Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 4/21

Anmerkung

Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Der auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Mutter vom 30.12.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eltern des am XX.XX.2014 geborenen Vorname1 Nachname1. Das Kind lebte bis November 2019 im Haushalt der Antragstellerin in der (...).

Die Eltern errichteten am 16.11.2019 vor einem Notar in Stadt1/(...) eine Reisermächtigung, ausweislich derer es dem Vater gestattet wurde, gemeinsam mit Vorname1 bis zum 09.01.2020 nach Deutschland zu reisen. Am 20.11.2019 genehmigte der Rechtsanwalt der Mutter in deren Namen die Ausreise des Kindes mit dem Vater, nachdem dieser an sie 30.000,00 Pesos entrichtet hatte.

Im Einvernehmen mit der Mutter verließ der Vater am 21.11.2019 gemeinsam mit dem Kind die (...). In der Folge erteilte die Mutter am 16.12.2019 eine „Registrierungsgenehmigung“ durch die der Vater ermächtigt wurde, das Kind wegen seines Umzugs nach Deutschland in Stadt2 anzumelden.

Das Kind kehrte nachfolgend nicht in die (...) zurück.

Der Vater leitete am 17.01.2020 beim Amtsgericht -Familiengericht- Stadt2 ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtetes sorgerechtliches Verfahren ein. Ein Termin zur Erörterung fand in Anwesenheit des Vaters, der Verfahrensbeiständin, sowie einer Vertreterin des Jugendamtes am 31.01.2020 statt. Sodann übertrug das Familiengericht durch Beschluss vom 12.02.2020 dem Vater einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung der Schul- sowie Kindergartenangelegenheiten, das Recht auf Regelung des Umgangs sowie die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten für das Kind allein.

Durch Beschluss der Gericht1 in Stadt1/(...), Az. ..., vom 14.09.2020 wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 vom 12.02.2020 anerkannt.

Mit dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag vom 29.10.2020 begehrte die Antragstellerin, das Kind nach den Vorgaben des HKÜ in die (...) zurückzuführen.

Bei einem am 10.11.2020 durchgeführten Hausbesuch teilte Vorname1 der (...) des Jugendamts der Stadt2 mit, dass er seine Mutter hasse und nicht sehen wolle. Er führte aus, seine Mutter sei ihm gegenüber gewalttätig und sexuell übergriffig gewesen. In gleicher Weise äußerte er sich in einem mit der Verfahrensbeiständin am 26.11.2020 geführten Gespräch.

Das Familiengericht hörte das Kind im hiesigen Verfahren am XX.XX.2020 persönlich an. Vorname1 teilte mit, bei seinem Vater bleiben zu wollen. Seine Mutter habe ihn mit einem Gürtel geschlagen. Mittels Spielzeugautos versinnbildlichte er, dass die Mutter in seinem Beisein Sexualkontakte pflegte. Schließlich malte er ein Bild, durch welches er einen sexuellen Übergriff seiner Mutter ihm gegenüber zum Ausdruck brachte. Das Angebot des Familiengerichts, an diesem Tage mit seiner Mutter mittels Videotelefonie in Kontakt zu treten, lehnte Vorname1 ab.

Der Vater behauptet, die Mutter habe dem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland mündlich zugestimmt und dies auch durch die Einwilligung vom 20.11.2019 sowie die Registrierungsvollmacht vom 16.12.2019 zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus sei der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadt2 vom 12.02.2020 durch ein Gericht1 in Stadt1/(...) am 14.09.2020 rechtskräftig anerkannt worden. Das Wohl des Kindes sei im Haushalt der Mutter gefährdet, da sie ihm gegenüber in der Vergangenheit gewalttätig und sexuell übergriffig gewesen sei. Schließlich sei ihr das Wohl Vorname1 gleichgültig, da sie das Kind zu einem Objekt herabwürdigte, indem sie in der Vergangenheit die Gewährung von Umgang von finanziellen Zuwendungen abhängig gemacht habe.

Durch Beschluss vom XX.XX.2020 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Stadt2 das Rückführungsbegehren der Mutter zurückgewiesen. Es sei zwar von einem widerrechtlichen Zurückhalten des Kindes in Deutschland auszugehen, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Vater eine Zustimmung der Mutter nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe. Die Rückführung sei aber mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 lit b. HKÜ abzulehnen, da diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 30.12.2020 erhobene Beschwerde der Antragstellerin. Sie stellt in Abrede, das Kind geschlagen zu haben oder sexuell übergriffig gewesen zu sein.

Die Antragstellerin beantragt,

I. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadt2 vom XX.XX.2020, Az. …, wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner wird verpflichtet, das Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2014, derzeitige Anschrift Straße1, Stadt2 innerhalb angemessener Frist in die (...) zurückzuführen.

III. Sofern der Antragsgegner der Verpflichtung nach Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes Vorname1 Nachname1, an die Antragstellerin zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die (...) angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er trägt ergänzend vor, die Mutter habe nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Anerkennungsentscheidung des Gericht1 von Stadt1/(...) vom 14.09.2020 erhoben.

Auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt sprechen sich dafür aus, die angefochtene Entscheidung aufrecht zu erhalten. Sie sehen vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ als gegeben an.

Der Berichterstatter hat durch Schreiben vom 19.01.2021 darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit Blick auf die Anerkennungsentscheidung des Gerichts in Stadt1 sei nicht von einer Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens auszugehen.

Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren dar, am 19.11.2020 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gericht1 von Stadt1/(...) vom 14.09.2020 erhoben zu haben, welches vor dem dortigen Beschwerdegericht unter Az. ... geführt wird; in jenem Rechtsmittelverfahren wurde am 15.02.2021 und 15.03.2021 verhandelt.

Die Beschwerdeführerin legte ferner eine Entscheidung der Zentralen Behörde der (...) (Stadt3) vom 26.02.2021 nach Art. 15 HKÜ vor, in der ausgeführt wird, dass Vorname1 auf betrügerische sowie widerrechtliche Weise nach Deutschland verbracht wurde und dort zurückgehalten wird. Der Vater wies mit Schriftsatz vom 15.03.2021 darauf hin, dass Aussteller der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung der im Anerkennungsverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Mutter ist.

Durch Schreiben vom 16.03.2021 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der am 15.03.2021 vor dem Berufungsgericht in Stadt1/(...), Az. ... abgehaltenen Anhörung abgewartet werden solle. Den Beteiligten ist aufgegeben worden, dieses unverzüglich zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung die sich nach Art. 3 HKÜ stellenden Rechtsfragen, insbesondere zum materiellen Sorgerecht sowie im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren, nicht beantwortet werden. Zugleich ist die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu der vom Vater vorgetragenen Urheberschaft der Bescheinigung aufgefordert worden.

Eine Stellungnahme zum Stand des Verfahrens ging nicht ein.

II.

Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Vater ist nicht nach Art. 12 i. V. m. Art. 3 HKÜ zur Rückführung des Kindes Vorname1 in die (...) verpflichtet. Eine sofortige Rückgabe ist danach anzuordnen, wenn das Kind widerrechtlich in einem anderen Vertragsstaat zurückgehalten wird und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, seither eine Frist von weniger als einem Jahr verstrichen ist. Nach Art. 3 S. 1 HKÜ ist das Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor diesem Verhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt worden wäre, falls das Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

a) Die Eltern übten das Sorgerecht ursprünglich gemeinsam aus. Dies folgt aus dem Beschluss des Gericht1 für Kinder, Mädchen und Jugendliche in Stadt1/(...), Az. ..., vom 01.10.2018. Unbeschadet des im Übrigen widerstreitenden Vortrags der Eltern hinsichtlich dieser Entscheidung ist ihr jedenfalls zu entnehmen, dass die Mutter als (Mit)Inhaberin des Sorgerechts dieses auch nach Trennung der Eltern zumindest auch ausübte.

b) Darüber hinaus lag der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensführung, vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in einem anderen Vertragsstaat (vgl. dazu Staudinger/Pirrung, BGB/EGBGB, 2018 HKÜ Rn. E 34 f.), denn der gewöhnliche Aufenthalt von Vorname1 befand sich ursprünglich in der (...), wo er seit seiner Geburt lebte.

c) Die Mutter hat das Verfahren auch binnen eines Jahres seit dem Zurückhalten des Kindes durch den Vater eingeleitet. Sie erhob am 29.10.2020 den Rückführungsantrag, nachdem der Vater das Kind absprachewidrig nicht am 09.01.2020 in die (...) zurückkehren ließ.

d) Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob der Vater vor dem Hintergrund von Art. 14 HKÜ Vorname1 zuletzt widerrechtlich in Deutschland zurückhielt.

aa) Zunächst erfüllte sein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ. Zwischen den Eltern bestand Einvernehmen, dass der Vater sich mit dem gemeinsamen Sohn vom 21.11.2019 bis 09.01.2020 in Deutschland aufhält. Der insoweit darlegungs- und beweisverpflichtete Vater hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Mutter einem dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland zustimmte. Auf die vom Vater vorgelegten Dokumente lässt sich ein dahingehendes Verständnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit stützen. Denn aus der von ihm vorgelegten, am 20.11.2019 erstellten Vollmacht der Mutter ist nicht zu entnehmen, dass sie in die unbefristete Ausreise des Kindes eingewilligt hat. Die weitere, vom Vater zur Akte gereichte „Registrierungsgenehmigung“ vom 20.12.2020 deutet zwar auf ein dahingehendes Einvernehmen der Mutter hin, da sie den Vater aufgrund des Umzugs des Kindes nach Deutschland zur dortigen Registrierung ermächtigt. Das Familiengericht führt jedoch in der angefochtenen Entscheidung überzeugend aus, dass dieser Annahme die Ausführungen des Vaters gegenüber dem Jugendamt der Stadt2 in dem vormals betriebenen Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht am 20.01.2020 entgegenstehen, denn zur damaligen Zeit teilte der Vater mit, dass er nach der Vereinbarung mit der Mutter das Kind am 09.01.2020 habe zurückführen müssen. Davon habe er jedoch aufgrund einer Erkrankung des Kindes sowie mit Blick auf die Kinderschutzregelungen des HKÜ abgesehen.

bb) Zwischenzeitlich erscheint es jedoch fraglich, ob das weitere Zurückhalten des Kindes widerrechtlich i. S. d. Art. 3 HKÜ ist. Zwar liegt dem HKÜ die Vorstellung zugrunde, dass sich der das Kind verbringende Elternteil über das Sorgerecht bzw. Mitsorgerecht des anderen Elternteils hinwegsetzt, wonach eine Widerrechtlichkeit zum Zeitpunkt des Verbringens gegeben sein muss (vgl. OLG Frankfurt ZKJ 2009, 373). Jedoch stellt sich die Frage, ob die Widerrechtlichkeit des Verhaltens dann abweichend zu beurteilen ist, wenn einem, das Kind zunächst widerrechtlich zurückhaltenden, Elternteil nachfolgend durch Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates nach das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen oder eine Entscheidung des Zufluchtsstaats anerkannt wird (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. Rn. 106; a. A. Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. Rn. 221). Dafür spricht die Wertung des Art. 14 HKÜ, nach dem bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Verhaltens gerichtliche Entscheidungen des Herkunftsstaats unmittelbar berücksichtigt werden können (vgl. dazu Staudinger/Henrich, Art. 15 HKÜ, 2018 Rn. E 78).

(1) Vorliegend wurde durch Beschluss der Gericht1 in Stadt1/(...), Az. ... vom 14.09.2020 die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 vom 12.02.2020, durch welche dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung der Schul- sowie Kindergartenangelegenheiten, das Recht auf Regelung des Umgangs sowie die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten für Vorname1 allein übertragen wurde, anerkannt.

(2) Eine abschließende Klärung, ob diese Entscheidung rechtskräftig oder zumindest sofort wirksam ist, konnte vor dem Hintergrund des aus § 38 Abs. 1 IntFamRVG i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Brüssel IIa-VO folgenden Beschleunigungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren nicht in angemessener Zeit erfolgen.

Die Beschwerdeführerin legte erstmals im Rechtsmittelverfahren substantiiert dar, gegen diese Entscheidung vor dem Berufungsgericht ein Rechtsmittel erhoben zu haben, welches unter Az. ... geführt wird. Vor diesem fanden am 15.02.2021 und zuletzt am 15.03.2021 Verhandlungstermine statt. Der Stand jenes Verfahrens ist unbekannt, da dessen Ergebnis dem Senat -trotz des Hinweises vom 16.03.2021- nicht mitgeteilt wurde.

Darüber hinaus konnte die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen Schnelligkeit auch nicht auf anderem Wege geklärt werden. Der Beschwerdeführerin wurde - auf ihre eigene Anregung - aufgegeben, eine Bescheinigung nach Art. 15 HKÜ der Behörden der (...) vorzulegen. Die von ihr nachfolgend eingereichte Bescheinigung der zuständigen Behörde der (...) (Stadt3) vom 26.02.2021 vermag die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen.

Das Gericht des ersuchten Staates ist jedenfalls nicht grundsätzlich an die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende Wertung gebunden (Staudinger/Henrich, Art. 15 HKÜ, 2018 Rn. E 79a; MüKo/Botthof, FamFG, 3. Aufl., Art. 15 HKÜ Rn. 5; BeckOK/Markwardt, Stand: 01.02.2021, Art. 15 HKÜ Rn. 15 ff.).

Vorliegend war die Bescheinigung der Behörde der (...) vom 26.02.2021 der Entscheidung schon deshalb nicht zu Grunde zu legen, weil sie jeder Begründung entbehrt, weshalb das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes vorliegend widerrechtlich sei (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2007, 1587; Staudinger/Henrich, Art. 15 HKÜ, 2018 Rn. E 79a). Inhaltlich führt sie aus, dass das Kind auf betrügerische sowie widerrechtliche Weise verbracht und zurückgehalten wurde. Hinsichtlich des Verbringens des Kindes stehen diese Ausführungen bereits im Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten und zum übereinstimmenden Vortrag der Eltern, nach dem der Vater das Kind im Einverständnis mit der Mutter nach Deutschland verbrachte. Zudem nimmt die Bescheinigung keine Stellung zu der Frage, inwieweit das Zurückhalten des Kindes durch den Vater vor dem Hintergrund der Entscheidung der Gericht1 in Stadt1/(...), Az. ... vom 14.09.2020 nach dem materiellen Recht der (...) widerrechtlich ist. Unbeschadet dieser Aspekte, steht der Berücksichtigung der Bescheinigung entgegen, dass diese vom Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des in der (...) geführten Anerkennungsverfahrens ausgestellt wurde. Auf diesen Aspekt wies der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15.03.2021 hin. Entgegen ihrer aus § 38 Abs. 3 IntFamRVG folgenden Mitwirkungspflicht verweigerte die Antragstellerin eine Stellungnahme zu diesem Umstand. Zuletzt äußerte sie mit Schreiben vom 25.03.2021 die Ansicht, dass die Widerrechtlichkeitsbescheinigung unerheblich sei und sich daher weiterer Vortrag zu dieser erübrige.

e) Unbeschadet dieser Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines widerrechtlichen Zurückhaltens, steht der Anordnung der Rückführung vorliegend jedenfalls Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht ungeachtet des Art. 12 HKÜ nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde. An das Vorliegen einer Gefährdung i. S. d. Vorschrift sind strenge Anforderungen zu stellen. Dabei sind die mit einer Rückführung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen jedenfalls keine ungewöhnlich schwerwiegende Kindeswohlbeeinträchtigung i. S. d. dieser Ausnahmevorschrift. Die Norm greift vielmehr nur bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist, ein (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rn. E 71).

Die Schwelle für ein Absehen von der Rückführungsentscheidung ist vorliegend erreicht. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, wonach aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer Gefährdung des Wohls von Vorname1 auszugehen ist, wenn er in den Haushalt der Mutter in die (...) zurückkehren würde. Vorname1 hat glaubhaft gegenüber unterschiedlichen Personen detailliert von körperlichen und sexuellen Übergriffen der Mutter berichtet, wobei seine Ausführungen im Kerngeschehen konsistent bleiben und er sich über diese in unterschiedlichen Darstellungsformen äußerte. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht am XX.XX.2020 berichtete Vorname1, von seiner Mutter wiederholt mit einem Gürtel geschlagen worden zu sein. Einen dahingehenden Vorwurf gegen seine Mutter erhob das Kind bereits in Gesprächen mit der Sozialarbeiterin B vom Jugendamt der Stadt2 am 24.01.2020 und am 10.11.2020. Es führte aus, seine Mutter zu hassen, weil diese es in der Vergangenheit mit einem Bügel geschlagen habe. Darüber hinaus legte der Junge in diesem Gespräch dar, dass seine Mutter ihm gegenüber in unterschiedlicher Form sexuell übergriffig wurde. Er berichtete, dass seine Mutter seinen Penis in den Mund genommen habe und zudem in seiner Gegenwart Sexualkontakten nachgegangen sei. Einen dahingehenden Vorwurf brachte er auch überzeugend in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht zum Ausdruck. Dort versinnbildlichte er mit Spielzeugautos, dass die Mutter in seinem Beisein wiederholt Sexualkontakte pflegte und ihn aktiv aufforderte, diesen zuzusehen. Ferner malte er ein Bild, in dem er erkennbar den sexuellen Missbrauch seiner Mutter ihm gegenüber darstellte. Darüber hinaus erhob Vorname1 diese Vorwürfe in gleicher Weise in einem am 26.11.2020 mit der Verfahrensbeiständin geführten Gespräch.

Entgegen der Einlassung der Mutter sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch erkennbar, wonach die Äußerungen des Kindes auf einer Manipulation des Vaters beruhen würden. Die Sozialarbeiterin B des Jugendamts der Stadt2 erachtet die Ausführungen des Kindes überzeugend als authentisch und ist der Auffassung, dass die Rückführung Vorname1 dessen Wohl gefährden würde. In gleicher Weise sieht es die Verfahrensbeiständin als ausgeschlossen an, dass der Vater die Angaben mit dem Kind einstudiert habe. Vielmehr bewertet sie diese nachvollziehbar als glaubhaft und erlebnisbasiert. Die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber seiner Mutter sah die Verfahrensbeiständin in für den Senat nachvollziehbarer Weise darin bestätigt, dass Vorname1 sich im Rahmen seiner Anhörung vehement dagegen aussprach, mit der im Wege der Videotelefonie zugeschalteten Mutter in Kontakt zu treten sowie spanisch zu sprechen. Die Äußerungen des Kindes finden auch in der Stellungnahme seiner Kindertagesstätte vom 06.11.2020 Rückhalt. Die Bezugsbetreuerin führt aus, dass das Kind die Angst geäußert habe, zu seiner Mutter zurückkehren zu müssen. Diese Überzeugung wird schließlich auch durch den vom Jugendamt der Stadt2 eingeholten Bericht des Zentrums X vom 09.03.2021 bekräftigt. Aufgrund projektiver Tests sowie einer Verhaltensbeobachtung erstattete die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C überzeugend die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ihre fachliche Einschätzung beruht nachvollziehbar auf der Exploration in deren Zuge ein sehr schwieriges Verhältnis des Kindes zu seiner Mutter ermittelt wurde. Das Kind formulierte auch in diesem Gespräch die Vorwürfe der körperlichen und sexuellen Übergriffigkeit der Mutter und äußerte klar, nicht zu ihr zurückkehren zu wollen. Vor diesem Hintergrund äußerte die Psychotherapeutin die vom Senat geteilte Einschätzung, dass die Rückführung für das Kind zu einer schweren seelischen Belastung führen würde.

Diese Überzeugung wird insbesondere nicht durch den von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung als Anlage 1 vorgelegten Bericht des örtlichen Jugendamts in Stadt1/(...), in dem ausführt wird, dass im Haushalt der Mutter keine Mängel festgestellt werden konnten, erschüttert. Denn die Verfahrensbeiständin, die Sozialarbeiterin Frau B vom Jugendamt der Stadt2 wie auch der Vater verweisen zutreffend darauf, dass Fotos und die aktuellen Feststellungen - die in Abwesenheit des Kindes erfolgten - weder Rückschluss auf die wohnlichen Verhältnisse der Mutter in der Vergangenheit zulassen noch die Äußerungen des Kindes zu relativieren vermögen.

2. Von der Durchführung eines Termins hat der Senat mit Blick auf das aus § 38 Abs. 1 S. 1 IntFamRVG sowie § 14 IntFamRVG i. V. m. § 155 FamFG folgende Vorrang- und Beschleunigungsgebot sowie aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen abgesehen. Unbeschadet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor, da die Beteiligten vor dem Familiengericht ausführlich angehört worden sind und aussagekräftige schriftliche Anhörungsvermerke vorliegen. Von einer erneuten Vornahme im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 26 Abs. 4 HKÜ i. V. m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. i. V. m. § 81 FamFG. Danach entsprach es der Billigkeit der Mutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg blieb.

2. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG.

3. Der auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Mutter war nach Art. 25 HKÜ i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ff. ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot. Darauf wurde die Antragstellerin bereits durch Schreiben des Berichterstatters vom 19.01.2021 hingewiesen. In der Folge entsprach sie weder ihrer Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 3 IntFamRVG umfänglich, noch legte sie Umstände dar, welche die Würdigung des Amtsgerichts selbst bei Anlegung des großzügigen Maßstabes des Rechts der Verfahrenskostenhilfe, in Frage zu stellen vermochten.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen