Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Zivilsenat) - 8 U 1/13
nachgehend BGH, 11. März 2014, VI ZB 22/13, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. November 2012 3 O 261/09 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld, die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden und den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
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Die Klägerin hatte bei ihrer Geburt im Jahre 19… eine Beinlängendifferenz, die in O1 im Jahre 2003 operativ behandelt wurde. Das gegen den dortigen Behandler geführte Verfahren endete mit einem Vergleich vor dem Senat.
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Bei Behandlungsbeginn durch den Beklagten zu 1) in O2 zeigte sich u.a. eine Beinlängendifferenz und eine Valgusfehlstellung, X-Beinfehlstellung des Unterschenkels von 40 Grad.
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Die Klägerin hat in diesem Verfahren Behandlungsfehler bei der Behandlung in O2 geltend gemacht und sich nach Einholung eines Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen SV1 auf ein Privatgutachten von SV2 vom 15. März 2011 berufen, zu dem der gerichtliche Sachverständige ein Ergänzungsgutachten gefertigt hat (Bl. 465 ff. d.A.). Hierauf hat sich die Klägerin auf ein Ergänzungsgutachten von SV2 vom 1. April 2012 bezogen (Bl. 498 ff. d.A.). Das Landgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2012 angehört. Es hat die Klage abgewiesen und Behandlungsfehler verneint.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit dem Privatgutachten des SV2 auseinanderzusetzen. Das Landgericht habe es versäumt, trotz der Widersprüche zwischen dem Privat- und dem Gerichtsgutachten auch den Privatgutachter anzuhören oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, was, weil erforderlich, beantragt werde, hilfsweise, den gerichtlichen Sachverständigen mit einer Gutachtenergänzung zu beauftragen. Der Senat hat die Klägerin am 15. April 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 Zweifel an dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen substantiiert. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
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II.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu werfen.
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A. Die Berufung ist entgegen § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend begründet, es fehlen nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zwingende Angaben.
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1. Entgegen der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufungsbegründung keine Umstände auf, dass die vorgetragene Rechtsverletzung in Form einer unzureichenden Würdigung und Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Privatgutachters SV2 im landgerichtlichen Urteil erheblich für die landgerichtliche Entscheidung geworden ist.
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2. Die Berufungsbegründung zeigt entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO auch keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
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Es ist aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich, welche Feststellungen des Landgerichts, das sich auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen SV1 gestützt hat, angegriffen werden und was daraus folgen soll. Das Landgericht hat sich erkennbar mit dem auf das Gutachten von SV2 gestützten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Es hat den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, in einem Ergänzungsgutachten zu dem Privatgutachten des SV2 Stellung zu nehmen, und ist auch auf den weiteren Parteivortrag der Klägerin, der sich insbesondere auf das Ergänzungsgutachten von SV2 stützte, eingegangen, indem es den gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung detailliert unter anderem auch zu den Angaben des Privatgutachters befragt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, warum er keine Abweichung von dem fachärztlichen Standard sieht. Selbst der Privatgutachter beschreibt in seiner Zusammenfassung im Ergänzungsgutachten lediglich eine Vielzahl von kleinen Problemen, auf die seiner Ansicht nach keine adäquate Antwort gefunden wurde. Die Berufungsbegründung zeigt nicht einmal im Ansatz auf, welche Fragen unbeantwortet worden sein sollen.
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Erstmals in dem Schriftsatz vom 28. Mai 2013 werden solche Fragen formuliert, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.
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3. Ansatzpunkte für ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO oder für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch eine weitere Gutachtenergänzung oder eine mündliche Verhandlung im Beisein des SV2 waren und sind nicht gegeben, nachdem die Argumente der Klägerin vom Gerichtsgutachter überzeugend widerlegt worden sind (vgl. dazu Geiß/Greiner a. a. O., Kap. E, Rn 17 m. w. N.). Die Berufungsbegründung zeigt nicht auf, welche Widersprüche gesehen werden. Die pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen Dritter reicht hierfür nicht aus.
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Erstmals in dem Schriftsatz vom 28. Mai 2013 erfolgt Vortrag, inwiefern Widersprüche gesehen werden, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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C. Der Streitwert beträgt 12.000,00 EUR und ergibt sich aus der Summe aus dem begehrten Mindestschmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR und dem Wert des Feststellungsantrags in Höhe von 2.000,00 EUR. Dies entspricht der landgerichtlichen Festsetzung aus dem Beschluss vom 30. November 2012. Die Nebenforderungen bleiben außer Ansatz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Urteil vom Landgericht GieBen (3. Zivilkammer) - 3 O 261/09 2x
- VI ZB 22/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 5x
- ZPO § 412 Neues Gutachten 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x