Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 38/25
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss 4 UF 38/25 ───────────────────── 70 F 2144/24 SO Amtsgericht Bremen In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für […]. Beteiligte: 1. A […], 2. B […], 3. C […], 4. Verfahrensbeistand zu 1, 2 und 3: Rechtsanwältin […], 5. Antragstellerin, […], Verfahrensbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwältin […] 6. Antragsgegner, […], Verfahrensbevollmächtigter zu 6: Rechtsanwalt […] 7. Amt für Soziale Dienste[…]
Seite 2/10 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 4. Zivilsenat als Familiensenat – durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt am 10.07.2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 04.04.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.000,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin (im folgenden Kindesmutter) und der Antragsgegner (im folgenden Kindesvater) sind die Eltern der drei betroffenen, derzeit zwölf, neun und sechs Jahre alten Kinder A, B und C. Die Kindeseltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus, weil die Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind. Die Kindeseltern haben sich spätestens am 17.05.2024 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern die eheliche Wohnung verlassen und sich in ein Frauenhaus begeben. Zuvor hatte die Kindesmutter bereits zweimal ein Frauenhaus aufgesucht, wobei es jeweils zu einer Versöhnung kam. Mittlerweile lebt die Kindesmutter mit den Kindern an einem vor dem Kindesvater geheim gehaltenen Ort in einer anderen Stadt. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Durch Beschluss vom 14.06.2024 hat das Amtsgericht Bremen (70 F 2136/24) der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die drei betroffenen Kinder allein übertragen. Die Beschwerde des Kindesvaters hat der Senat durch Beschluss vom 07.08.2024 (4 UF 62/24) zurückgewiesen. Im Verfahren 70 F 1953/24 haben sich die Eltern in der mündlichen Anhörung vom 14.01.2025 auf begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit den drei Kindern geeinigt. Der Kindesvater übt diese Umgangskontakte auch aus. Der Kindesvater hatte während der Ehe eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau. Er wurde wegen einer am 14.03.2022 begangenen Körperverletzung zu Lasten dieser Frau und deren Tochter vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Urteil vom 15.11.2022 (33 Ls 190 Js 37646/22, Bl. 24 ff. der Akte des AG) rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Auf dieses Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Die Kindesmutter hat jahrelange körperliche und seelische Gewalt ausgehend vom Kindesvater geschildert, die die Kinder teilweise miterlebt haben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Kindesvater bei den beiden massivsten Übergriffen, insbesondere bei einem Vorfall beim Zuckerfest 2024, die Kindesmutter jeweils so massiv geschlagen haben, dass diese in Ohnmacht gefallen bzw. das Bewusstsein verloren habe. Auch darüber hinaus hat die Kindesmutter im Einzelnen benanntes entwürdigendes Verhalten des Kindesvaters geschildert. Die Kindesmutter hat beantragt, die elterliche Sorge für die drei Kinder auf sich allein zu übertragen.
Seite 3/10 Der Kindesvater hat dem Antrag nicht zugestimmt, aber im Termin zur mündlichen Anhörung und Erörterung vor dem Amtsgericht vom 14.01.2025 der Kindesmutter für die drei Kinder eine voll umfängliche Sorgerechtsvollmacht erteilt. Die Verfahrensbeiständin hat sich unter näherer Begründung für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ausgesprochen. Das Amtsgericht hat ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. […] eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 17.11.2024 wird ergänzend Bezug genommen. Das Amtsgericht hat außerdem die Eltern und die Kinder im hiesigen Verfahren persönlich angehört. Auch das Jugendamt ist angehört worden (§ 162 Abs. 1 FamFG). Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 14.01.2025 und den richterlichen Vermerk vom 14.01.2025. Durch Beschluss vom 04.04.2025 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die drei Kinder auf die Kindesmutter allein übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspreche, weil aufgrund fehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich sei. Die elterliche Sorge sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Das entspreche auch dem Willen der Kinder, die sich letztlich für ein Leben im Haushalt der Kindesmutter ausgesprochen hätten. Auch die Erteilung einer vollumfassenden Vollmacht führe hier nicht zur Entbehrlichkeit einer sorgerechtlichen Entscheidung. Denn der Kindesmutter könne angesichts der massiven gewalttätigen Übergriffe des Kindesvaters, von deren Begehen das Gericht überzeugt sei, nicht zugemutet werden, zu einer Restkooperation mit dem Kindesvater verpflichtet zu werden. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kindesvater die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zur Begründung führt er aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf den als wahr unterstellten Ausführungen der Kindesmutter zur behaupteten Gewalt des Kindesvaters beruhe, während seine, des Kindesvaters, Darstellungen und auch die der Kinder missachtet worden seien. Diese Einschätzung des Amtsgerichts sei jedoch fehlerhaft, denn offensichtliche Widersprüche in den Ausführungen der Kindesmutter seien nicht beachtet worden. Dazu macht der Kindesvater weitere Ausführungen. Richtig sei lediglich, dass es eine einmalige körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Kindesvater, und der Kindesmutter gegeben habe. Infolge seines Fehlers habe er auch eine Verhaltenstherapie begonnen. Dennoch habe das Amtsgericht den Vortrag der Kindesmutter ungeprüft übernommen. Als Grundlage hierfür diene eine Vorverurteilung des Kindesvaters wegen einer Körperverletzung zu Lasten einer ehemaligen Lebensgefährtin und deren Tochter. Auch hier sei das Urteil übernommen worden, ohne die Hintergründe zu erforschen. Eine Verurteilung aufgrund einer Körperverletzung dürfe eine Person jedoch nicht unter einen Generalverdacht stellen. Ansonsten stünde jede Person, die aufgrund einer Körperverletzung verurteilt wurde, in der Gefahr, dass man ihr im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens Gewaltvorwürfe unterstellen könne, die dann auch im familiengerichtlichen Verfahren übernommen würden. Letztlich sei die gesamte Darstellung der Kindesmutter unwahr und bewusst in einer so übertriebenen Art und Weise dargestellt, um ihre Entscheidung, ihn, den Kindesvater zu verlassen, durch das Gericht bestätigen zu lassen. Zudem habe das Gericht das Kindeswohl nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, denn sowohl aus dem Sachverständigengutachten als auch aus den Umgangskontakten ergebe sich,
Seite 4/10 dass zwischen ihm und den Kindern ein gutes Verhältnis bestehe. Dies führt der Kindesvater näher aus. Es sei auch unzutreffend, dass die Kindeseltern nicht kommunizieren und kooperieren könnten. Es habe telefonischen Kontakt gegeben. Erst recht liege keine Situation vor, die die Übertragung der Alleinsorge notwendig mache, wenn der Kindesmutter eine vollumfängliche Sorgevollmacht zur Verfügung gestellt werde. Denn anders als das Gericht annimmt, sei sehr wohl eine Restkooperation zwischen den Eltern möglich. Im Übrigen habe das Gericht nicht dargestellt, wofür eine solche Restkooperation überhaupt notwendig sei und warum die Sorgevollmacht diese nicht abdecke. Denn die zur Verfügung gestellte Sorgevollmacht reiche aus, damit die Kindesmutter vollkommen handlungsfähig sei und ohne Rücksprache mit dem Kindesvater sämtliche Entscheidungen betreffend die gemeinsamen Kinder treffen könne. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Kindesvaters vom 30.04.2025 und 26.06.2025 wird ergänzend Bezug genommen. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Ausgangsentscheidung sei zutreffend ergangen. Die Beschwerdebegründung stelle ein klassisches Beispiel von Täter-Opfer-Umkehr dar. Es sei der Kindesvater gewesen, der wiederholt massive Gewalt gegenüber der Kindesmutter, auch im Beisein der Kinder, ausgeübt habe. Zudem sei er einschlägig vorbestraft und habe laut der strafgerichtlichen Verurteilung nicht einmal davor zurückgeschreckt, die fünfjährige Tochter seiner ehemaligen Freundin wiederholt zu schlagen. Gleichwohl werfe er ihr, der Kindesmutter, vor, zu lügen. Ihre erheblichen Belastungen durch die Übergriffe des Kindesvaters seien sachverständig belegt. Ihr sei es deshalb nicht zuzumuten, mit dem Kindesvater die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kindesmutter vom 23.05.2025 wird ergänzend Bezug genommen. Auch die Verfahrensbeiständin spricht sich nach ihrem Bericht vom 17.06.2025 nach Anhörung der Kinder und unter Begründung im Einzelnen dafür aus, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die elterliche Sorge für die drei Kinder auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen, weil die ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB). 1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 16 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, 4 UF 57/18, juris Rn. 11; OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2021, 4 UF 19/20, Rn 23, jeweils m.w.N.). a) Auf der ersten Stufe ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf der Annahme beruht, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB
Seite 5/10 419/15, juris Rn. 11). Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darf die elterliche Sorge nur dann einem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzung der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen. Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet, also dem Kindeswohl widerspricht (BGH, a.a.O., Rn. 16). Dabei sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzulösen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht (mehr) möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge (weiterhin) gemeinsam zu tragen. Das Wohl des Kindes ist bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur (OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2022, 14 UF 66/22, juris Rn. 24). Dabei muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt. Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen (BGH, a.a.O., Rn. 23 ff.). aa) Diesen Maßstäben entspricht die amtsgerichtliche Entscheidung. Es ist aufgrund der vom Kindesvater gegenüber der Kindesmutter ausgeübten Gewalt nicht erkennbar, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht oder mit Unterstützung durch professionelle Beratungsstellen hergestellt werden könnte. Die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit zwischen den Kindeseltern ist, wie auch die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt hat (vgl. Gutachten S. 108 ff. = Bl. 155 ff. der amtsgerichtlichen Akte) massiv gestört. Dies folgt schon daraus, dass der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter mehrfach, auch in Anwesenheit der Kinder, erhebliche Gewalt angewendet hat. Zwar bestreitet der Kindesvater die von der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe weitgehend. Die von ihm begangenen Gewalttätigkeiten ergeben sich jedoch bereits aus den eigenen Angaben des Kindesvaters und der Kinder sowie aus anderen objektiven Anknüpfungstatsachen und stehen deshalb gemäß § 37 Abs. 1 FamFG nach der freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats fest. Auf die darüber hinausgehenden Schilderungen der Kindesmutter kommt es insoweit nicht mehr an. Der Kindesvater hat gegenüber der Sachverständigen eingeräumt, dass es bereits im Kontext mit seiner außerehelichen Beziehung zu Handgreiflichkeiten zwischen den Kindeseltern gekommen sei, bei der er die Kindesmutter jedenfalls geschubst habe (Gutachten S. 64 = Bl. 111 f. der Akte des AG). Den Streit beim Zuckerfest im März 2024 schilderte der Kindesvater gegenüber der Sachverständigen wie folgt: Die Kindesmutter sei bei dem Familientreffen sehr laut geworden, so dass die Familie auf ihren Streit aufmerksam geworden und zu ihnen
Seite 6/10 gekommen sei. Er habe der Kindesmutter gesagt: „Du kannst dich trennen! Aber schrei' hier nicht 'rum!" Er habe ihr vorgeschlagen, das Gespräch zu Hause fortzusetzen. In diesem Zusammenhang habe die Kindesmutter den Wunsch gehabt, dass er sie nach Hause bringe. Das habe er nicht gewollt. Er habe ihr daher gesagt, dass sie zu Fuß nach Hause gehen könne. Darüber habe sie zu schimpfen begonnen, weshalb er sie gehauen habe. Der Kindesvater wiederholte gegenüber der Sachverständigen: „Ich haute sie!", woraufhin die Kindesmutter ihn geschubst und weiter geschimpft habe. Und so sei es gekommen, dass er sie geschubst habe, worüber sie hingefallen sei. Die Kinder hätten alles mit angesehen. Diese Darstellung gegenüber der Sachverständigen weicht erheblich von der stark relativierenden Schilderung in der Antragserwiderung des Kindesvaters vom 04.1.2024 ab. Danach habe es in der Ehezeit lediglich einen gewalttätigen Vorfall gegeben, nämlich den beim Zuckerfest im März 2024. Dabei habe er der Kindesmutter während eines Streits im Rahmen einer „Kurzschlussreaktion“ einen Schlag gegeben, der aber nicht dazu geführt habe, dass die Kindesmutter hingefallen oder gar ohnmächtig geworden sei (Bl. 37 f. d.A.). A hat gegenüber der Sachverständigen erklärt (Gutachten S. 14 f. = Bl. 61 f. der Akte des AG.), dass sein Vater seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Er, A, habe dies gesehen und gehört. Wenn er das gehört habe, habe er versucht, seinem Bruder und seiner Schwester die Ohren zuzuhalten, da er nicht gewollt habe, dass diese ebenfalls davon mitbekämen. Alternativ habe er seinen Geschwistern gesagt: „Die klatschen nur wegen einem Film!" Er habe behauptet, dass seine Eltern ferngesehen hätten. Anfangs hätten seine Geschwister ihm das auch noch geglaubt. Geändert habe sich dies aber in dem Moment, als sie die Kindesmutter hätten weinen hören. Diese habe häufig, „also richtig häufig" geweint. Den Vorfall beim Zuckerfest, den er noch ganz genau wisse, schilderte A wie folgt: Es sei ein Mittwochabend gewesen: „Mama stand vom Essen auf. Wir wollten nach Hause fahren. Aber Papa sagte (zur Kindesmutter): Nimm den Bus!" Er wisse dann nur noch, dass „Papa Mama eine geklatscht hat", was auch von B gesehen worden sei. Darüber hinaus habe der Kindesvater die Kindesmutter geschubst, worüber diese hingefallen und ohnmächtig geworden sei. Außerdem schilderte A eine Situation, in der der Kindesvater mit einem Messer auf die Kindesmutter zu gelaufen sei, die in der damaligen Situation Blut im Gesicht gehabt habe. A stellte auf Nachfrage der Sachverständigen klar, dass er das alles gehört habe. Zwischen den Kindeseltern habe es zunächst einen Streit gegeben. Auf einmal habe aber Ruhe geherrscht, weshalb er, A, gedacht habe, dass nun alles wieder gut sei. Deshalb sei er auch nach unten gegangen, denn er habe sich etwas zu trinken holen wollen. So sei es gekommen, dass er das Messer beim Kindesvater gesehen habe. Das Messer habe auf dem Tisch vor den Augen seiner Mutter gelegen. Aber dann sei sein Vater gegangen. Seine Mutter habe noch „ganz normal Tschüss zu Papa gesagt", der daraufhin gegangen sei, dann aber noch einmal „richtig ausgeflippt" sei. Nach den Feststellungen der Sachverständigen habe A bei diesen Ausführungen gedankenverloren vor sich hingesehen und habe sehr belastet und betroffen gewirkt. Er habe dann auch nicht weitererzählen wollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die detailreichen Schilderungen As nicht der Wahrheit entsprechen. Die Darstellungen sind glaubhaft, weil A sich zum Zeitpunkt der Gespräche mit der Sachverständigen in einem ambivalenten Verhältnis zwischen beiden Eltern befand, das immer noch nicht ganz aufgelöst ist. Zum Zeitpunkt seiner Schilderungen hatte er sogar noch erwogen, in den Haushalt des Kindesvaters zu ziehen (Gutachten S. 15 f. = Bl. 62 f. der Akte des AG.). Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Wahrnehmung von der Kindesmutter im Sinne einer „Gehirnwäsche“, wie es der Kindesvater behauptet, beeinflusst worden ist, um den Kindesvater zu belasten, sondern dass die
Seite 7/10 geschilderten Vorfälle seiner tatsächlichen Wahrnehmung entsprechen. Dies gilt umso mehr, als sie teilweise auch von C bestätigt wurden. Denn auch C hat gegenüber der Sachverständigen angegeben (Gutachten S. 20 ff. = Bl. 67 ff. der Akte des AG), dass ihr Papa ihre Mama geschlagen habe, was nicht nur einmal, sondern häufiger vorgekommen sei. Exemplarisch habe sich C auf das Zuckerfest 2024 bezogen und gesagt: „Mein Vater hat meiner Mama in den Bauch geboxt", woraufhin ihre Mama auf den Boden gefallen sei. Der Situation sei vorausgegangen, dass ihr Vater zu ihrer Mutter gesagt habe, dass diese zu Fuß nach Hause gehen solle. Sie, C, habe das gar nicht verstanden, denn ihre Mutter habe doch gar nichts gemacht. Ihr Vater sei nach ihrem Empfinden darüber verärgert gewesen, dass ihm das Essen am Feiertag nicht von ihnen gebracht worden sei, sondern von Angehörigen ihrer Familie. Außerdem schilderte C mehrere Situationen, in denen es heftigen Streit zwischen den Kindeseltern gegeben habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater wegen einer am 14.03.2022 begangenen Körperverletzung zu Lasten seiner ehemaligen außerehelichen Beziehung und deren damals fünfjährigen Tochter vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Urteil vom 15.11.2022 (33 Ls 190 Js 37646/22, Bl. 24 ff. der Akte des AG) rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ist der Kindesvater dabei äußerst brutal vorgegangen. Er habe seine ehemalige Freundin mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie ein paar Sekunden mit der Hand gewürgt. Dann habe er auch deren Tochter geschlagen. Wenn sich die ehemalige Freundin zur Wehr gesetzt oder später sich der Tochter genähert habe, habe er der Tochter einen Schlag ins Gesicht versetzt. Außerdem habe er die Tochter gezwungen, auf einem Bein an der Wand zu stehen, sie später unter die Arme gefasst, hochgehoben und geschüttelt. Insgesamt habe sich das Geschehen über einen längeren Zeitraum hingezogen. Die ehemalige Freundin und deren Tochter hätten sich diverse schmerzhafte Hämatome zugezogen. Die Tochter habe zur ärztlichen Abklärung vier Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Insbesondere diese Tat zeigt ein ganz erhebliches Gewaltpotenzial des Kindesvaters, das auch in der Höhe der Strafzumessung zum Ausdruck kommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter auch bereits vor der Trennung der Kindeseltern unstreitig zwei Mal wegen Streitigkeiten mit dem Kindesvater in ein Frauenhaus begeben hatte. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind die Schilderungen der Kindesmutter über fortgesetzte Gewalttätigkeiten des Kindesvaters mehr als glaubhaft. Darauf kommt es für das vorliegende Verfahren aber nicht entscheidend an, weil der Senat nach den eigenen Ausführungen des Kindesvaters, den Angaben der Kinder und der rechtskräftigen Verurteilung des Kindesvaters wegen Körperverletzung zu Lasten seiner außerehelichen Beziehung und deren Tochter überzeugt ist, dass es nicht nur „den einen Vorfall“ beim Zuckerfest 2024 gegeben hat, sondern der Kindesvater mehrfach erheblich gewalttätig gegenüber der Kindesmutter geworden ist. Seine Relativierungen stellen deshalb lediglich Schutzbehauptungen dar. Dass er inzwischen eine Therapie begonnen hat, ändert nichts an der von ihm bis zur Trennung ausgeübten Gewalt gegenüber der Kindesmutter. Dass der Kindesvater die Kindesmutter auch weiterhin kontrollieren möchte und hintertreibt, dass der Lebensmittelpunkt jedenfalls von A in ihrem Haushalt verbleibt, ergibt sich aus den Schilderungen As gegenüber der Verfahrensbeiständin in deren Bericht vom 17.06.2025 (Bl. 38 f. d.A.). Darin schildert A, dass der Kindesvater ihm dessen Telefonnummer in die Hosentasche
Seite 8/10 gesteckt habe und es daraufhin auch zu heimlichen Telefongesprächen zwischen A und dem Kindesvater gekommen sei. Darin habe der Kindesvater A u.a. gefragt, wer im Haushalt der Kindesmutter ein- und ausgehe und, als A einen neuen Freund der Kindesmutter erwähnte, gesagt, dass A sofort zu ihm wechseln könne. Aus alledem wird deutlich, dass es im vorliegenden Fall im Verhältnis der Kindeseltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. bb) Der Aufhebung der elterlichen Sorge steht vorliegend auch nicht die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht des Kindesvaters zugunsten der betreuenden Kindesmutter als milderes Mittel entgegen. Da mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist, unterliegt auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802; OLG Bremen, Beschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, 5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). Als ein milderes Mittel, das die Sorgerechtsübertragung entbehrlich machen kann, kommt nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Senats die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen in Betracht, wenn und soweit sie jenem eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH NJW 2020, 2182, 2184; OLG Bremen, Beschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, 5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). Ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können, ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und bestimmt sich nach den für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (BGH NJW 2020, 2182, 2185; OLG Bremen, Beschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, 5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). Einer Prognose, wie wahrscheinlich der Widerruf einer erteilten Vollmacht ist, bedarf es dabei unter keinem Gesichtspunkt, solange der Widerruf nicht tatsächlich erklärt worden ist, ebenso wenig der Zustimmung des bevollmächtigten Elternteils, denn die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitige Erklärung des Vollmachtgebers (vergleiche BGH, a a.O.; OLG Bremen, a.a.O). Auch vor dem Hintergrund der vom Kindesvater erteilten umfänglichen Sorgerechtsvollmacht sieht der Senat derzeit keine Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch die Kindeseltern. Angesichts der festgestellten Gewalttätigkeiten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter und der in diesem Verfahren vorgenommenen Bagatellisierungen des Kindesvaters im Hinblick auf sein gewalttätiges Verhalten kann nur die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sicherstellen, dass die Rechte und die Sicherheit der Kindesmutter und der Kinder bei der Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet werden (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 25 unter Bezugnahme
Seite 9/10 auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), BGBl. II 2017, 1027 ff.). Der Kindesmutter kann auch bei der hier erteilten umfänglichen Sorgerechtsvollmacht unter Berücksichtigung vom Kindesvater begangenen Gewalthandlungen nicht zugemutet werden, für etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen (z.B. bei mangelnder Akzeptanz der Vollmacht, vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/19, juris Rn. 33) mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 25; Amtsgericht Cuxhaven, Beschluss vom 08.11.2024, 11 F 1375/24, juris Rn. 21 f., 24, Rake NZFam 2022, 344, 347). Eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange wäre damit vorliegend auch im Falle einer Vollmachtserteilung nicht vorhanden. Denn nach den voranstehenden Feststellungen dürfte es die Kindesmutter jedenfalls derzeit unzumutbar sein, in Einzelfragen des Sorgerechts Kontakt zum Kindesvater aufzunehmen. b) Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter entspricht dem Kindeswohl am besten. Nach dem Inhalt der Akte und den Feststellungen der Sachverständigen ist die Kindesmutter Hauptbezugsperson der drei Kinder (S. 100 ff. des Gutachtens = Bl. 147 ff. der Akte des AG). Deren Lebensmittelpunkt ist im Haushalt der Kindesmutter, was auch der Kindesvater nicht in Zweifel zieht und letztlich durch die Erteilung der umfassenden Sorgerechtsvollmacht auch zum Ausdruck gebracht hat. Es entspricht zudem dem Willen der Kinder, bei der Kindesmutter zu leben. Auch A hat dies gegenüber der Verfahrensbeiständin inzwischen deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17.06.2025, Bl. 38 d.A.). Zudem fehlt es regelmäßig an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, der gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt anwendet, insbesondere, wenn das in Anwesenheit der Kinder geschieht (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl., § 1671 Rn. 22 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn, wie voranstehend festgestellt, hat der Kindesvater massiv Gewalt gegenüber der Kindesmutter, auch in Anwesenheit der Kinder, ausgeübt. Gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter spricht auch nicht der Wille der Kinder, der trotz ihres noch geringen Alters beachtlich ist. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge den Kindeswillen zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist, weil das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht. Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17, juris Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Kinder erwerben bereits ab dem Alter von drei bis vier Jahren die kognitiven und psychischen Kompetenzen, die Voraussetzungen für die Herausbildung und Äußerung eines autonomen Willens sind (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl. 2022, S. 86 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 17). Vorliegend haben sich die drei Kinder dafür ausgesprochen, ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter zu behalten. Auch wenn sie Umgangskontakte mit dem Kindesvater begrüßen und diese auch wahrnehmen, entspricht es dem Willen der Kinder, bei der Mutter zu leben. Dieser Umstand spricht dafür, unter Berücksichtigung des Kindeswohls die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Denn das Miterleben häuslicher Gewalt, wie es hier erfolgt ist, stellt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, welche das
Seite 10/10 Sicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen beeinträchtigt und zu erheblichen Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung führen kann (vgl. dazu die Nachweise bei OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 18). Deshalb gilt es zur Sicherung des Kindeswohls künftig, auch bei der Ausübung der elterlichen Sorge, Situationen zu vermeiden, die erneut zu Streit und Gewalttätigkeiten zwischen den Eltern führen können. 2. Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil die Beteiligten erstinstanzlich angehört worden sind und von einer erneuten Durchführung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen. Zudem strebt der Kindesvater es derzeit nicht an, die elterliche Sorge selbst auszuüben, sondern hat dies der Kindesmutter durch die erfolgte Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht grundsätzlich ermöglicht. Im Übrigen liegt die erstinstanzliche Anhörung der Kinder und der Kindeseltern nur kurze Zeit zurück, ist umfassend dokumentiert. Wegen der durch die Gewalttätigkeiten des Kindesvaters erfolgten erheblichen Verletzungen des Kindeswohls sind die Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder (die der Entscheidung hier ohnehin nicht entgegenstehen) für die Entscheidung nach § 1671 BGB nachrangig; auf den persönlichen Eindruck kommt es vorliegend deshalb nicht an. Unter diesen Umständen war auch die Anhörung der Kinder entbehrlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, bestehen vorliegend nicht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dr. Haberland Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. Siegert Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt Richterin am Oberlandesgericht
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 6x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 162 Mitwirkung des Jugendamts 1x
- FamFG § 37 Grundlage der Entscheidung 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 38/25 1x
- 70 F 2144/24 S 1x (nicht zugeordnet)
- 70 F 2136/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 62/24 1x (nicht zugeordnet)
- 70 F 1953/24 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 419/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 57/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 19/20 4x (nicht zugeordnet)
- 14 UF 66/22 1x (nicht zugeordnet)
- 90 Js 37646/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 UF 13/23 3x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 144/24 5x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 112/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 F 1375/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1914/17 1x (nicht zugeordnet)