Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 10/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 10/21 = 7 OH 78/18 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache 1. M. G. 2. H. G. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: gegen J.V. GmbH Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte am 21.06.2023 beschlossen: Das gegen den Sachverständigen J. I. gerichtete Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln wird eingestellt.
Seite 2 von 4 2 Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwer- deführers sind von den Erben nach J. I. zu tragen. Gründe I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 11.03 2020 zum Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 78/18 bestellt. Mit Verfügung vom 11.08.2020 wurde der Sachverständige um Mitteilung darum gebeten, wann mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne. Mit einer weiteren Verfügung vom 02.09.2020 wies die Kammer darauf hin, dass sie, falls der Sachverständige weiterhin keine Angabe mache, wann mit der Abgabe eines Gutachtens zu rechnen sei, sie an- dernfalls nach eigener Einschätzung eine Frist für die Vorlage des Gutachtens festset- zen werde. Mit Beschluss vom 05.10.2020 setzte die Kammer dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 04.11.2020. Mit einem weiteren Be- schluss vom 11.11.2020 setzte die Kammer dem Sachverständigen eine Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 15.12.2020 und wies darauf hin, dass nach Versäu- mung der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne. Mit Beschluss vom 18.12.2020 hat das Landgericht einen Ordnungsgeldbeschluss er- lassen und gemäß § 411 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Ge- gen den am 29.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests hat er sie damit begründet, dass die zeitliche Verzögerung krankheitsbedingt entstanden sei und gleichzeitig eine Fristverlängerung zur Erstattung des Gutachtens beantragt. Aus dem Attest ergab sich, dass der Sachverständige in seiner Leistungs- und Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, mit dem Vorbringen lasse sich insbesondere nicht erklä- ren, warum der Beschwerdeführer auf Anfragen und Fristsetzungen nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer ist während des Beschwerdeverfahrens am 16.02.2021 verstor- ben. II. Der Tod des Beschwerdeverführers führt nicht nach § 239 ZPO zur Aussetzung des Ordnungsmittelverfahrens, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren han- delt. Das Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Be- schluss einzustellen. Der Tod des Beschwerdeführers stellt ein Verfahrenshindernis
Seite 3 von 4 3 dar, das der Verhängung des in § 411 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittels gegen den zur Gutachtenerstattung verpflichteten Sachverständigen entgegensteht. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Zeugin hat der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 - juris), dass aus der zugleich präventiven und repressiven Rechtsnatur der Vorschrift folge, dass weder Ordnungs- geld noch Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen verhängt werden dürften. Habe das Gericht den Zeugen noch zu dessen Lebzeiten mit Ord- nungsmitteln belegt und sei die Festsetzung mit Rechtsmitteln angefochten worden, so sei das Beschwerdegericht durch den Tod des Zeugen selbst dann an einer die Fest- setzung bestätigenden Entscheidung gehindert, wenn das Ordnungsgeld mangels rechtzeitiger und genügender Entschuldigung festgesetzt worden sei und Entschuldi- gungsgründe i.S. des § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht vorge- bracht würden. Für die Verfolgung von Straftaten wie auch für die Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten gelte, dass das Ziel des bereits eingeleiteten Straf- bzw. des Buß- geldverfahrens, eine Entscheidung über die Bestrafung oder Nichtbestrafung herbeizu- führen, mit dem Tod des Angeklagten bzw. des Betroffenen nicht mehr erreicht werden könne. Aus diesem Grund sei das Verfahren in Ermangelung einer unerlässlichen Vo- raussetzung für seine weitere Durchführung vom Rechtsmittelgericht wegen eines Ver- fahrenshindernisses nach § 206a StPO (gegebenenfalls i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) selbst dann einzustellen, wenn erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt sei (Be- schlüsse des Bundesgerichtshofs vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97 und vom 05.08.1999 - 4 StR 640/98, juris). Die genannten Grundsätze seien auf die Festsetzung der für die Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten angedrohten Rechtsnachteile entsprechend anzuwenden. Die prozessualen Ordnungsverstöße seien dem Ord- nungswidrigkeitenrecht wesensverwandt. Zwischen der Verhängung eines Bußgeldes und der Belegung mit einem Ordnungsgeld bestünden daher keine durchgreifenden Unterschiede, die es rechtfertigen würden, die Festsetzung des Ordnungsgeldes trotz eingelegter Beschwerde bestehen zu lassen, obwohl sie als Sanktion lediglich die Er- ben des Ordnungspflichtigen treffen würde, die an dem Ordnungsverstoß kein eigenes Verschulden treffe (BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - X B 76/06 – juris). Nicht anders verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Verhängung des Ordnungsgeldes stellt eine personenbezogene Sanktion mit präventivem und repressivem Charakter dar, um den eingesetzten Sachverständigen zur zeitnahen Erstattung des Gutachtens anzuhal-
Seite 4 von 4 4 ten. Der Zweck des Ordnungsmittels kann aber mit dem Tod des eingesetzten Sach- verständigen nicht mehr erreicht werden, so dass für die Vollstreckung kein Grund mehr besteht (s. auch für die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei nach § 141 Abs. 3 ZPO LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 SO 3522/10 B –, juris). Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde weder verworfen noch zu- rückgewiesen wird (Nr. 1812 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers sind in entsprechender Anwen- dung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO von den Erben nach dem Beschwerdeführer zu tragen. Denn das Landgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt. Die Voraussetzungen für den Erlass des Ord- nungsgelds lagen vor. Der Beschwerdeführer hatte erstmalig in der Beschwerdefrist unter Vorlage eines ärztlichen Attests ausgeführt, die zeitliche Verzögerung sei krank- heitsbedingt entstanden. Es handelte sich danach aber um dauernde Beeinträchtigun- gen, so dass diese ihn entweder grundsätzlich nicht hinderten, die Begutachtung durch- zuführen oder er andernfalls dies sofort hätte mitteilen müssen. Er hat auch auf Nach- fragen und nach Fristsetzungen hierauf nicht hingewiesen, so dass es der Kammer auch nicht möglich war, über eine Entpflichtung zu entscheiden (§ 408 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und auf diese Weise dem Gesetzeszweck einer effektiven Beschleunigung der Erstattung schriftlicher Gutachten Rechnung zu tragen (BR-Drucks. 438/1, S. 12). Dr. Pellegrino Dr. Kramer Dr. Kunte
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 2x
- ZPO § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei 1x
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 2x
- § 46 Abs. 1 OWiG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen 1x
- ZPO § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 10/21 1x
- 7 OH 78/18 2x (nicht zugeordnet)
- X B 76/06 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 595/97 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 640/98 1x (nicht zugeordnet)