Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 117/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft aufzugeben, es zu unterlassen, Entscheidungen, die die Gesundheitssorge der gemeinsamen Kinder betreffen, insbesondere Impfungen und andere Vorsorgemaßnahmen, ohne Einwilligung des Antragstellers vorzunehmen, und es ferner zu unterlassen, die Kinder unter einem anderen als dem amtlichen Familiennamen »X« vorzustellen, behördlich anzumelden oder auf andere Weise bekanntzumachen.
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Hintergrund dieser Anträge war zum einen, dass die Antragsgegnerin beide Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers gegen die so genannte „Schweinegrippe“ hatte impfen lassen und die Auffassung vertrat, sie sei hierzu auch ohne Einwilligung des Antragsstellers befugt gewesen.
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Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin das Anmeldeformular der Schule für die Tochter Y unter dem Namen »Z« und nicht unter dem Familiennamen »X« ausgefüllt.
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In der Erwiderung zu den Anträgen erklärte die Antragsgegnerin, dass es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Antragsteller bei der Entscheidung über Impfungen habe beteiligt werden wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, die von ihr auch alleine geregelt werden könne, zumal der Antragsteller auch in der Vergangenheit an diesen Fragen kein Interesse gezeigt oder Beteiligungsrechte eingefordert habe.
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Das Anmeldeformular der Schule sei seitens der Meldebehörde offenbar mit falschem Namen ausgefüllt worden und sie habe den Fehler gegenüber der Schule klargestellt. Eine Namensänderung sei weder gewollt, noch habe sie die Kinder dahingehend unterrichtet.
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Im Anhörungstermin erklärten die Parteien übereinstimmend die Angelegenheit für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin zugesagt hatte, künftig die den Anträgen des Antragstellers zu Grunde liegenden Mitwirkungsrechte zu beachten und die Kinder ausschließlich unter ihrem richtigen Familiennamen vorzustellen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sei nicht ersichtlich, so dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
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Gegen diesen ihm am 1.4.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 12.4.2010, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Prozessführung zurückgewiesen.
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Die vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind unschlüssig.
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Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichtet sehen will, im einen sämtlichen Entscheidungen, die die Gesundheitssorge der Kinder betreffen, zu beteiligen, fehlt die gesetzliche Grundlage.
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Bei fortgesetzter gemeinsamer elterlicher Sorge regelt § 1687 BGB die Handlungs- -und Vertretungsermächtigungen der Eltern: In Angelegenheiten des täglichen Lebens besteht eine Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, und nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die anstehenden Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden. Diese Abgrenzung gilt grundsätzlich auch für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, so dass Entscheidungen im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung wie Vorsorge -und Routineuntersuchungen einschließlich empfohlener Schutzimpfungen regelmäßig in den Katalog der Alltagssorge fallen, für die derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, die alleinige Entscheidungsbefugnis hat (vgl. Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1687 BGB, Rn. 45; Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 1687 BGB, Rn. 4).
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Schon aus diesem Grund findet der vom Antragsteller geltend gemachte, auf Beteiligung an sämtlichen Entscheidungen der Gesundheitssorge zielende Anspruch im Gesetz keine Grundlage.
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Selbst wenn man abweichend von diesem Grundsatz wegen der möglichen Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen vorliegend die Impfung gegen „Schweinegrippe“ als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 BGB bewerten würde, stünde dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich dieser Einzelfrage nicht zu.
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Die Unterlassung der vom betreuenden Elternteil beabsichtigten Handlung kann nämlich nur dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn dieser an einer Zustimmungsverweigerung festhält, obwohl das Familiengericht vorher im Rahmen einer Feststellungsentscheidung nach § 1687 Abs. 2 BGB die anstehende Angelegenheit als von erheblicher Bedeutung für das Kind qualifizierte hat (vgl. Salgo a.a.O., Rn. 20 ff; Jaeger a.a.O. Rn. 6). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist diese Feststellung das mildeste Mittel, um den Elternkonflikt zu regeln und die Grundlage für eine Einigung der Beteiligten zu schaffen. Die Feststellung der Notwendigkeit der gemeinsamen Entscheidung bei der Regelung der Angelegenheit gemäß § 1687 Abs. 2 BGB ist - neben der Möglichkeit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB - eine geeignete Maßnahme, um den Zuständigkeitsstreit zu beenden. Da auch hinsichtlich der Impfung gegen „Schweinegrippe " ein derartiger Feststellungsbeschluss nicht erwirkt wurde, war der Antragsteller gehindert, die künftige Unterlassung dieser Impfung zu verlangen.
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Auch der vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des Gebrauchs eines falschen Namens für die Tochter Y ist nicht begründet.
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Grundsätzlich erscheint es zwar denkbar, dass die unberechtigte Verwendung eines anderen Namens als des Familiennamens den anderen Elternteil in seinen Elternrechten beeinträchtigt, denn das Recht der Bestimmung des Kindernamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 1999, 1648), und die gewählte Namenseinheit der Familie kann bezüglich der Kinder nur unter engen Voraussetzungen (§§ 1617 ff BGB) aufgehoben werden.
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Das Namensrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann bei widerrechtlichen Eingriffen auch durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs geschützt werden (vgl. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 12 BGB Rn. 37).
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Materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruchs ist jedoch immer das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, d.h. eine ernsthafte auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht verstoßen werden wird (Sprau in Palandt a.a.O., vor § 823 BGB, Rn. 20 m.w.N.).
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Eine Wiederholungsgefahr i.d.S. ist vorliegend nicht dargelegt, da die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass das Formular für die Schulanmeldung für die Tochter Y mit einem unrichtigen Familiennamen seitens der Meldebehörde ausgefüllt war und dass sie gegenüber der Schule sofort klargestellt hat, dass ihre Tochter tatsächlich „X" heißt. Die Kinder seien ansonsten über alle unter ihrem richtigen Familiennamen angemeldet, und sie werde auch zukünftig allein diesen Namen verwenden.
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Angesichts dieses unwidersprochenen Vortrags der Antragsgegnerin besteht keine Besorgnis für eine Verletzung des Elternrechts des Antragstellers durch fehlerhafte Namensangaben der Antragsgegnerin.
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Aus einem einzelnen Vorfall, der auf einem Versehen beruhte und offenbar sofort richtig gestellt wurde, lässt sich keine einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Wiederholungsgefahr herleiten, so dass der darauf gerichtete Antrag des Antragstellers unbegründet war.
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Da das Amtsgericht mithin zu Recht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat, war die hier gegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
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Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Antragsteller vor Verfahrenseinleitung über die Streitfragen weder mit der Antragsgegnerin gesprochen noch den Versuch einer Klärung und Einigung - gegebenenfalls unter Mitwirkung einer Beratungsstelle oder des Jugendamtes - unternommen hat (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1760; OLG Hamm FamRZ 2004, 1116).
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Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 84 FamFG, Kostenverzeichnis 1912 zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 46 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 21 F 3851/09 S 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben 6x
- BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern 1x
- FamRZ 1999, 1648 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1617f Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen 1x
- BGB § 12 Namensrecht 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- FamRZ 2003, 1760 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 1116 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 3 Höhe der Kosten 1x
- FamFG § 46 Rechtskraftzeugnis 1x