Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 102/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.426,75 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht gegen den Antragsgegner auf ihn nach § 33 SGB II übergegangene rückständige und laufende Kindes- und Mutterunterhaltsansprüche geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2018 hat der Antragsteller der Kindesmutter Frau X den Streit verkündet, da er der Ansicht war, ihm stünden im Falle des Unterliegens Regressansprüche gegen diese zu. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.11.2018 trat Frau X dem Antragsgegner bei und beantragte, die Kosten der Streitverkündigung dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.464,EUR und rückständigen Kindesmutterunterhalt in Höhe von 43.912,99 EUR, jeweils nebst Zinsen, sowie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 152% des Mindestunterhalts zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 8.2.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kindesmutterunterhalt iHv 8.028,80 EUR und laufendem Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.1.2017 iHv 144% des Mindestunterhalts, und für die Zeit ab 1.1.2018 iHv 136% jeweils nebst Verzugszinsen für den rückständigen Unterhalt verpflichtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller zu 73%, dem Antragsgegner zu 27% auferlegt. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 54.377,43 EUR (bis 2.2.2012) und ab dem 3.2.2012 auf 50.744,99 EUR festgesetzt.

Über die Kosten der Nebenintervention wurde keine Entscheidung getroffen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 14.2.2019, dem Antragsgegner am 13.2.2019 und dem Bevollmächtigten der Nebenintervenientin am 12.2.2019 zugestellt. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.2.2019, eingegangen noch am selben Tag, beantragte die Nebenintervenientin, über die Kosten der Streitverkündung im Wege der „Urteilsergänzung“ zu befinden. Mit Beschluss vom 5.4.2019 ergänzte das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren den Beschluss vom 8.2.2019 in Bezug auf die Kosten dahin, dass der Antragsteller die Kosten der Nebenintervention zu 73% und die Nebenintervenientin diese selbst zu 27% zu tragen habe. Der Beschluss enthielt die Belehrung, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden könne. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.4.2019 zugestellt.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.4.2019, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.4.2019 eingelegt. Er beantragt, die Entscheidung aufzuheben und die Streitverkündete zu verpflichten, die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 8.5.2019 darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde im Hinblick auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 99 Abs. 1 ZPO für unzulässig hält.

Der Beschwerdeführer hält an seiner Beschwerde fest und macht geltend, dass er infolge der vom Amtsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung befugt sei, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

II.

Die auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention beschränkte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht im Wege der Beschlussergänzung getroffene Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenintervention ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m § 99 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet.

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind durch Verwandtschaft und die Geburt eines Kindes begründete gesetzliche Unterhaltsansprüche, die von dem Kind und der Mutter nach § 33 Abs. 2 SGB II auf den Antragsteller übergegangen sind. Das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren ist deshalb eine Unterhaltssache i.S.v. § 231 Abs. 1 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache.

In Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenregelungen der §§ 80-85 FamFG nicht anzuwenden. Vielmehr verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO einschließlich der Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung (BGH, FamRZ 2011, 1933). Damit gilt auch in Familienstreitsachen die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, dass die Anfechtung der mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen Kostengrundentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt auch für Kostengrundentscheidungen in Unterhaltssachen (BGH NJW 2019, 1300).

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§ 99 Abs. 1 ZPO findet dabei auch Anwendung auf die Kostenentscheidung im Verhältnis eines Beteiligten zum Nebenintervenienten (BeckOK-ZPO/Jaspersen § 101 Rn. 17; vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 1405). Dies folgt schon daraus, dass für die nach § 101 ZPO zu treffende Kostenentscheidung der Grundsatz der Kostenparallelität gilt, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenientin dem Kostenerstattungsanspruch entsprechen soll, den der von ihm unterstützte Hauptbeteiligte gegen den Gegner hat (BGH NJW 2003, 769, 770) und ansonsten das Rechtsmittelgericht die Kostengrundentscheidung der Hauptbeteiligten zu überprüfen hätte, obwohl dies durch § 99 Abs. 1 ZPO gesetzlich ausgeschlossen ist.>

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die hier vorliegende Kostenregelung im Wege der Beschlussergänzung (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 321 ZPO) zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Hauptsacheentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen war und nicht mehr durch den Antragsteller angefochten werden konnte. Auch in diesem Fall steht die nachträglich getroffene Kostenentscheidung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung und kann nicht nach § 99 Abs. 1 ZPO isoliert angefochten werden (BGH NJW 2017, 1038). Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussergänzung nicht vorliegen, was hier nicht der Fall ist (BeckOK-ZPO/Jaspersen § 99 Rn. 8).

Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Antragsteller aufgrund der vom Amtsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung für berechtigt hielt, Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, da unrichtige Rechtsmittelbelehrungen nicht einen nach dem Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen können (BGH FamRZ 2011, 1728; 2014, 109).

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Da die Beschwerde damit ohne Erfolg ist, trägt der Beschwerdeführer nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG und folgt aus dem Kosteninteresse (73% aus 1.954,46 EUR).


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