Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 U 62/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 62/21 = 3 O 1445/20 Landgericht Bremen Verkündet am 21.01.2022 gez. Lenz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit […], Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] gegen […] Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli- che Verhandlung vom 17.12.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge- richt Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Witt für Recht erkannt:
- 2 - Seite 2 von 12 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.05.2021 – Az. 3 O 1445/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das Urteil des Senats sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.05.2021 – Az. 3 O 1445/20 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll- streckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert der Berufung wird auf 18.051,98 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des vom Kläger erworbenen Pkw Schadensersatz wegen einer vermeintlich vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 06.12.2017 einen von der Beklagten hergestell- ten VW Caddy Maxi Trendline 2.0 TDI als Neufahrzeug bei einem Anfangskilometer- stand von 10 Km zu einem Kaufpreis von 23.200,- €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter Motor der Baureihe EA 288 (Euro 6) verbaut, dessen Abgase anhand einer Abgasrückführung und eines SCR-Katalysators mittels Harnstofflösung (AdBlue) von Stickoxidemissionen gereinigt werden. Die Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde im Jahr 2017 erteilt. Unstreitig wird die Abgasreinigung abhängig von der Umgebungslufttemperatur gesteu- ert. Die genaue Ausgestaltung dieses Thermofensters ist zwischen den Parteien strei- tig. Außerdem ist es nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien unstreitig, dass die Software der Motorsteuerung anhand einer Fahrkurvenerkennung ermittelt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird und dass anknüpfend daran die AdBlue-Einspritzung außerhalb des Prüfstandsbetriebs reduziert wird. Hinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
- 3 - Seite 3 von 12 Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.761,01 € Zug- um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und auf Feststel- lung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klage als unbegründet abgewie- sen. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt worden sei. Soweit der Kläger behaupte, dass die Motor- steuerung die Abgasrückführung außerhalb eines Thermofensters abregele, das tat- sächlich enger gefasst sei als von der Beklagten zugestanden, so fehle es an hinrei- chend konkreten Anhaltspunkten für diesen Vortrag. Auch der Umstand, dass in der Vergangenheit ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Motor der Baureihe EA 288 Ge- genstand eines Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamt gewesen sei, reiche insoweit nicht aus. Dieser Rückruf sei auch nach Darstellung des Klägers auf einen T6 bezogen gewesen und sei auf eine Konformitätsabweichung gestützt worden, nicht auf eine un- zulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen scheitere die Annahme der Sittenwidrigkeit auch daran, dass das Thermofenster gegenüber der Typengenehmigungsbehörde of- fengelegt worden sei. Soweit unstreitig sei, dass in der Motorsteuerung eine Fahrkurvenerkennung zum Ein- satz gekommen sei, die nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin auch Einfluss auf die Dosierung des im SCR-Katalysator eingesetzten AdBlue nehme, so liege darin je- denfalls kein sittenwidriges Verhalten. Aus den diversen von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Kraftfahrtbundesamtes zu Fahrzeugen mit einem Motor der streit- gegenständlichen Baureihe ergebe sich, dass nach Deaktivierung der Fahrkurvener- kennung die Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden. Angesichts dessen werde im Realbetrieb nicht in eine Konfiguration umgeschaltet, die auf dem Prüfstand die Emissionsgrenzwerte nicht einhalte. Dann aber sei für den Vorwurf der vorsätzli- chen sittenwidrigen Schädigung kein Raum, weil die Gefahr des Entzugs der Typenge- nehmigung nicht drohe. Vielmehr habe der Kläger ein Fahrzeug erhalten, dass – wie versprochen – die Grenzwerte einhalte. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung. Er hat die Klage nicht wegen des anwachsenden Nutzungsersatzanspruches der Beklagten in Höhe von 709,09 € einseitig für erledigt erklärt und verfolgt im Übrigen sein erstinstanzliches Pro- zessziel uneingeschränkt weiter. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen zum Thermo- fenster und dazu, dass anhand der Fahrkurvenerkennung im Prüfstandsbetrieb dafür gesorgt werde, dass die anfänglich erhöhte Abgasrückführungsrate – anders als im re- alen Fahrbetrieb – nicht abgemindert werde, sobald der SCR-Katalysator die notwen-
- 4 - Seite 4 von 12 dige Betriebstemperatur erreiche und daher sehr wohl auf das Emissionsminderungs- system Einfluss nehme. Außerdem komme in dem Fahrzeug eine weitere Abschaltein- richtung zum Einsatz, durch die die AdBlue-Dosierung im Realbetrieb gemindert werde. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass es für die Annahme einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung darauf ankomme, ob ohne die Einrichtung die Grenzwerte des NEFZ eingehalten würden; dieser Umstand werde zudem bestritten. Die Beklagte habe diese Abschalteinrichtungen auch im Genehmigungsverfahren ver- schwiegen. Die Angaben zur Abgasrückführung und deren Wirkungsweise bei niedri- gen Temperaturen seien unzureichend gewesen. Auch die Fahrkurvenerkennung, je- denfalls aber deren Einwirken auf die Emissionsbehandlung, sei dem KBA nicht offen- gelegt worden. Ergänzend trägt der Kläger in der Berufungsinstanz vor, dass in dem Fahrzeug ein Speicherkatalysator (NSK) verbaut sei, der regelmäßig regeneriert werden müsse. Die Fahrkurvenerkennung sorge dafür, dass diese Regeneration im Prüfstandsbetrieb op- timiert werde. Aus einem aktuellen Gutachten, dass dem Klägervertreter erst im Juli 2021 bekannt geworden sei, ergebe sich zudem, dass die notwendige Regeneration des Speicherkatalysators bei Außentemperaturen unterhalb von 20ºC und oberhalb ei- ner Motordrehzahl von 2.800 U/min durch die Motorsteuerung faktisch deaktiviert werde, eine Abgasreinigung – anders als im NEFZ – daher nicht mehr stattfinde. Unstreitig beträgt der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat 84.548 Km. Der Kläger hat den Rechtsstreit im Verlauf der Berufungsinstanz erneut in Höhe eines weiteren Betrages von 1.360,33 € einseitig für erledigt erklärt und beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 07.05.2021 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.691,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug- um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Caddy Maxi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] zu zah- len, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges VW Caddy Maxi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Verzug befindet und
- 5 - Seite 5 von 12 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Keinen Bedenken begegnet die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen – allein in Betracht kommenden – Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, soweit der Kläger anführt, dass in der Motorsteuerung des Fahrzeuges unstreitig ein sogenanntes Thermofenster zum Ein- satz kommt. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass allein die Ver- wendung einer solchen Steuerungsfunktion der Abgasreinigung den Vorwurf des sit- tenwidrigen Verhaltens nicht zu tragen vermag. a) Dabei kann es offenbleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass ein Thermofenster des von der Beklagten vorgetragenen Zuschnitts, bei dem die Abgasrei- nigung innerhalb eines Außentemperaturbereiches von -24 ºC bis 70 ºC uneinge- schränkt arbeite und außerhalb dessen, mithin bei Temperaturen unter -24 ºC und über 70 ºC abgeschaltet werde, gar nicht als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG anzusehen sei. Selbst wenn man dies anders sehen und annehmen wollte, dass es sich bei dieser Form der Steuerung der Abgasreinigung um eine Ab- schalteinrichtung handele und außerdem davon ausginge, dass eine solche Abschalt- einrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig wäre, wäre der Vor- wurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gleichwohl nicht gerechtfertigt. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfas- sende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das An- standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemei- nen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden her- vorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Ge- sinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der ob- jektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe
- 6 - Seite 6 von 12 des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich recht- fertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29, NJW 2020, 2798; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 12, WM 2021, 2105). Ausgehend hiervon reicht allein der Umstand, dass in der Fahrzeugsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein Thermofenster verbaut ist, das die Abgasreini- gung in Abhängigkeit von der Außentemperatur steuert, für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen, selbst wenn sich diese Steuerung der Abgasreinigung gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG als unzulässig erweisen sollte. Denn eine solche Steuerung beeinflusst die Abgasreinigung nicht ab- hängig davon, ob das Fahrzeug im Prüfstand oder im Straßenverkehr betrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 16 ff., NJW 2021, 921). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklag- ten nur gerechtfertigt, wenn zu einem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19. Ja- nuar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16, NJW 2021, 3721). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der in Rede stehenden Gestaltung des Emissions- kontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 16, NJW 2021, 3721). Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Be- schluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 – VI
- 7 - Seite 7 von 12 ZR 128/20, juris Rn. 14, WM 2021, 1609; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, juris Rn. 13, WM 2021, 2105; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 17, NJW 2021, 3721). Solche weiteren Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass im Typengenehmi- gungsverfahren verschleiert wird, dass eine bestimmte Abschalteinrichtung zur Anwen- dung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 24, NJW 2021, 921); ebenso sprechen wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet sind, für ein sol- ches Unrechtsbewusstsein (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26, NJW 2021, 3721). Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Hersteller es im Typengenehmigungsverfahren unterlässt, die genaue Wirkungsweise der dem Grunde nach bekannten Abschalteinrichtung zu beschreiben und hierzu erforderliche Angaben unterlässt. Denn in einem solchen Fall wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten ge- wesen, Einzelheiten zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26, NJW 2021, 3721). bb) Solche konkreten Anhaltspunkte für ein Handeln in Kenntnis und Billigung des Ge- setzesverstoßes hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend feststellt, aber nicht dargelegt. Auch im Berufungsverfahren zeigt der Kläger nicht auf, welches insoweit re- levante Prozessvorbringen in I. Instanz vom Landgericht übergangen worden wäre oder welche in zulässiger Weise neu eingeführten Tatsachen diese Bewertung rechtfertig- ten. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz sein Vorbringen wiederholt, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren keine ausreichenden Angaben zur Ar- beitsweise des Abgasrückführungssystems insbesondere bei niedrigen Temperaturen gemacht habe, reicht dieses Vorbringen nicht aus. Allein der Umstand, dass Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren unvollständig gewesen sein könnten, reicht nach den eingangs geschilderten Maßstäben gerade nicht aus. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichti- gung eigener öffentlicher Erklärungen des Kraftfahrtbundesamtes festgestellt, dass die- ses spätestens im April 2016 Kenntnis davon hatte, dass in den Dieselmotoren auch der Beklagten Thermofenster zum Einsatz kommen. Selbst wenn also die Beklagte ver- pflichtet gewesen sein sollte, gegenüber der Typengenehmigungsbehörde hierauf be- zogene Angaben im Typengenehmigungsverfahren zu machen und dies nicht oder in
- 8 - Seite 8 von 12 nicht vollständiger Form erfolgt sein sollte, vermag dies den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu tragen. Hinzu kommt ohnehin, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, sie habe das Thermofenster gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Zuge eines Workshops am 22. Januar 2016 offengelegt, nicht substantiiert entgegengetreten ist. b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Behauptung des Klägers, in dem Fahrzeug komme in Wahrheit ein viel enger ge- fasstes Thermofenster zum Einsatz, unsubstantiiert ist. aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforder- lich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH, Be- schluss vom 12.09.2012 - IV ZR 52/14, juris Rn. 27, NJW-RR 2017, 22). Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich sol- cher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greif- bare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeg- licher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).
- 9 - Seite 9 von 12 bb) Gemessen hieran ist das Landgericht aus zutreffenden Gründen davon ausgegan- gen, dass der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für seine Behauptungen nicht darge- legt hat. Der vom Kläger angeführte Rückruf des Fahrzeuges wegen einer Konformi- tätsabweichung lässt nicht erkennen, dass er wegen eines vermeintlich unzulässigen Thermofensters dieses Zuschnitts erfolgt sein solle. Auch die angeführten Messungen der DUH sind hierzu unergiebig. Sie beziehen sich auf ein anderes Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit einer anderen Schadstoffklasse (Euro 5). Außerdem belegen die Messungen nur Diskrepanzen zwischen den Schadstoffemissionen im Prüfstand und im tatsächlichen Betrieb, aus denen sich aber kein Anhalt für die behaup- tete Verwendung der konkreten Steuerungsstrategie ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, juris Rn. 23, WM 2021, 1609). Auch das Berufungsvorbringen lässt nicht erkennen, welche Anhaltspunkte das Land- gericht übergangen haben könnte oder dass zulässigerweise neu einzuführende Um- stände eine andere Bewertung tragen. cc) Offen bleiben kann angesichts dessen, ob der Kläger überhaupt darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass das von ihm angeführte Ther- mofenster engeren Zuschnitts den Vorwurf der Sittenwidrigkeit tragen könnte. Denn der Kläger zeigt nicht in substantiierter Weise auf, dass die Beklagte insoweit wissentlich unrichtige konkrete Angaben im Typengenehmigungsverfahren gemacht hätte, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbun- desamtes gerichtet wären. 2. Die angegriffene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als dass das Landgericht angenommen hat, dass auch die von dem Kläger angeführte Fahrkurven- erkennung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag. Dabei hat das Landgericht es als unstreitig festgestellt, dass anhand der Fahrkurven- erkennung die AdBlue-Einspritzung, die im Rahmen des in dem Fahrzeug verbauten SCR-Katalysators zur Abgasreinigung eingesetzt wird, außerhalb des Prüfstandsbetrie- bes abgeregelt werde. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht gleichwohl angenommen hat, dass ein sittenwidriges Vorgehen nicht festgestellt werden kann. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten diversen Aus- künfte des Kraftfahrtbundesamtes festgestellt, dass auch bei einer Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung in Motoren der Baureihe EA 288, Euro 6 mit SCR-Katalysator die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Soweit der Kläger diese fehlende
- 10 - Seite 10 von 12 Auswirkung auf die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ bestreitet, bleibt dies ohne Substanz. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die diversen hier vorgelegten Stellung- nahmen des Kraftfahrtbundesamtes falsch sein sollten und weshalb die Messungen des Kraftfahrtbundesamtes insoweit unzutreffend sein sollten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass angesichts dessen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die vermeintliche Ab- schalteinrichtung diente demnach nicht dazu, die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand – anders als im Realbetrieb – sicherzustellen. Es mag zweifelhaft sein, ob eine darin liegende Abschalteinrichtung wegen der fehlenden Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. c) VO 715/2007/EG als zulässig anzusehen wäre. Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn man unterstellte, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschaltein- richtung handelte, änderte dies nichts daran, dass der Kläger nicht substantiiert darge- legt hat, dass anhand der von ihm angeführten Abschalteinrichtung die Genehmigungs- fähigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erst im Wege der Täuschung vorge- spiegelt werden sollte. Diesen Aspekt, dass der Hersteller die Typengenehmigungsbe- hörde darüber täuscht, dass der eingesetzte Motor mit Blick auf dessen Sickoxidemis- sionen genehmigungsfähig ist, hat auch der Bundesgerichtshof als wesentliches Ele- ment der Bewertung des Verhaltens des Herstellers als sittenwidrig herangezogen. Denn der Vorwurf in dessen Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 stützte sich auf die Feststellung, dass anhand der dortigen Abschalteinrichtung, die in der Motorsteue- rung des Vorgängermodells, der Baureihe EA 189, verbaut war, das Kraftfahrtbundes- amt gezielt darüber getäuscht worden ist, dass das Fahrzeug die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand einhält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16, BGHZ 225, 316). Als schadensstiftend wurde zudem der Umstand angesehen, dass die Herstellerin des dort in Rede stehenden Motors sehenden Auges erhebliche recht- liche Risiken für die Fahrzeugeigentümer in Kauf genommen hat, denen bei Aufde- ckung des täuschenden Vorgehens des Herstellers gegenüber der Typengenehmi- gungsbehörde Betriebsbeschränkungen oder –untersagungen durch die Zulassungs- behörden drohten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 21, BGHZ 225, 316). Schließlich begründete der Umstand, dass das Vertrauen der Ver- braucher in den Bestand der Typengenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, die Wertung, dass die Täuschung gegen-
- 11 - Seite 11 von 12 über der Typengenehmigungsbehörde wertungsmäßig einer Täuschung des geschä- digten Verbrauchers gleichstehe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, BGHZ 225, 316). Alle diese Wertungsgesichtspunkte fehlen aber dann, wenn eine verbaute Fahrkurven- erkennung zwar Einfluss auf die Abgasreinigung in Abhängigkeit zum Prüfstandsbetrieb nehmen mag, ohne dadurch aber die Einhaltung der Grenzwerte und damit die Geneh- migungsfähigkeit vorzuspiegeln. Entsprechend sieht sich die Typengenehmigungsbe- hörde vorliegend auch nicht getäuscht und sieht ersichtlich, wie durch die diversen Aus- künfte des Kraftfahrtbundesamtes belegt ist, auch keinen Anlass, Maßnahmen zu er- greifen, die auf eine etwaige Herstellung der Genehmigungsfähigkeit gerichtet wären. Vor diesem Hintergrund ist für den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kein Raum. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger im Berufungsverfahren Vor- bringen der Beklagten aus einem anderen Verfahren vorträgt und sich dieses zu eigen macht, wonach die Fahrkurvenerkennung, die im dem Motor der Baureihe EA 288 an- fangs noch zum Einsatz gekommen sei, dazu genutzt worden sei, um die bei Betriebs- beginn erhöhte Abgasrückführung über den Zeitpunkt hinaus hoch zu halten, in dem der SCR-Katalysator die notwendige Betriebstemperatur erreicht, während im Normal- betrieb bereits bei Erreichen dieser Betriebstemperatur des SCR die Abgasrückführung wieder abgesenkt werde. Denn auch nach diesem Vorbringen, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat, hat diese Steuerung keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ. Im Übrigen gälte auch hierfür die Feststellung des Landgerichts, dass die Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung nicht zur Überschreitung der Grenz- werte im NEFZ führt. 3. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren auch anführt, dass die Motorsteuerung so programmiert sei, dass der Speicherkatalysator (NSK) gezielt vor Beginn des NEFZ geleert und während des Durchlaufens des NEFZ die Steuerung der Regeneration des Speicherkatalysators abweichend gegenüber dem Straßenbetrieb erfolge, so bleibt die- ses Vorbringen ohne Relevanz, da der Kläger auch auf den (nicht protokollierten) Hin- weis des Senats hin nicht vorgetragen hat, dass in dem Fahrzeug ein solcher Speicher- katalysator überhaupt verbaut sei; dies ist umso zweifelhafter, als das Landgericht als unstreitig festgestellt hat, dass in dem Fahrzeug zur Abgasreinigung von Stickoxiden neben der Abgasrückführung ein SCR-Katalysator zum Einsatz komme, aber einen NSK nicht erwähnt.
- 12 - Seite 12 von 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufi- gen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO. Der Wert der Berufung war auch nicht deshalb höher als der bei Einlegung der Berufung verfolgte Zahlungsantrag in Höhe von 18.051,98 € zu bemessen, weil der Kläger auch Feststellung der teilweisen Erledi- gung des Rechtsstreits im weitergehenden Umfang von (anfänglich) 709,09 € begehrt. Mit dieser teilweisen Erledigung wird kein ins Gewicht fallendes Kosteninteresse ver- folgt. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Rechtsanwaltsgebühren sehen einen Gebührensprung erst bei Absinken des Streitwertes unter 16.000,- € vor, so dass sie der Höhe nach von der teilweisen Erledigungserklärung unberührt bleiben. Der Fest- stellungsantrag zu 3. hat – ebenso wie der Antrag zu 2., mit dem Feststellung des Ver- zuges der Beklagten mit der Annahme des Zug-um-Zug zur Übereignung angebotenen Fahrzeuges begehrt wird – daher keine Auswirkungen auf den Streitwert der Berufung. Eine Zulassung der Revision war auch mit Blick auf die vom Kläger angeführte Ent- scheidung des OLG Naumburg (Urteil vom 09. April 2021 – 8 U 68/20 –) geboten, da das OLG Naumburg sich zum einen mit einer auf einen Speicherkatalysator bezogenen Steuerungsfunktion befasst, die hier nicht streitgegenständlich ist, und die hier entschie- dene Frage der fehlenden Sittenwidrigkeit bei fehlender „Grenzwertkausalität“ einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erörtert. gez. Dr. Pellegrino Witt gez. Dr. Kramer Ri`inOLG Witt ist nach Ausscheiden aus dem Dienst an einer Unterschrift gehindert. gez. Dr. Pellegrino
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