Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 22/18
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 18/22 zu 3 Ws 7/22 GenStA 87 StVK 943/21 (733 Js 60832/13) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache gegen … Verteidiger: … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Wesemüller am 10. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten vom 17.01.2022 gegen die mit Beschluss der 87. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 23.12.2021 zu Ziffer V.3 erteilte Weisung wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. G R Ü N D E: I. Mit Urteil vom 16.04.2014 verurteilte das Landgericht L. den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem wurde im Urteil die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss der 59. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. mit Sitz bei dem Amtsgericht R. vom 12.10.2017 zur Bewährung ausgesetzt, mit weiterem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 02.11.2020 wurde diese Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Verurteilte verbüßte sodann die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bis zur vorzeitigen Entlassung am 21.12.2021 (Strafzeitende wäre der 06.01.2022 gewesen) in der Justizvollzugsanstalt B. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 21.12.2021 wurde mit Beschluss der 87. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 23.12.2021 festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft in dieser Sache Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer auf drei Jahre festgelegt wurde. Dem Verurteilten wurde unter Ziffer V.3 dieses Beschlusses gemäß den §§ 68b Abs. 1, 145a StGB die strafbewehrte Weisung erteilt, während der Führungsaufsicht keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und der Führungsaufsichtsstelle und dem Gericht auf eigene Kosten vierteljährlich, erstmals im Februar 2022, die Ergebnisse vorgenommener Urinkontrollen (Cannabis, Amphetamine, Kokain) vorzulegen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 30.12.2021, das er mit Schriftsatz vom 07.02.2022 begründet hat, wobei er in dieser Begründung klargestellt hat, dass sich sein Rechtsmittel gegen die Weisung unter Ziffer V.3 dieses Beschlusses richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 10.02.2022 Stellung genommen und beantragt, auf das Rechtsmittel des Verurteilten die unter Ziffer V.3. des Beschlusses vom 23.12.2021 erteilte Weisung aufzuheben. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz vom 16.02.2022 weiter Stellung genommen. II. Die Rechtsmittel des Verurteilten vom 30.12.2021, mit dem er sich gegen die Weisung unter Ziffer V.3 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom 22.12.2021 wendet, ist statthaft als Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO) sowie formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und infolge der sich aus der Weisung ergebenden Beschwer für den Verurteilten damit zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. 1.a. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann als Maßnahme nach § 68b StGB nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO mit einer Beschwerde nur unter Berufung darauf angegriffen werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Die
3 Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 – 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27) oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 453 StPO Rn. 12; LR/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 StPO Rn. 37; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). b. Das Gesetz sieht in § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Weisung vor, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Dabei gilt allgemein nach § 68b Abs. 3 StGB das Erfordernis, dass bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. An dieses Kriterium der Zumutbarkeit sind im Vergleich zu der gleichlautenden, Weisungen während der Bewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170). In besonderem Maße sind diese Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weisung zu beachten im Hinblick auf Abstinenzweisungen bei Suchterkrankten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 – 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 – 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 – 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 – 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.). Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung ist mit dem Bundesverfassungsgericht dann regelmäßig auszugehen, wenn diese Weisung gegenüber einer ohne Weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Fall des erneuten Konsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist (siehe BVerfG,
4 a.a.O., juris Rn. 24). Bei in der Vergangenheit nicht oder nicht erfolglos therapierten Suchtkranken ist dagegen, da die Abstinenzweisung hier eine deutlich schwerere Belastung darstellt, eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 25, dort auch mit Hinweisen auf die frühere – durch die Entscheidung des BVerfG insoweit teils überholte – divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass dabei insbesondere die Fragen in die Abwägung einzustellen sind, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Fall weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26). Bei einem langjährigen, mehrfach erfolglos therapierten Suchtabhängigen, der aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von dem keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen, soll demnach eine strafbewehrte Abstinenzweisung als unzumutbare Anforderung und damit als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen sein. 2. Nach diesen Maßstäben ist nach den Feststellungen zum vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Erteilung der Abstinenzweisung als unzumutbare Anforderung und damit als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen ist. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, was insoweit auch durch die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, dass bei dem Verurteilen eine enge Verflechtung zwischen seiner fortwährenden Suchtgeneigtheit und seiner Delinquenz besteht. Bei den vom Verurteilten im Fall einer Rückfälligkeit drohenden Taten handelt es sich auch um solche, wie die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen, die die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen. Unter gebotener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist die Anordnung der Abstinenzweisung durch das Landgericht ungeachtet der Suchterkrankung des Verurteilten nicht als unzumutbare Anforderung anzusehen. Zutreffend wird allerdings von der Beschwerde wie auch von Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Verurteilte langjährig suchtkrank ist und bislang auch nicht durch den Abschluss einer Therapie erfolgreich behandelt wurde und dass es bei ihm auch in der Vergangenheit nach verschiedenen Abstinenzphasen zu Rückfällen kam, dies auch im Rahmen einer stationären Therapie im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB. Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass, wie das Landgericht in der Begründung seines Beschlusses zu der angefochtenen Weisung ausgeführt hat, der Verurteilte durchaus belegt hat, dass er sich an Regeln halten kann, und an der Umsetzung von Weisungen mitwirkt. Insbesondere hat das Landgericht hierbei darauf abgestellt, dass der Verurteilte während seiner gesamten Inhaftierung abstinent gewesen ist. Ein aktuelles
5 Suchtproblem hat das Landgericht bei dem derzeit abstinenten und therapieerfahrenen Verurteilten nicht als gegeben angesehen, allenfalls eine Suchtgeneigtheit in Stresssituationen. Das Landgericht hat auch, was sich positiv auf die Sozial- und Legalprognose des Verurteilten auswirkt, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums festgestellt sowie die Absicherung der finanziellen Situation des Verurteilten, der sich um Arbeit bemühen wolle und einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits gestellt habe. Das Landgericht hat sich hierzu auf die Angaben des Verurteilten in seiner mündlichen Anhörung vom 21.12.2021 gestützt, in der der Verurteilte unter anderem diesen sozialen Empfangsraum beschrieben habe. Der Verurteilte führte dabei aus, dass seine jetzige Partnerin auch keine Drogen konsumiere, während er insoweit in der Vergangenheit schlechten Umgang gehabt habe. Er bekundete, gelernt zu haben, wie er mit seiner Sucht umgehen und Rückfälle vermeiden könne, woran er sich auch weiter halten wolle. Dieses Bild wird auch bestätigt durch das forensisch-psychologische Prognosegutachten des Herrn Dr. … vom 16.06.2017, welches der Bewährungsaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 12.10.2017 zugrunde lag, und worin als günstiger Prognosefaktor erkannt wurde, dass der Verurteilte seine Erkrankung erkannt und akzeptiert hat und sich in der Therapie selbst offen darstellte. Zu konstatieren ist allerdings, dass wegen Verstößen gegen die damals erteilte Abstinenzweisung mit weiterem Beschluss vom 02.11.2020 doch ein Bewährungswiderruf erfolgen musste, so dass sich die Prognose aus dem Jahr 2017 letztlich nicht als dauerhaft tragfähig erwiesen hat. Dieser negative Umstand wird aber wiederum entkräftet dadurch, dass in der nachfolgenden Haftzeit der Verurteilte sich als abstinent zu bewähren vermochte, wie der Bericht des Sozialdienstes der JVA vom 06.10.2021 bestätigte. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint die Abstinenzweisung nicht als unzumutbare Anordnung, sondern als eine sinnvolle und vom Verurteilten grundsätzlich auch nachhaltig erfüllbare Weisung. Es ist – insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht schematisch jede Abstinenzweisung gegenüber einem langjährigen Suchterkrankten ohne erfolgreichen Therapieabschluss als unzumutbare Anordnung anzusehen, sondern es kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 – 5 Ws 211/19, juris Rn. 9 f., StV 2021, 310 (Ls.)). Dem Verurteilte hat belegt, dass ein Drogenrückfall sich für ihn nicht als ein schicksalhaftes und von ihm aufgrund seiner Suchterkrankung nicht zu beherrschendes Geschehen darstellt, sondern dass er erkannt hat, dass dies insbesondere von seinem Verhalten abhängt, sich von schädlichen Einflüssen fernzuhalten und die während der Therapie erlernten und offenbar in der abstinenten Haftzeit erfolgreichen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Rückfällen fortzuführen. Er hat insbesondere auch selbst in seiner Anhörung erklärt, dass er sich bemühen wolle, nicht rückfällig zu werden und das in der Therapie Gelernte anwenden zu wollen, weswegen er sich in seiner Anhörung auch mit entsprechenden
6 Maßnahmen einverstanden erklärte. Die Abstinenzweisung hält den Verurteilten damit zumutbar und verhältnismäßig dazu an, diese ihm zur Verfügung stehenden Verhaltensweisen fortzuführen, um trotz seiner Suchterkrankung einen Suchtmittelrückfall zu vermeiden. 3. Der Verstoß gegen die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist nach § 145a StGB strafbewehrt, wobei die Strafverfolgung einen Antrag voraussetzt (§ 145a S. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Antragserfordernis nicht als Korrektiv einer ansonsten unzumutbaren Weisung anzusehen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 22); dessen bedarf es vorliegend aber nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht, da die Weisung bereits nicht unzumutbar ist. Der Senat weist aber auch in Bezug auf eine etwaige Antragstellung klarstellend darauf hin, dass die vorliegende Weisung ihre – zulässige – Zielsetzung darin findet, das Verhalten des Verurteilten dahingehend zu steuern, dass er einen Drogenrückfall vermeidet, soweit dieser auf einer willentlichen Entscheidung seinerseits oder einem Rückfall in soziale Kreise und Verhaltensmuster der Zeit seines früheren Drogenkonsums beruht. Der Verurteilte weiß, dass er keineswegs Rauschmittel als Teil seiner Freizeit- oder allgemeinen Lebensgestaltung begreifen darf, dass er sich nicht in ein soziales Umfeld mit anderen Drogenkonsumenten begeben darf und dass er sich ein stabiles soziales Umfeld zu erhalten suchen muss, um einen Rückfall zu vermeiden. Beruht ein Drogenrückfall dagegen auf einem suchtkrankheitsbedingt außerhalb der Kontrolle des Verurteilten bestehenden Umstand, so vermag dies dem Zweck der Weisung entsprechend eine Antragstellung nach § 145a S. 2 StGB nicht zu tragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Wesemüller
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Referenzen
- StGB § 68b Weisungen 7x
- StGB § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht 4x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 2x
- StPO § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 4x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- StGB § 56c Weisungen 1x
- 1 Ws 18/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 7/22 1x (nicht zugeordnet)
- 87 StVK 943/21 1x (nicht zugeordnet)
- 33 Js 60832/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 100/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 496/12 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 211/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Rev 7/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 760/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 51/16 1x (nicht zugeordnet)