Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - Ausl. A 6/13
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ausl. A 6/13 B E S C H L U S S in der Auslieferungssache gegen den polnischen Staatsangehörigen […] wohnhaft […], zurzeit in der Justizvollzugsanstalt […], hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Landgericht Prüser am 14. März 2013 beschlossen: Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgelehnt. Der Verfolgte ist unverzüglich zu entlassen. GRÜNDE I. Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom 16.11.2012 (Az.: III Kop 19/12) um die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum
2 Zwecke der Strafvollstreckung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls ist er am 22.09.2009 vom Amtsgericht in l. im Strafverfahren II K 242/09 wegen Betruges in vier Fällen und Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden; von dieser Freiheitsstrafe ist noch nichts vollstreckt worden. Der Verfolgte wurde am 07.03.2013 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Die polnischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt. Am 07.03.2013 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Anschließend wurde er in die Jus- tizvollzugsanstalt […] eingeliefert. Bei seiner Vernehmung durch den Vorermittlungs- richter hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren ein- verstanden erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 07.03.3013 beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Hinsichtlich des Haftgrundes hat sie an- geführt, der Verfolgte habe in Deutschland keine sozialen Bindungen außer zu seinem 23-jährigen Sohn, der polnischer Staatsangehöriger sei und wie der Verfolgte die deutsche Sprache nicht spreche. Dieser arbeite selbstständig als Trockenbauer und lebe nach dem im Vermerk vom 07.03.2013 wiedergegebenen Eindruck der Polizei Bremen „von der Hand in den Mund“. Es sei nicht ersichtlich, was den Verfolgten ver- anlassen könnte, sich in Deutschland für seine Auslieferung zur Verfügung zu halten, denn hier könnte er ohnehin nicht bleiben, solange die Republik Polen seine Ausliefe- rung begehrt und keine Auslieferungshindernisse bestehen, weil Deutschland dann verpflichtet sei, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben. Am 11.03.2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen dem Senat den Europäi- schen Haftbefehl vom 16.11.2012 des Bezirksgerichts B. übermittelt. II. Dem Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls kann nicht entspro- chen werden, weil die für die Anordnung erforderliche Fluchtgefahr nach derzeitigem Stand nicht gegeben ist. 1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange- ordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Allein die Existenz eines Eu- ropäischen Haftbefehls oder einer SIS-Ausschreibung begründet regelmäßig noch keine Fluchtgefahr (Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Inter-
3 nationale Rechtshilfe in Strafsache, 5. Auflage, 2012, § 78 IRG, Rn. 19). Die Beurtei- lung der Fluchtgefahr richtet sich allein nach innerstaatlichem deutschem Recht (OLG Karlsruhe, NJW 2007, 615, 616). Dabei kommt es - im Gegensatz zu § 112 StPO – zwar nicht auf das Merkmal „aufgrund bestimmter Tatsachen“ an, sondern ausschließ- lich auf die Überzeugung des Gerichts (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009 08020; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 15 IRG, Rn. 17). Erforderlich sind allerdings auch insoweit konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der Schluss zie- hen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird. Insoweit bedarf es, da die Auslieferungshaft in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingreift (vgl. BVerfG, BeckRS 2006, 21451), vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts (vgl. BVerfG, StV 2013, 94, NStZ-RR 2007, 379, 380 f.) für die Rechtfertigung des Eingriffs einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. auch Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 19 f.). Angesprochen sind alle Umstände, die sich aus dem Auslieferungsersuchen selbst er- geben. Dazu gehört zunächst die Höhe der Sanktion, wobei eine hohe bereits ver- hängte Strafe oder Straferwartung für sich betrachtet regelmäßig noch nicht die Fluchtgefahr begründet, sondern lediglich Ausgangspunkt der vorzunehmenden inten- siven Einzelfallprüfung ist (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2007, 613, 614; OLG Karlsruhe, NJW 2007, 615, 616). In diese sind auch die Gründe einzubeziehen, die zu dem Auslieferungs- oder Festnahmeersuchen geführt haben, denn sie können gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen oder auch das Fehlen von Fluchtgefahr bieten. So kann zu berücksichtigen sein, ob sich der Verfolgte mit aktiven Handlungen der Strafvollstreckung im ersuchenden Staat entzogen hat oder sich dem ausländi- schen Verfahren freiwillig stellen will (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Des weiteren deutet eine aktive, zweckgerichtete Tätigkeit im ersuchten Staat, die darauf zielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren, wie ein Sich-Verborgen-Halten, Täuschungsmanöver oder vergleich- bare Anstrengungen, regelmäßig auf Fluchtgefahr hin (vgl. OLG Hamm, aaO). Die Tatsache allein, dass eine verfolgte Person sich weigert, an einem Strafverfahren des ersuchenden Staates mitzuwirken, reicht hingegen für die Annahme, dass sie sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird, nicht ohne weiteres aus. Insoweit besteht keine Mitwirkungspflicht (vgl. Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 20 f. m.w.N.). In derarti- gen Fällen mag die Anwendung des § 34 IRG in Betracht kommen (Schom- burg/Hackner, aaO, Rn. 20).
4 Der Annahme der Fluchtgefahr im ersuchten Staat können dagegen familiäre oder so- ziale Bindungen maßgeblich entgegenstehen, wie etwa das Bestehen eines festen Ar- beitsverhältnisses und eines längeren festen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (OLG Hamm, aaO). Derartige Aspekte mögen zwar gegebenenfalls zugleich den Willen des Verfolgten an einer Mitwirkung an dem Strafverfahren des er- suchenden Staates beeinträchtigen. Für einen zeitweiligen oder auch dauerhaften Auslandsaufenthalt kann es aber auch zahlreiche legitime Motive geben. In einem Eu- ropa der Freizügigkeit, in dem die private und berufliche Mobilität seiner Bürger im ei- nen hohen Stellenwert besitzt, begründen der bloße Wohnsitz oder bloßer Aufenthalt verdächtiger Personen deshalb nicht ohne weiteres die Annahme, dass diese sich per se dem Auslieferungsverfahren entziehen werden (vgl. Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 20a f.). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich auf der Basis der bekannten Fakten im vorliegenden Fall die Annahme einer Fluchtgefahr nicht begründen. Die Erwartung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten mag zwar für den Verfolgten einen gewissen Fluchtanreiz begründen. Die Höhe der zu verbüßenden Strafe hält sich aber in einem Rahmen, der es genauso als möglich erscheinen lässt, dass er sich - auch angesichts des für den Fall des weiteren Sich-Entziehens vor der Vollstreckung entstehenden Verfolgungsdrucks - für das Aus- lieferungsverfahren zur Verfügung halten wird. Dem Auslieferungsersuchen selbst lassen sich im Übrigen keine maßgeblichen Um- stände entnehmen, die für die Annahme sprechen, dass sich der Verfolgte durch Flucht dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Über die Umstände, unter denen der Verfolgte sein Heimatland verlassen hat, ist hier nichts bekannt. Weder aus der SIS-Ausschreibung noch aus dem Europäischen Haftbefehl vom 16.11.2012 lassen sich Angaben dazu entnehmen, dass der Verfolgte Polen zum Zwecke der Verhinde- rung der Strafvollstreckung verlassen hat. Eine aktive, zweckgerichtete Tätigkeit des Verfolgten zur Vereitelung der Durchfüh- rung der Auslieferung lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. So hat er sich etwa in Deutschland keineswegs verborgen gehalten. Nach der vom Senat eingeholten Mel- deauskunft ist er seit 2005 ununterbrochen in Bremen mit Hauptwohnsitz angemeldet. Die weiteren aus der Akte bekannten Umstände zu den Verhältnissen des Verfolgten in Deutschland können jedenfalls nicht positiv für eine Fluchtgefahr ins Feld geführt werden. So fehlt dem Verfolgten hier nicht etwa jede soziale Bindung. Vielmehr lebt er mit seinem 23-jährigen Sohn in einer eigenen Wohnung. Nach seinen nicht widerleg-
5 ten Angaben verdient er seinen Lebensunterhalt als Trockenbauer. Ob er insoweit ei- ner festen abhängigen Beschäftigung nachgeht oder – wie im Antrag der General- staatsanwaltschaft angegeben – selbstständig tätig ist, lässt sich anhand der Erkennt- nisse aus der Akte nicht klären. Der Umstand, dass bei ihm bei seiner Festnahme eine AOK-Versichertenkarte gefunden wurde, könnte dafür sprechen, dass er als abhängig Beschäftigter in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Zu seinen Arbeits- und Lebensbedingungen in Deutschland ist er aber offenbar weder im Rahmen der richter- lichen Vernehmung näher befragt worden – jedenfalls finden sich dazu keine ergiebi- gen protokollierten Angaben -, noch sind diese auf andere Weise ermittelt worden. Worauf die ihn festnehmenden Polizeibeamten ihren Eindruck stützten, dass er „von der Hand in den Mund“ lebt, lässt sich dem bei der Akte befindlichen Vermerk im Ein- zelnen nicht entnehmen. Zwar ist das nach den eigenen Angaben des Verfolgten in seiner polizeilichen Vernehmung von ihm erzielte Einkommen von gegenwärtig 600 € im Monat eher als gering zu bezeichnen. Es reichte jedoch bisher offensichtlich aus, um eine eigene Wohnung zu finanzieren und unabhängig von Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Umstand, dass er nach seinen Angaben hiervon keine Rücklagen bilden konnte, um eine Reise nach Polen zu finanzieren, reicht – auch in der Gesamtschau - für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ebenfalls nicht aus. Derartige Reisekosten dürften zu den Kosten des Rechtshilfeverfahrens ge- hören, die grundsätzlich nicht von dem Verfolgten, sondern von den Behörden zu tra- gen sind (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 159; vgl. auch Schomburg/Hackner, aaO, § 75 IRG, Rn. 2 und 6). Auch der Umstand, dass der Verfolgte hier ohnehin nicht bleiben könnte, solange die Republik Polen seine Auslieferung begehrt und keine Auslieferungshindernisse beste- hen, weil Deutschland dann verpflichtet wäre, dem Auslieferungsersuchen statt- zugeben, reicht für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Insoweit muss zwischen der grundsätzlichen Bewilligungspflicht der Bewilligungsbehörde bei einem zulässigen Auslieferungsersuchen (§ 79 Abs. 1 IRG) und den Voraussetzungen für den Erlass ei- nes Auslieferungshaftbefehls unterschieden werden (vgl. auch Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, aaO, Einleitung, Rn. 44 ff.; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, aaO, vor § 2 IRG, Rn. 8 ff.). Der Auslieferungshaftbefehl dient zwar der Aus- lieferung; er ist aber an das Vorliegen der in §§ 15, 16 IRG niedergelegten Vorausset- zungen geknüpft. Würde bereits die Zulässigkeit der Auslieferung ausreichen, um die Fluchtgefahr zu begründen, liefe dieses Kriterium letztlich ins Leere; jedes zulässige Auslieferungsersuchen zöge danach die Haftentscheidung nach sich.
6 In der Zusammenschau aller dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Aus- lieferung eher durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Andere Haftgründe im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 IRG sind nicht ersichtlich und von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auch nicht angeführt worden. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Helberg gez. Prüser
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- IRG § 15 Auslieferungshaft 4x
- IRG § 16 Vorläufige Auslieferungshaft 2x
- IRG § 78 Vorrang des Achten Teils 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 1x
- IRG § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung 1x
- IRG § 75 Kosten 1x
- IRG § 2 Grundsatz 1x
- IRG § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung 1x
- III Kop 19/12 1x (nicht zugeordnet)
- II K 242/09 1x (nicht zugeordnet)