Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 9/26
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 1 Ws 9/26 2 GWs 130/25 Generalstaatsanwaltschaft Bremen 70 StVK 688/22 Landgericht Bremen 210 Js 62356/14 Staatsanwaltschaft Bremen B E S C H L U S S In der Maßregelvollstreckungssache hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Landgericht Niehaus und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 20. März 2026 beschlossen: Der Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11.03.2026 bietet dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses vom 10.03.2026. Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 02.03.2026 in der Gestalt, die dieser durch den Berichtigungsbeschluss vom 10.03.2026 erfahren hat. Gründe: I. Mit Beschluss vom 27.11.2025 widerrief das Landgericht Bremen eine zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung mit sofortiger Wirkung. In demselben Beschluss ordnete die Kammer unter einer gesonderten Ziffer die Sicherungsunterbringung des Untergebrachten
2 nach § 453c StPO an. Gegen den Beschluss wandte sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.12.2025. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.01.2026 beantragte der Verurteilte: „den Widerrufsbeschluss des LG Bremen vom 27.11.2025 aufzuheben.“ Zur Begründung ließ er ausführen, dass die Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Unter Ziffer I. gab die Verteidigerin die Prozessgeschichte gerafft wieder. Unter Ziffer II. legte sie dar, weshalb nach ihrem Dafürhalten der Widerruf der Bewährung nach § 67g StPO keinen Bestand haben könne. Ausführungen im Hinblick auf die selbständig im Beschluss mit einer gesonderten Ziffer versehene Sicherungsunterbringung nach § 453c StPO oder eine die Grundlagen des Sicherungshaftbefehls angreifende Begründung waren weder dem Antrag, seiner Begründung noch der dargestellten Verfahrensgeschichte zu entnehmen. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 09.02.2026 hat der Senat am 02.03.2026 wie folgt über die sofortige Beschwerde entschieden: „Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.12.2025 wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.11.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen“ Unter Ziffer I. der Gründe des Beschlusses (Sachbericht) hat der Senat zum Umfang des Rechtsmittels ausgeführt: „Gegen den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.12.2025.“ Auch aus Ziffer II.2 der Gründe des Beschlusses (Entscheidungsgründe) geht hervor, dass der Senat lediglich über die „(…) sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer, die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu widerrufen (…)“ entschieden hat. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses wurde dieser durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht N. gefasst. Mit Schreiben vom 10.03.2026 wandte sich die Verteidigerin des Verurteilten an den Senat und führte aus, dass ihrer Bewertung nach keine Rechtsgrundlage mehr für die fortdauernde Unterbringung des Verurteilten bestehe, nachdem der Senat den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 27.11.2025 aufgehoben habe, in welchem die Anordnung der Sicherungsunterbringung nach § 453c StPO ebenfalls enthalten gewesen sei. Die Verteidigerin forderte mithin die sofortige Freilassung des Verurteilten.
3 Mit Beschluss vom 10.03.2026 berichtigte der Senat den Beschluss vom 02.03.2026 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt: „Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.12.2025 wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.11.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, soweit die Kammer mit Beschluss vom 27.11.2025 angeordnet hat, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu widerrufen.“ Ausweislich des Rubrums des Beschlusses wurde dieser durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. B., den Richter am Landgericht N. und die Richterin am Oberlandesgericht M. gefasst. Gegen den Berichtigungsbeschluss vom 10.03.2026 erhob die Verteidigerin des Verurteilten mit Schreiben vom 11.03.2026 eine Gegenvorstellung. Sie führte aus, dass der Berichtigungsbeschluss gegenstandslos sei und nach wie vor keine Rechtsgrundlage für die weitere Unterbringung des Verurteilten bestehe. Weiter führt sie an, dass sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde selbstverständlich auch gegen die in dem Kammerbeschluss ebenfalls mit angeordnete Sicherungsunterbringung gerichtet habe. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung, der Verurteilte hätte die Sicherungsunterbringung mit der einfachen Beschwerde gesondert angreifen müssen, erscheine konstruiert. Weiterhin seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt, da der Senat die Entscheidung vielmehr in der Sache geändert habe, was unzulässig sei. Zuletzt sei der Berichtigungsbeschluss aber auch deshalb als gegenstandslos zu betrachten, weil der Senat in abweichender Besetzung entschieden habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 18.03.2026 Stellung genommen und beantragt, den Beschluss des Senats vom 02.03.2026 – wie am 10.03.2026 beschlossen – zu berichtigen. Der Beschluss vom 02.03.2026 habe – und insoweit tritt die Generalstaatsanwaltschaft dem Verurteilten bei – mangels Identität der an der Entscheidung vom 10.03.2026 beteiligten Richter nicht rechtswirksam berichtigt werden können. In der Sache könne der Beschluss jedoch rechtswirksam berichtigt werden. Hierzu hat der Verurteilte über seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19.03.2026 weiter Stellung genommen und nochmals angeführt, dass allein die Begründungstiefe des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft aufzeige, dass es sich hier nicht mehr um ein offensichtliches Versehen handele. II.
4 Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11.03.2026 gegen den Beschluss des Senats vom 10.03.2026, gegen den ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist zulässig, gibt indes keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses. Vortrag, der den Senat zu einer anderen rechtlichen Beurteilung drängen würde, ist nicht dargetan. 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 10.03.2026 seinen Beschluss vom 02.03.2026 bereits rechtswirksam berichtigt. Der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 20.05.2008 (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05. 2008 - 2 Ss 37/08, NStZ 2009, 587) vertretenen Rechtsauffassung, ein Beschluss könne stets nur durch diejenigen Richter berichtigt werden, die an der in Rede stehenden Entscheidung beteiligt waren, tritt der Senat ausdrücklich nicht bei (wie hier auch LR-Sander/Stuckenberg, 27. Aufl., § 268 StPO Rn. 56 m.w.N.). Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte insoweit als formales Argument ins Feld, dass die Richteridentität erforderlich sei, weil die berichtigende Entscheidung Teil der Ausgangsentscheidung werde. In materieller Hinsicht führte es an, dass Zweck der Berichtigung sei, der originären Entscheidung besseren Ausdruck zu verleihen. Was jedoch ursprünglich gewollt und beschlossen gewesen sei, könne nur von den Richtern beantwortet werden, die an der Ausgangsentscheidung mitgewirkt hätten. Diese Begründung ist in der Sache bereits nicht überzeugend. Denn sie verkennt den Zweck der Berichtigung, die nur bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit – die für alle Beteiligten klar aus dem Beschluss selbst oder den Vorgängen seines Erlasses ersichtlich ist - zulässig ist. Da ohnehin nur eine Berichtigung von solchen Fehlern möglich ist, die so offenkundig sind, dass sie sich für alle Beteiligten bereits aus der zu berichtigenden Entscheidung selbst oder den Vorgängen ihres Erlasses ergeben, kann es nicht darauf ankommen, was ursprünglich tatsächlich von den erkennenden Richtern gewollt war, sondern nur, ob das ursprünglich Gewollte erkennbar ist. Da dieser Wille nicht erst zu ermitteln ist, sondern die Unrichtigkeit sich aus dem Beschluss oder den Vorgängen seines Erlasses selbst ergeben muss, ist eine Identität der Richter zwischen der Ausgangsentscheidung und dem Berichtigungsbeschluss nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 66). Auch in anderen Verfahrens- bzw. Prozessordnungen (§ 42 FamFG, § 319 ZPO) wird keine Richteridentität bei einem Berichtigungsbeschluss verlangt (vgl auch MüKo/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 319 ZPO, Rn. 15), sondern nur eine Entscheidung desselben Gerichts durch die nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan berufenen Richter. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt wird, dass die Berichtigung einer Entscheidung auf dem Gebiet des Strafrechts durch den Entscheidungskörper in derselben Besetzung erfolgen müsste, hatten diese Entscheidungen jeweils die Berichtigung eines Urteils zum Gegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1981 – 4 StR 97/80, juris Rn. 8, DRiZ 1981, 193; Beschluss vom 16.06.1992 - 4 StR 91/92, juris Rn. 3, BGHR StPO § 260 Abs 1 Urteilstenor 4; bezogen
5 lediglich auf eine Berichtigung eines Urteils auch MüKo/Maier, 2. Aufl., § 260 StPO, Rn. 222). Insoweit besteht nachvollziehbar ein Bedürfnis nach Richteridentität, da ein zu berichtigendes Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht und die erkennenden Richter die Entscheidung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen. Der hier in Rede stehende Beschluss wurde indes nach Lage der Akten gefällt, aus denen sich jedoch auch nicht an der Ausgangsentscheidung beteiligte Richter im Rahmen einer Berichtigung unterrichten können. Soweit der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung (siehe BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3) ausgeführt hat, dass für die Berichtigung von Beschlüssen dieselben Grundsätze gelten wie für Urteile, hat er dies dort zudem auch lediglich für die inhaltliche Frage des Vorliegens eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Versehens angenommen, nicht auch für die Frage der Erforderlichkeit einer Identität der entscheidenden Richter. Die Annahme eines solchen Erfordernisses der Identität der entscheidenden Richter auch bei der Berichtigung von Beschlüssen wie dem vorliegenden würde im Übrigen auch zu dem wenig sachgerechten Ergebnis führen, dass ein Senat in veränderter Besetzung zwar auf eine Gegenvorstellung seinen eigenen Beschluss abändern könnte, nicht aber wegen eines offensichtlichen Versehens einen Berichtigungsbeschluss erlassen könnte. 2. Die Berichtigung des Beschlusses vom 02.03.2026 durch Beschluss des Senats vom 10.03.2026 erfolgte auch in der Sache zurecht. Eine Beschlussberichtigung ist grundsätzlich nur möglich, wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Insoweit gilt ebenso wie im Hinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – 3 StR 3/15, juris Rn. 2; Urteil vom 08.11.2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18, NStZ-RR 2018, 58 (Ls.); Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder Zählfehlern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Außerdem muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, a.a.O.). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Senats vom 02.03.2026 ist offensichtlich unrichtig. Sie vermittelt aufgrund eines Fassungsversehens den Eindruck, der Senat habe den Beschluss der Kammer vom 27.10.2025 vollständig aufgehoben. Wie aus den Gründen jedoch klar hervorgeht, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde, die sich nach dem Wortlaut nur
6 gegen den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung des Verurteilten richtete, auch lediglich über die Widerrufsentscheidung der Kammer befunden, diese aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer 70 zurückverwiesen. Soweit die Verteidigerin der Verurteilten einwendet, dass der Sachverhalt lebensfremd aufgespalten würde, wenn der Verurteilte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf und parallel mit einer einfachen Beschwerde gegen die Sicherungsunterbringung hätte wenden müssen, dringt dieses Argument nicht durch. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Senat – jedenfalls im Hinblick auf das Berichtigungsverfahren – an die eindeutige Festlegung im Beschluss vom 02.03.2026 gebunden ist, dass der Senat dort das Rechtsmittel allein als sofortige Beschwerde gegen den Widerruf verstanden hat, insoweit könnte daher auch nicht auf die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss vom 10.03.2026 nunmehr eine andere Beurteilung zugrunde gelegt werden. Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen den Ausgangsbeschluss ist eine anderweitige Entscheidung nicht veranlasst. Insoweit kann zunächst auf die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: „Das Rechtsmittel der Beschwerde ist – ebenso wie die anderen Rechtsmittel – auf selbständig nachprüfbare Teile einer Entscheidung beschränkbar (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. n. b. Auflage 2014, § 304 Vorb. Rn. 16). Mit einer entsprechenden Erklärung ist nicht notwendig bereits ein Verzicht auf eine künftige (weitere) Anfechtung ausgesprochen. Die Beschränkung muss eindeutig sein und deshalb regelmäßig ausdrücklich erklärt werden (Löwe-Rosenberg a.a.O.). Zwar enthält die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.01.2026 keine ausdrückliche Beschränkung. Dieser von der Literatur regelmäßig – jedoch nicht grundsätzlich – geforderten ausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels bedurfte es vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerde des Verurteilten war sowohl nach ihrem Antrag, als auch nach der Begründung der Beschwerde eindeutig auf die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beschränkt. Wenn und soweit der Gesamtwortlaut der Beschwerde jedoch keinerlei Anhaltspunkt für eine Auslegung dahingehend bietet, dass auch die weitere Tenorierung des Beschlusses angegriffen wird, würde die Forderung nach der ausdrücklichen Benennung der Beschränkung eine reine Förmelei darstellen, für die es rechtlich keinen Anlass gibt. Vielmehr würde eine solche Forderung den Beschwerdeführer in seiner Dispositionsbefugnis unrechtmäßig beschränken. Das Rechtsmittelgericht kann und darf nämlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. n. b. Auflage 2014, § 304 Vorb. Rn. 17). Diese Auslegung erscheint bereits deshalb vorzugswürdig, da der Verurteilte anstelle der Haftbeschwerde ganz bewusst
7 den Weg einer jederzeit möglichen Haftprüfung nach § 117 StPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 117 StPO, Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2002, – 2 Ws 38/02) wählen könnte, um in den Genuss einer weiteren mündlichen Verhandlung zu kommen, welche wegen des in ihr vermittelten persönlichen Eindrucks der Entscheidung nach Aktenlage überlegen ist (vgl. Hans. OLG Hamburg a.a.O.). Insofern bestanden, entgegen dem Vortrag des Angeklagten, keine Zweifel am Umfang des Rechtsmittels. Auch bei der geforderten Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Rechtsmittels ergeben sich – wie dargelegt – keine Anknüpfungspunkte, welche eine Auslegung dahingehend, dass auch der Tenor zu Zif. 2 des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 27.11.2025 angegriffen wird, rechtfertigen. Solche Anknüpfungspunkte werden im Übrigen auch durch die Gegendarstellung nicht angeführt. Zudem war die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung auch von der Entscheidung über die Sicherungsunterbringung trennbar. Eine Beschwerde ist nämlich insoweit nur beschränkbar, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. Löwe-Rosenberg a.a.O.). Bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 453c StPO sowie dem Sinn der Sicherungsunterbringung nach war eine separate Entscheidung möglich. Die Sicherungsunterbringung soll dem Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses die Möglichkeit geben, sich der Person des Verurteilten zu versichern. § 453c StPO geht insofern erkennbar davon aus, dass der Widerrufsbeschluss und der Sicherungshaftbefehl durch den Instanzenzug separat tenorierbar sind. Da sich der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 02.03.2026 nicht zu der Frage der Aufhebung des Sicherungshaftbefehls verhält, sondern ausschließlich die Frage des Widerrufs der Aussetzung der Maßregel prüft, war der Tenor, welcher den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 27.11.2025 insgesamt aufgehoben hat, auch offensichtlich unrichtig. Die bereits benannten und von der Verteidigung gegen die Möglichkeit der Berichtigung des Beschluss angeführten Voraussetzungen, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 08.11.2017 – 2 StR 542/16 –, BeckRS 2019, 9193) und außerdem eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18 –, BeckRS 2019, 23750), sprechen
8 klar für eine Beschlussberichtigung. Da der zu berichtigende Beschluss keine Ausführungen zur Aufhebung des Sicherungshaftbefehls enthält und sich das Gericht mithin nicht im Entferntesten mit den Voraussetzungen der Aufhebung beschäftigt hat, ist es für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich, dass der tatsächliche Tenor über den Umfang der vom Senat gewollten Entscheidung hinausgeht. Der Umfang der Entscheidung tritt insofern klar aus der Entscheidung selbst zutage. Andernfalls wären Tenor und Entscheidungsgründe nicht in Einklang zu bringen. (…)“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Auslegung, dass der Verurteilte lediglich die Widerrufsentscheidung angefochten wissen wollte, ist auch deshalb vorzugswürdig, weil er ausdrücklich die „sofortige Beschwerde“ eingelegt hat, die nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO gegen die Widerrufsentscheidung statthaft ist, nicht jedoch gegen die gesondert erfolgte Entscheidung über die Sicherungsunterbringung, gegen die die einfache Beschwerde statthaft ist (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, 68. Aufl., § 453c StPO, Rn. 17) und – die, wäre sie eingelegt worden, der Kammer zunächst die Möglichkeit der Abhilfe eröffnet hätte, wie der Senat bereits im Beschluss vom 10.03.2026 ausgeführt hat. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es einer weiteren Berichtigung des Beschlusses vom 02.03.2026 auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18.03.2026 nicht bedurfte, da dieser Beschluss bereits durch den Beschluss des Senats vom 10.03.2026 wirksam im Hinblick auf die fehlende Klarstellung im Tenor berichtigt worden ist. Dr. Böger Niehaus Martin
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- FamFG § 42 Berichtigung des Beschlusses 1x
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- StPO § 260 Urteil 1x
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