Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 156/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
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I.
Im betroffenen Grundbuch sind am 22.07.2002 in Abt. I lfd. Nrn. 4 a und 4 b der hiesige Beschwerdeführer und Frau A, geb. ..., zu je ½ aufgrund einer Auflassung vom 23.08.1996 als Eigentümer eingetragen worden. Aufgrund einer Einwohnermeldeamtsanfrage ist dem Grundbuchamt zum hiesigen Grundbuch bereits am 14.02.2003 mitgeteilt worden, dass Frau A verstorben sei (Bl. 152 d. A.).
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Nachdem eine Gläubigerin des Beschwerdeführers in einem beim gleichen Amtsgericht anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß den §§ 82, 82a GBO angeregt hatte, hat das Grundbuchamt am 30.07.2010 beim Nachlassgericht des Amtsgerichts Wiesbaden nach Nachlassvorgängen betreffend Frau A nachgefragt. Ausweislich einer sich dann mehrfach in der Grundakte befindlichen Sterbeurkunde war Frau A bereits am .../...06.1999 verstorben. Durch Verfügung vom 24.08.2010 hat daraufhin der Rechtspfleger beim Grundbuchamt dem Beschwerdeführer, der als Ehemann der Frau A als Erbe in Betracht kommt, aufgegeben, binnen drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen. Am 02.12.2010 hat er dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 400,-- EUR angedroht. Nach weiterem Schriftwechsel und nochmaliger Zwangsgeldandrohung hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 23.01.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR gegen den Beschwerdeführer festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 600,-- EUR angedroht. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Ausweislich einer Verfügung vom 31.01.2012 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt diese zunächst nicht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern unter Fristsetzung weitere Unterlagen angefordert.
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In der Folge kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen Grundbuchamt und Beschwerdeführer. Letzterer hat darauf hingewiesen, dass er nach seiner Ansicht gegenüber dem Nachlassgericht alles in die Wege geleitet habe.
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Durch weitere Verfügung vom 31.01.2013 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass trotz vieler Erinnerungen weder ein Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden noch ein Berichtigungsantrag vorgelegt worden und bekannt sei, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben für den Erbschein bisher nicht abgegeben habe. Er hat eine weitere Frist gesetzt und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht.
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Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung festgesetzt, dass dieser trotz androhten Zwangsgelds der Aufforderung des Gerichts in der Verfügung vom 31.01.2013 nicht nachgekommen sei; er hat ein weiteres Zwangsgeld angedroht. Gegen diesen am 16.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 27.05.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 23.05.2013, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat dies ausweislich einer sich in den Grundakten befindlichen Verfügung vom 27.06.2013 als Erinnerung ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat. Er hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch den Rechtspfleger beim Grundbuchamt ist nach § 82 GBO in Verbindung mit § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 - 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. die Nachweise bei Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 3, § 81 Rz. 3; Senat, Beschluss vom 22.03.2011, 20 W 425/10, zitiert nach juris). Die genannten Verfahrensvorschriften sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Danach sind (nur) auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln; auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde kommt es nicht an (vgl. Senat NZG 2011, 153, zitiert nach juris). Maßgeblich ist mithin der Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Maßnahme gleich welcher Form zur Förderung des amtswegigen Verfahrens aufgrund einer Anregung oder ohne eine solche (vgl. OLG Dresden Rpfleger 2010, 131 zu § 82 GBO, zitiert nach juris). Frau A ist zwar bereits im Jahr 1999 verstorben. Auf die Mitteilung zum hiesigen Grundbuch im Jahr 2003 ist irgendeine Veranlassung durch das Grundbuchamt jedoch nicht zu verzeichnen. Auf diesen Zeitpunkt kann mithin nicht abgestellt werden, sondern frühestens auf das Schreiben vom 30.07.2010, mit dem das hiesige Amtsverfahren – um ein solches handelt es sich (vgl. Demharter, a.a.O., § 83 Rz. 14) - in die Wege geleitet worden ist.
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Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Zwar fehlt es auf die Beschwerde an einem ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren des Grundbuchamts gemäß §§ 82 GBO, 35 Abs. 5 FamFG, 572 ZPO. Das Vorgehen des Rechtspflegers beim Grundbuchamt gemäß der Verfügung vom 27.06.2013 stellt ein solches nicht dar. Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Abhilfe oder Nichtabhilfe durch Beschluss zu erfolgen, der den Beteiligten zum Zwecke des rechtlichen Gehörs bekanntzumachen ist (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rz. 10, 11). Dieser Verfahrensfehler erfordert vorliegend jedoch eine Rückgabe der Sache an das Erstgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens nicht, weil die Beschwerde ohne weiteres erfolgreich und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
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Die vorliegende Zwangsgeldfestsetzung nebst weiterer –androhung im angefochtenen Beschluss wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach § 82 GBO erlassen. Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
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Die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung erfolgt seit Einführung des FamFG gemäß § 35 FamFG, also durch Androhung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer festzusetzenden Frist. Führt die Androhung nicht zum Erfolg, so kann anschließend das Zwangsgeld festgesetzt werden.
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Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs dürfen nach § 82 Satz 1 GBO jedoch nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers (bzw. Miteigentümers) in Abt. I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB eingetreten ist (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 82 Rz. 6; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rz. 6; Demharter, a. a. O., § 83 Rz. 4, 5; Schöner/Stöber, GBO, 15. Aufl., Rz. 378; Senat, Beschluss vom 22.03.2011, 20 W 425/10). § 82 GBO erfasst also nicht den Fall der ursprünglichen Unrichtigkeit der Eintragung (Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 82 Rz. 6; Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.06.2013, § 82 GBO Rz. 7, je m. w. N.).
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Ein derartiger Fall einer nachträglichen Grundbuchunrichtigkeit liegt hier erkennbar nicht vor. Die Unrichtigkeit ist hier nicht nachträglich durch einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs eingetreten. Vorliegend war es vielmehr so, dass Frau A bereits vor dem Zeitpunkt der hier maßgeblichen Eigentümereintragung am 22.07.2002 verstorben war. Als Verstorbene hätte sie - wenn der Tod dem Grundbuchamt vor Eintragung bekannt gewesen wäre, was aus den Akten aber nicht ersichtlich wird - nicht mehr eingetragen werden dürfen. Wird ein Verstorbener dennoch im Grundbuch eingetragen, so ist diese Eintragung zwar ordnungswidrig, aber keineswegs materiell unwirksam oder inhaltlich unzulässig. Es liegt in einem solchen Falle nur eine unzutreffende Bezeichnung des Berechtigten vor (vgl. dazu Bauer/von Oefele/Kössinger, a. a. O., § 19 Rz. 71; Demharter, a. a. O., § 19 Rz. 98 ff.; Schöner/Stöber, a. a. O., Rz. 3347, jeweils m. w. N.).
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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass das Grundbuch durch die ursprünglich erfolgte Eigentümereintragung der Frau A - insofern also von Anfang an - unrichtig wurde und nicht durch einen nachträglichen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs. Die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Satz 1 GBO liegen mithin nicht vor.
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Im Rahmen des Zwangsverfahrens und wegen des Ausnahmecharakters des § 82 GBO (vgl. dazu Meikel/Böttcher, a.a.O., § 82 Rz. 1, 6) scheidet auch eine erweiternde Gesetzesauslegung zu Ungunsten des von der Maßnahme Betroffenen aus. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts ist damit aufzuheben.
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Ob eine Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und hier nicht zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 22.03.2011, 20 W 425/10).
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Schon wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde sind Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht ebenfalls kein Raum. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO hierfür lägen auch nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GBO § 82 11x
- GBO § 82a 1x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 3x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 20 W 425/10 3x (nicht zugeordnet)
- FGG-RG Art 111 Übergangsvorschrift 1x
- NZG 2011, 153 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x