtigend seien. Die Sachverständige Dipl.-Met. G. hat daraufhin im Zeitraum vom 05.01.2012 bis zum 21.12.2012 nach den Vorgaben der GIRL mit Hilfe von zehn Probanden eine Rasterbegehung auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt und hierbei an vier Messpunkten auf dem Grundstück des Klägers insgesamt 104 Messwerte erhoben. Die einzelnen Messungen erfolgten dergestalt, dass der jeweilige Proband während des jeweils vorgesehenen zehnminütigen Messintervalls alle 10 Sekunden eine Riechprobe nahm und das Ergebnis nach Geruchsqualitäten differenziert auf einem Protokollbogen vermerkte. Hinsichtlich der Hedonik war lediglich die Aufzeichnung vorgesehen, ob ein Ekel oder Übelkeit erregender Geruch auftrat. Die Sachverständige ermittelte im Ergebnis eine Jahresgeruchsstundenzahl von 39 %. Eine Ekel oder Übelkeit auslösende oder sonst gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung der Gerüche stellte die Sachverständige nicht fest (GA G. vom 25.04.2013, S. 23, 32).
52(2) Da das Gutachten insbesondere insoweit unvollständig war, als der Sachverständigen Dipl.-Met. G. die in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliche Bäckerei der Fa. K. nicht bekannt war und sie deren Emissionen in dem schriftlichen Gutachten nicht berücksichtigt hatte, und die Beweisfragen des Landgerichts die hedonische Qualität und die Intensität der Gerüche nur in unzureichendem Umfang behandelt hatten, hat der Senat weiteren Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben zur Frage, ob die anlagenspezifischen Gerüche auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten innerhalb der nach der GIRL zulässigen Immissionswerte, insbesondere hinsichtlich der Jahresgeruchsstunden bleiben, aber auch zur hedonischen Geruchsqualität und Intensität der von dem Kläger behaupteten Geruchsbelästigungen auf seinem Grundstück. Er hat – weil die Sachverständige Dipl.-Met. G., an deren fachlicher Eignung der Senat keine Zweifel hegt, aus betriebsorganisatorischen Gründen eine Geruchsbegutachtung nicht mehr ausführen konnte – die Sachverständige Dipl.-Ing. A. beauftragt.
53(a) (aa) Die Sachverständige Dipl.-Ing. A. hat zur Beantwortung der Beweisfragen zum einen Emissions-Messungen an den Werken 1 bis 3 der Beklagten am 18.-19.05.2021 durchgeführt und zum anderen Geruchsfahnen-Begehungen an den Tagen 27.07., 29.07., 16.09., 11.10. und 10.11.2021 von Probanden durchführen lassen. Auf dieser Grundlage hat sie mittels des von dem Umweltbundesamt zur Verfügung gestellten Rechenprogramms AUSTAL, welches das in Anhang 2 (Ausbreitungsrechnung) der TA Luft 2021 vorgegebene Rechenverfahren implementiert, Fahnenabgleiche zur Ermittlung des auf den jeweils gemessenen Emissionswert anzuwendenden Kalibrierfaktors vorgenommen und mit Hilfe des errechneten Kalibrierfaktors Geruchsimmissions-Prognosen erstellt. Nach dem Ergebnis der Messungen ließen sich die vom Betrieb der Beklagten ausgehenden Emissionen nach Back-Gerüchen (Werk 1, Anlieferung, und Werk 3, Trocknung) und Schoko-Gerüchen (Werk 2, Anlieferung und Aufbereitung) differenzieren, welche sich im Rahmen der Fahnenbegehungen ebenfalls unterscheiden ließen. Durch geeignete Wahl der Fahnenbegehungstage bei Windbedingungen, die eine Geruchseinwirkung durch andere Betriebe der Nachbarschaft (namentlich Lackierbetrieb T., Bäckerei K.) im Messbereich ausschlossen, hat die Sachverständige sichergestellt, dass ausschließlich der Beklagten zuzurechnende Immissionen in ihre Bewertung eingeflossen sind. Die Sachverständige ermittelte im Ergebnis eine Gesamt-Zusatzbelastung durch von den Anlagen der Beklagten ausgehendem Geruch von 27 % der Jahresstunden, wobei sich die Zusatzbelastung durch Back-Geruch auf 11,3 % der Jahresstunden erstreckte und durch Schoko-Geruch auf 22 % (EGA A. vom 05.09.2024, S. 17, 19, 21).
54(bb) Der Senat kann die von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 03.03.2022 eingehend beschriebene und im Senatstermin vom 30.01.2024 ausführlich mündlich erläuterte Vorgehensweise nachvollziehen, zumal die Sachverständige den Einwänden der Parteien in ihren Ergänzungsgutachten vom 05.12.2022 und vom 05.09.2024 überzeugend und erschöpfend Rechnung getragen hat. Namentlich nachdem die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 05.09.2024 auf Bitte des Senats eine Neuberechnung der Fahnenabgleiche und Geruchsimmissions-Prognosen ausschließlich nach dem mit der TA Luft 2021 während des Begutachtungszeitraums neu eingeführten und das frühere Rechenprogramm (AUSTAL2000) ablösende Rechenprogramm AUSTAL vorgenommen hat, bestehen keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Feststellungen zur Geruchshäufigkeit. Solche Zweifel sind auch von den Parteien hinsichtlich der fachlichen Vorgehensweise der Sachverständigen an sich zuletzt nicht mehr geäußert worden.
55(b) Die Sachverständige Dipl.-Ing. A. hat des Weiteren eine Untersuchung der Gerüche nach ihrer Hedonik vorgenommen, indem sie eine nach Back- und Schoko-Geruch getrennte Einordnung als Duft resp. Gestank ermittelt hat. Dabei hat die Sachverständige durch zehn verschiedene Probanden an vier Begehungstagen zwischen dem 29.07.2021 und dem 04.10.2021 Polaritäten-Profile nach Maßgabe der VDI 3940 Blatt 4 für den Back- und den Schoko-Geruch jeweils im Nah- und im Fernbereich erstellen lassen, indem die Probanden den Geruch nach 29 Begriffspaaren (z.B. stark-schwach, grob-fein, stechend-dumpf, hässlich-schön) beschrieben haben. Die Ergebnisse der Korrelations-Berechnungen ergab für den Back-Geruch sowohl im Nah- als auch im Fernbereich keine Einordnung als eindeutig angenehm; für den Schoko-Geruch ergab sich im Fernbereich (etwa 400 m ab Betriebsgelände) eine Einordnung als eindeutig angenehm. Im Nahbereich ergab sich für den Schoko-Geruch ein Korrelationswert „Gestank“ von -0,50 und ein Korrelationswert „Duft“ von 0,44, womit eine Einordnung als eindeutig angenehm, welche einen Korrelationswert „Gestank“ von < -0,50 und einen Korrelationswert „Duft“ von > 0,50 erfordert, noch nicht möglich war. Auch insoweit kann der Senat die Vorgehensweise der Sachverständigen und das Ergebnis der Begutachtung, welche im Senatstermin vom 30.01.2024 eingehend mündlich erörtert wurden, ohne weiteres nachvollziehen.
56bb) Auch mit Blick auf das vorstehend beschriebene Gutachtenergebnis, dem sich mithin eine Überschreitung des hinsichtlich der Geruchshäufigkeit nach Maßgabe der GIRL anzuwendenden Immissionswerts von 0,13 entnehmen lässt, kann der Senat aufgrund der weiteren Beweisergebnisse und der erforderlichen Gesamtabwägung entsprechend der oben beschriebenen Grundsätze eine Wesentlichkeit der Geruchsbeeinträchtigung auf dem Grundstück des Klägers nicht feststellen. Von maßgeblicher Bedeutung ist für die Frage der Wesentlichkeit nämlich wie ausgeführt insbesondere die Intensität und die Qualität der Geruchseinwirkungen.
57(1) Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Ekel oder Übelkeit auslösende oder sonst gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung der Gerüche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen ist. Zwar hat der Kläger im Prozess durchgehend einen solchen Geruch behauptet, der mit dem einer Mülldeponie vergleichbar sei. Dies ist für den Senat jedoch auch unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Ehefrau des Klägers, die die Angaben des Klägers als sein Beistand insbesondere in den Ortsterminen bestätigt hat, nicht nachvollziehbar. Das Grundstück des Klägers war in den Jahren 2012 und 2021 Gegenstand intensivster sachverständiger Begutachtung mit einer Vielzahl von Begehungen durch eine Vielzahl von Probanden im Rahmen einer Rasteruntersuchung durch die Sachverständige Dipl.-Met. G. (104 Messprotokolle im Zeitraum vom Januar bis Dezember 2012) und einer Geruchsfahnenuntersuchung durch die Sachverständige Dipl.-Ing. A. (10 Fahnenbegehungen im Zeitraum von Juli bis November 2021 unter anderem auf dem Grundstück des Klägers). Bei diesen Untersuchungen hat sich ausweislich der dem Senat vorliegenden Protokolle bei keiner Gelegenheit und bei keinem der Probanden der Eindruck eingestellt, dass die wahrgenommenen Gerüche Ekel oder Übelkeit erregend gewesen seien. Eine solche Wirkung konnte auch bei der Vielzahl an Ortsterminen, welche die Kammer und der Senat durchgeführt haben, zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz festgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen des von der Kammer beauftragten Richters, der im Zeitraum von Mai bis August 2017 insgesamt 20 Ortstermine zur Feststellung von Geruchseinwirkungen durchgeführt hat. Namentlich konnte der Senat bei einer Inaugenscheinnahme des Betriebsgeländes der Beklagten am 04.12.2025 dort zwar Gerüche wahrnehmen; Ekel oder Übelkeit erregend waren diese Gerüche aber auch dort nicht.
58(2) Die Beweisaufnahme hat im Übrigen ergeben, dass die das Grundstück des Klägers betreffenden Geruchseinwirkungen weitestgehend von geringer Intensität sind.
59(a) (aa) Dies ergibt sich namentlich aus den über 100 Protokollen der von der Sachverständigen Dipl.-Met. G. durchgeführten Rasterbegehung. In diesen Protokollen haben die Probanden neben der Angabe, ob sie in den jeweils zehnminütigen Probezeiträumen überhaupt einen Geruch wahrgenommen haben, eine Einordnung nach A (Brot), B (Kuchen), C (Schokoprodukte) und D (Sonstiges, z.B. Gülle, Rasenschnitt) vorgenommen und die Intensität nach 1 (schwach aber erkennbar), 2 (deutlich erkennbar) und 3 (stark riechend) eingeschätzt. In den häufigsten Fällen wurden die Gerüche, die ihrer Herkunft nach (A, B oder C) möglicherweise der Beklagten zugeordnet werden könnten, als schwach, aber erkennbar beschrieben; in einer deutlichen Minderzahl war eine Einordnung als deutlich erkennbar erfolgt; nur ein Protokoll vom 18.04.2012 beinhaltete teilweise die Einordnung als stark riechend. Auch unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Umstands, dass im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständigen Dipl.-Met. G. eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Emittenten (neben der Beklagten namentlich die Fa. K. und die Fa. T.) nicht erfolgt ist, lässt sich danach konstatieren, dass die Geruchseinwirkungen hauptsächlich auf der niedrigsten Mess-Stufe einzuordnen waren.
60(bb) Maßgeblich bestätigt wird diese Feststellung durch die protokollierten Wahrnehmungen des von der Kammer beauftragten Richters im Zeitraum von Mai bis August 2017. Der beauftragte Richter hat ausweislich der Protokolle der 20 durchgeführten Ortstermine zwar zeitweise Geruchswahrnehmungen getroffen, die anscheinend der Beklagten zugeordnet werden konnten; durchgehend handelte es sich jedoch um Wahrnehmungen, die sich ausdrücklich an der Wahrnehmungsschwelle bewegt haben. In einer Vielzahl der durchgeführten Termine wurden überhaupt keine Geruchswahrnehmungen getroffen. Lediglich bei zwei Terminen wurden Geruchswahrnehmungen protokolliert, die (möglicherweise) der Beklagten zuzuordnen gewesen und in ihrer Bedeutung nicht völlig zurückgetreten sind; aber auch insoweit wurde von dem beauftragten Richter keine besondere Intensität beschrieben. Soweit der beauftragte Richter in dem Termin vom 18.05.2017 (Bl. 665 ff. d.A.) von dem Kläger auf den „typischen Betriebsgeruch“ hingewiesen wurde, hat er dessen Intensität als „gering, aber wahrnehmbar“ bezeichnet. Die Wahrnehmungen des beauftragten Richters decken sich mit dem protokollierten Ergebnis des Ortstermins vom 26.03.2019 (Bl. 944 ff. d.A.) und kann der Senat aufgrund des von ihm selbst durchgeführten Ortstermins am 04.12.2025 (Bl. 2004 ff. d.A.) – durch die erkennenden Richter – gut nachvollziehen, denn auch in diesen Ortsterminen konnten über geringfügige, wenige Sekunden währende Geruchswahrnehmungen hinaus keine nennenswerten Gerüche festgestellt werden.
61(cc) Im Rahmen der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. durchgeführten Geruchsfahnenbegehungen wurde unter anderem das Grundstück des Klägers begangen (GA A. vom 03.03.2022, S. 17 ff.). Hier konnten zwar Geruchswahrnehmungen getroffen werden; diese betrafen aber in erster Linie den dem Werk 2 der Beklagten zugeordneten Schoko-Geruch. Der dem Werk 3 zugeordnete Back-Geruch, den der Kläger im Prozess durchgehend als den ihn störenden „typischen Betriebsgeruch“ der Beklagten bezeichnet und der in erster Linie Gegenstand seines Unterlassungsbegehrens ist, konnte lediglich bei einer Begehung als Mischgeruch wahrgenommen werden.
62(b) (aa) Eine Gesamtschau dieser sämtlichen Begehungen rechtfertigt zur Überzeugung des Senats den sicheren Schluss, dass die Geruchseinwirkungen auf dem Grundstück des Klägers praktisch durchgehend von geringer, zeitweise zu vernachlässigender Intensität sind. Der Senat berücksichtigt dabei den Umstand, dass punktuelle Wahrnehmungen im Rahmen eines einzelnen Ortstermins nur von eingeschränkter Aussagekraft und insbesondere nicht ohne weiteres geeignet sind, sachverständigen Feststellungen entgegengesetzt zu werden. Indes gehen die im vorliegenden Fall durchgeführten gerichtlichen Maßnahmen aufgrund ihrer Vielzahl über einzelne punktuelle Wahrnehmungen deutlich hinaus. Insbesondere der beauftragte Richter hat mit der Durchführung von 20 Ortsterminen zu jeweils verschiedenen Tageszeiten bei unterschiedlichen Wind- und Witterungsverhältnissen – namentlich auch bei Winden aus nach dem Vortrag des Klägers eine Beeinträchtigung seines Grundstücks begünstigenden Windrichtungen – eine zur Überzeugung des Senats repräsentative Grundlage für die Beurteilung der Geruchsimmissionen geschaffen. Dies gilt umso mehr, als sich die gerichtlichen und die sachverständigen Eindrücke, namentlich was die Intensität der Immissionen angeht, ohne weiteres zueinander fügen. Auch die von den beiden Sachverständigen hinzugezogenen Probanden haben in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Gerüche von nur geringer Intensität protokolliert und die Behauptungen des Klägers hinsichtlich Qualität und Intensität der Gerüche gerade nicht bestätigt.
63(bb) Soweit der Kläger hinsichtlich der einzelnen Ortstermine und sachverständigen Begehungen behauptet hat, dass die Beklagte die Messergebnisse und Wahrnehmungen dadurch manipuliert habe, dass sie ihren Betrieb zu den entsprechenden Terminen nur reduziert geführt bzw. geruchsreduzierend umgestellt hätte, verfängt das zur Überzeugung des Senats nicht. Schon angesichts der Vielzahl der örtlichen Feststellungen, welche über erhebliche Zeiträume hinweg getroffen worden sind, liegt es eher fern, dass die Beklagte ihre Betriebsabläufe überhaupt in der behaupteten Art und Weise jeweils vorübergehend und punktuell hätte umorganisieren können, da es auf der Hand liegt, dass dies zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf geführt hätte; hinzukommt, dass die Sachverständigen jedenfalls eindeutig der Beklagten zuzuordnende Geruchsimmissionen haben feststellen können. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere der Umstand, dass der von der Sachverständigen Dipl.-Met. G. ausgearbeitete Terminplan der Rasterbegehungen der Beklagten gerade nicht vorab bekannt gegeben wurde (vgl. GA G. vom 25.04.2013, S. 17). Auch die von dem beauftragten Richter durchgeführten Ortstermine wurden in ihrer überwiegenden Mehrzahl der Beklagten mit deren Einverständnis nicht vorab bekannt gegeben. Eine mehrmonatige Betriebsumstellung über den jeweiligen gesamten Begutachtungszeitraum hinweg, wie sie von dem Kläger schließlich in den Raum gestellt wird, liegt nach Auffassung des Senats völlig fern, zumal der Kläger insbesondere auch für den Zeitraum zwischen Mai und August 2017 (Ortstermine des beauftragten Richters) störende Geruchswahrnehmungen behauptet hat, die es nicht hätte geben können, wenn der Betrieb längerfristig umgestellt worden wäre.
64(3) Angesichts der damit festzustellenden geringen Intensität der Geruchseinwirkungen auf dem Grundstück des Klägers ergibt eine Gesamtschau mit der festzustellenden Geruchshäufigkeit zur Überzeugung des Senats, dass nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. zur Frage der hedonischen Klassifikation der Gerüche. Zwar konnte die Sachverständige den in Rede stehenden Back-Geruch nicht als hedonisch eindeutig angenehm klassifizieren (GA A. vom 03.03.2022, S. 47). Insoweit kann aber schon anhand der Feststellungen zur Geruchshäufigkeit davon ausgegangen werden, dass das Grundstück des Klägers mit 11,3 % der Jahresstunden nur nachrangig von diesem Geruch betroffen ist, zumal – wie ausgeführt – die Intensität der Belastung insoweit sehr gering ist. Soweit die Sachverständige den in Rede stehenden Schoko-Geruch im Nahbereich ebenfalls nicht als hedonisch eindeutig angenehm klassifizieren konnte (GA A. vom 03.03.2022, S. 47), wurde diese Einordnung ausweislich des ermittelten Polaritätenprofils nur sehr knapp verfehlt; dem entspricht es, dass der Kläger sich im Wesentlichen gerade nicht gegen diesen Geruchsanteil wendet. Im Übrigen gilt auch hier, dass angesichts der geringen Intensität der Geruchseinwirkungen an sich, trotz der festgestellten Geruchshäufigkeit keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
652. Auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Nebenbestimmung 4.26 des Genehmigungsbescheids der Stadt Hamm vom 24.07.2014 besteht nicht.
66a) Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung kann sich grundsätzlich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer nachbarschützenden behördlichen Anordnung oder Auflage ergeben, wenn der Betreiber der Anlage gegen eine bestandskräftige und fortdauernde nachbarschützende Bestimmung der Genehmigung oder anderen Verfügung verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1996 – V ZR 335/95, NJW 1997, 55). Der Nebenbestimmung 4.26 des Genehmigungsbescheids der Stadt Hamm vom 24.07.2014 ist eine solche nachbarschützende Bestimmung zu entnehmen.
67b) Ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung besteht indes nicht; ein Verstoß der Beklagten gegen diese Nebenbestimmung lässt sich nicht feststellen.
68aa) Zwar ist wie ausgeführt zu konstatieren, dass der durch den Genehmigungsbescheid der Stadt Hamm vom 24.07.2014 konkretisierte Immissionswert von 0,13 durch die von dem Betrieb der Beklagten ausgehenden Emissionen auf dem Grundstück des Klägers überschritten wird.
69bb) (1) Gemäß Ziff. 5 b) GIRL ist aber – auch soweit der maßgebliche Immissionswert durch den Genehmigungsbescheid vorgegeben wird (siehe oben) – für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden können, eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwa wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen zu § 1004 Abs. 1, § 906 Abs. 1 BGB Bezug, die in entsprechender Weise im Rahmen der Einzelfallabwägung gemäß Ziff. 5 b) GIRL gelten.
70(2) Diese Beurteilung wird durch den Inhalt des Genehmigungsbescheids der Stadt Hamm vom 24.07.2014 gestützt. Darin ist unter der maßgeblichen Ziff. 4.27 ausgeführt, dass u.a. für das Wohnhaus des Klägers (J.-straße # in Hamm) ein Geruchsimmissionswert von 13 % der Jahresstunden „ermittelt, und bewertet“ (sic) nach der GIRL vom 05.11.2009 nicht überschritten werden darf. Damit verweist der Genehmigungsbescheid auf die Ermittlung, aber auch auf die Bewertung des Immissionswertes nach dieser Richtlinie.
71(a) Die durch Verwaltungsakt angeordnete Auflage konkretisiert die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsnorm als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Als Schutzgesetz betrachtet wird also nicht der Verwaltungsakt als solcher, sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der er beruht (BGH, Urteil vom 26.02.1993 – V ZR 74/92, NJW 1993, 1580). Dabei handelt es sich um die gesetzlichen Regelungen in §§ 5, 7, 12 BImSchG. Die GIRL dient dem mit der Ermächtigungsnorm sowie der TA Luft 2002 angestrebten Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche. Sie soll (bis zum Erlass bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften) im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren schaffen. Anders als in der Systematik anderer Regelwerke zur Bestimmung von Grenz- bzw. Anhaltswerten steht die Festlegung eines einzuhaltenden Geruchs-Immissionswertes allerdings nicht am Ende der Beurteilung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall. Vielmehr bestimmt Ziff. 5 GIRL ausdrücklich, dass für die Beurteilung, ob im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach der Richtlinie ermittelten Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist.
72(b) Diese Bewertung ist also sowohl nach der Systematik der GIRL als auch nach der ausdrücklichen Anordnung im Text zu Ziff. 4.27 des Genehmigungsbescheids abschließend vorzunehmen, bevor festgestellt werden kann, ob ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung und damit gegen das Schutzgesetz vorliegt, der Voraussetzung des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ist. Die oben ausgeführten Erwägungen zur Bewertung der (Un-)Wesentlichkeit der Geruchsbeeinträchtigung gelten für diese Beurteilung entsprechend. Gründe für eine abweichende Einordnung sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind wesentliche Immissionen i. S. von § 906 Abs. 1 BGB identisch mit den erheblichen Belästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 17/09, NJW 2010, 1141 Rn. 17; Senat, Urteil vom 05.05.2022 – 24 U 199/19, NVwZ-RR 2022, 710 Rn. 50; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, BImSchG § 3 Rn. 54). Dieser Gleichlauf der Beurteilungsmaßstäbe (vgl. Klimke in BeckOGK, Stand: 01.09.2025, BGB § 906 Rn. 8.1) wäre im Bereich der hier vorliegenden Geruchsimmissionen gestört, würde man einen Verstoß gegen das Schutzgesetz allein anhand des Überschreitens des im Verwaltungsakt abstrakt festgesetzten Immissionswertes feststellen, ohne die weiter nach Ziff. 5 der GIRL erforderliche Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
73III.
741. Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.
752. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bei der getroffenen Einzelfallentscheidung nicht vorliegt.
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