Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 UF 49/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 49/23 = 66 F 4027/22 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betr. die mdj. Kinder X, geboren am […] 2016, und Y, geb. am […] 2015, Beteiligte: 1. X, 2.Y, jeweils untergebracht in Pflegestellen 3. Kindesvater […], Verfahrensbevollmächtigte: […] 4. Amt für Soziale Dienste […] – Amtsvormundschaft -, […] 5. Amt für Soziale Dienste […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge- richt Otterstedt am 12.1.2024 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Amtes für soziale Dienste – Fachdienst Amtsvormund- schaft – wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 20.2.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Seite 2 von 8 2 Der Antrag des Kindesvaters auf Auskunft über das Kind Y, geb. am […] 2015, wird zurückgewiesen. Dem Jugendamt Bremen – Fachdienst Amtsvormundschaft - wird auferlegt, dem Kindesvater über das minderjährige Kind X, geboren am […] 2016, halb- jährlich jeweils zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres, erstmals zum 1. März 2024, wie folgt Auskunft zu erteilen: - über die jeweils aktuelle Anschrift - über Name und Art der Krankenversicherung - über die aktuelle gesundheitliche Situation - über den Impfstatus - über die aktuelle schulische Situation unter Übersendung des Halbjahres- bzw. des Schuljahreszeugnisses - über soziale Kontakte, insbesondere über Kontakte zwischen X und seinem Bruder Y - über besondere und außerordentliche Vorkommnisse, z.B. Unfälle Jeder Auskunft sind jeweils zwei aktuelle Fotografien von X beizufügen. Die zum 1. März 2024 zu erteilende Auskunft hat den Zeitraum ab November 2022 zu berücksichtigen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außerge- richtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Seite 3 von 8 3 Gründe: I. Im vorliegenden Verfahren geht es um das Auskunftsrecht des Kindesvaters für seine beiden Söhne Y, geboren am 10.7.2015, und X, geboren am 22.9.2016. Aus der früheren nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern stammen die beiden Kin- der Y, geboren am […] 2015, und X, geboren am […] 2016. Der Kindesvater hat für beide Kinder die Vaterschaft urkundlich anerkannt. Für Y hatten die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, für X war die Kindesmutter allein sorgebe- rechtigt. Mit Beschluss vom 29.11.2017 (66 F 2642/17 SO) hat das Amtsgericht Bremen der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für X entzogen. Ferner hat es die gleichen Bestandteile der elterlichen Sorge den beiden Kindeseltern im Hinblick auf Y entzogen und das Jugendamt Bremen für beide Kinder zum Ergänzungspfleger bestellt. Beide Kinder sind fremdplatziert. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 hat der Kindesvater beim Amtsgericht Bremen bean- tragt, das Jugendamt Bremen - Fachdienst Amtsvormundschaft - als bestellten Ergän- zungspfleger gem. § 1686 BGB zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhält- nisse der beiden Kinder zu verpflichten. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf den Schriftsatz vom 11.11.2022 Bezug genommen. Der Ergänzungspfleger hat erstinstanzlich schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Mit Beschluss vom 20.2.2023 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Ergän- zungspfleger im Hinblick auf beide Kinder zu einer umfangreichen Auskunftserteilung verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlusstenor Bezug genommen. Hiergegen wendet sich das Jugendamt – Fachdienst Amtsvormundschaft -, dem der Beschluss vom 20.2.2023 am 21.2.2023 zugestellt worden ist, mit der am 17.3.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Seite 4 von 8 4 Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf Y bereits deswegen aufzuheben, weil Y seit 2021 nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts B. lebe und das Amtsgericht B. daher für den geltend gemachten Auskunftsanspruch örtlich nicht zuständig sei. Eine Auskunftspflicht für Y bestehe außerdem bereits deswegen nicht mehr, weil Ergänzungspfleger – insoweit unstreitig - inzwischen der Landkreis F. sei. Für X werde eine Auskunft nicht in dem detaillierten und umfangreichen Maße geschul- det wie vom Amtsgericht angeordnet. Das Auskunftsrecht des Elternteils verpflichte den Ergänzungspfleger nur zu einer allgemeinen Darstellung der Entwicklung des Kindes, nicht jedoch zur Nennung von einzelnen Details, insbesondere, da nicht ersichtlich sei, zu welchem Zweck dies erfolgen solle. Das betreffe etwa die Auflistung einzelner Ter- mine des Kindes bei Ärzten oder anderen Institutionen. Auch verpflichte das Auskunfts- recht nicht in dem Maße zu einer Belegübermittlung, wie vom Amtsgericht angeordnet. Das betreffe insbesondere Belege wie Meldebestätigungen oder Kopien der Kranken- kassenkarte oder des Impfausweises. Sofern – wie hier – ein Umgang des Elternteils mit dem Kind nicht stattfinde, würden derartige Unterlagen nicht benötigt. Auch die Übersendung von Lernentwicklungsberichten sei nicht geschuldet. Die Übersendung von Fotografien betreffe das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches nicht auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden sei. Der Kindesvater tritt der Beschwerde entgegen. Er hält insbesondere die Überlassung von Originalbelegen, wie etwa Lernentwicklungsberichte, für erforderlich, damit er sich ungefiltert über die Entwicklung der Kinder informieren könne. II. Die gemäß §§ 58 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Im Hinblick auf Y ist der erstinstanzliche Beschluss allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bereits wegen einer etwaigen örtlichen Unzuständigkeit
Seite 5 von 8 5 des Amtsgerichts B. aufzuheben. Denn gemäß § 65 Abs. 4 FamFG kann die Be- schwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Das Jugendamt Bremen ist jedoch aufgrund des Wechsels der Pflegschaft zum Land- kreis F. nicht mehr passivlegitimiert. Wegen des Wechsels der Pflegschaft ist das Ju- gendamt B. nicht mehr Ergänzungspfleger für die entzogenen Sorgerechtsbestandteile für Y und deswegen nicht mehr gemäß §§ 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1 BGB zur Aus- kunftserteilung verpflichtet. Ergänzungspfleger ist nunmehr der Landkreis F. 2. Auch im Hinblick auf X hat die Beschwerde der Amtsvormundschaft im wesentlichen Erfolg. a) In Anlehnung an das Auskunftsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, gegenüber dem (anderen) Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB bzw. § 1686a BGB hat gem. § 1790 Abs. 4 i.V.m. § 1813 Abs. 1 BGB, hat auch der Ergänzungspfleger bei einem berechtigten Interesse eines nahestehen- den Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson, die die Entwicklung des Mün- dels verfolgen will, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu ertei- len. Die zum 1.1.2023 eingeführte Neuregelung des § 1790 Abs. 4 BGB trägt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378, Rn. 18 ff; Beschluss vom 26. Juli 2017 – XII ZB 85/17, FamRZ 2017, 1666 Rn. 7) Rechnung, die schon bislang die Auskunftsverpflichtung aus § 1686 BGB über den Wortlaut hinaus auf in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stel- lung einem Elternteil vergleichbare Dritten, wie etwa den Vormund oder Pfleger, er- streckte (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 204). Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Mög- lichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten (Grüneberg/Götz, BGB, 83. Auflage, § 1686 Rn. 4). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil – wie hier – keine Umgangskontakte ausübt.
Seite 6 von 8 6 Die Auskunftserteilung muss dem Vormund bzw. Pfleger zuzumuten sein (§ 1790 Abs. 4 BGB). Unzumutbar wird sie insbesondere sein, wenn die Auskunft übermäßig oft oder übermäßig detailliert verlangt wird (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 204). Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, rich- tet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die von § 1790 Abs. 4 BGB wie auch von § 1686 BGB erfassten persönli- chen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes. Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, sodass in der Regel zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber die detaillierte Angabe gaben zum Tagesablauf des Kindes, ins einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind (vgl. BGH, FamRZ 2017, 378 Rn. 30 ff. m.w.N.). b) Hieran gemessen ist der erstinstanzliche Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Es erscheint insbesondere zu weitgehend, den Ergänzungspfleger zu ver- pflichten, Fotokopien von Meldebestätigungen, Mitgliedsbescheinigungen von Kran- kenkassen, Krankenversicherungskarten oder des Impfpasses des Kindes zu übersen- den. Auch die Bekanntgabe von Arztterminen oder detaillierte Berichte über ärztliche Untersuchungen oder Diagnosen sind ebenso wenig geschuldet wie die Bekanntgabe von Terminen von Lernentwicklungs- und Elterngesprächen oder deren Ergebnisse. Auch eine Unterrichtung über beantragte und bewilligte Hilfen einschließlich der ent- sprechenden Anträge und Erklärungen ist nicht geschuldet. Die Ausführungen des Kindesvaters im Schriftsatz vom 17.7.2023, wonach er nie mit seinen Kindern zusammengelebt habe und daher auf detaillierte, möglichst ungefilterte Informationen angewiesen sei, um sich überhaupt ein Bild von ihrer Entwicklung ver- schaffen zu können, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Kindesvaters, sich Informa- tionen über X zu verschaffen, nicht auf das gegen den Ergänzungspfleger gerichtete Auskunftsrecht nach §§ 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1 BGB beschränkt sind. Gemäß § 36
Seite 7 von 8 7 Abs. 5 SGB VIII sollen, soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforder- lich ist und dadurch der Hilfezweck nicht infrage gestellt wird, auch Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü- fung beteiligt werden. Aus dem von dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.6.2023 zur Akte gereichten Anschreiben des Jugendamtes – allgemeiner Sozial- dienst – vom 4.5.2023 ist ersichtlich, dass das Jugendamt durchaus bereit ist, dem Kin- desvater Auskunft über die Entwicklung seines Sohnes zu geben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der gemäß §§ 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1 BGB bestehende Auskunftsanspruch regelmäßig auch – jedenfalls in Xs Alter - die Übersendung von Fotografien des Kindes (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.6.2018, 10 UF 109/15, juris, Rn. 81; MüKo/Hennemann, BGB, 9. Auflage, § 1686 Rn. 9; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), § 1686 Rn. 14 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass dem Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht die gesamte Personen- sorge übertragen worden ist. 3. Von einer persönlichen Anhörung der Kinder hat der Senat – ebenso wie das Amtsge- richt – abgesehen. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Von der persönlichen Anhörung kann das Gericht gemäß § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG unter anderem dann absehen, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist. So liegen die Dinge hier. Der Kindesvater und die Amtsvormundschaft streiten nicht um das grundsätzliche Bestehen einer Auskunftsver- pflichtung und insbesondere nicht darum, ob und inwieweit eine Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Streitpunkt ist vielmehr der Umfang der zu er- teilenden Informationen und die Frage der Überlassung von Belegen. Für die insofern in erster Linie vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Kindesvaters auf der einen Seite und dem dem Ergänzungspfleger zuzumutenden Auf- wand bei der Auskunftserteilung auf der anderen Seite kann die Anhörung des derzeit siebenjährigen X keine wesentlichen Erkenntnisse erbringen. Sammys persönliche An- hörung ist vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt Bremen nicht länger passivlegiti- miert ist, ohnehin nicht erforderlich.
Seite 8 von 8 8 4. Auch von einer grundsätzlich gemäß § 160 Abs. 1 FamFG gebotenen persönlichen Anhörung des Kindesvaters kann aus vorstehenden Gründen im vorliegenden Fall aus- nahmsweise abgesehen werden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG. Dr. Haberland Küchelmann Otterstedt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 UF 49/23 1x (nicht zugeordnet)
- 66 F 4027/22 1x (nicht zugeordnet)
- 66 F 2642/17 S 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 4x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- §§ 58 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 65 Beschwerdebegründung 1x
- BGB § 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht 6x
- BGB § 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts 3x
- BGB § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters 1x
- FamRZ 2017, 378 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 85/17 1x
- FamRZ 2017, 1666 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 109/15 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 2x
- FamFG § 160 Anhörung der Eltern 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x