Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 31/22

Anmerkung

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Rüsselsheim, 11. Januar 2022, ..., Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 11. Januar 2022 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.000,- Euro.

IV. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die betroffenen Kinder sind 11 und 12 Jahre alt. Ihre Eltern leben nach eigenen Angaben seit ca. 8 Jahren innerhalb der Wohnung getrennt. Ihnen wurde letztlich durch Beschluss des Senats vom 24. November 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII und die Gesundheitssorge entzogen (Az. …).

Am 7. Dezember 2021 verhandelt das Amtsgericht ausführlich in den Verfahren …, leitete noch im Termin das vorliegende Verfahren von Amts wegen ein, bestellte den Kindern eine Verfahrensbeiständin und hörte die Eltern sowie die Kinder ausführlich persönlich an. Das Jugendamt nahm Stellung und die Sache wurde auch im Hinblick auf die Frage der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts erörtert.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 entzog das Amtsgericht den Eltern das Umgangsbestimmungsrecht und übertrug dieses auf das Jugendamt des Kreises Stadt1 als Ergänzungspfleger. In seinem ausführlich begründeten Beschluss führte das Familiengericht aus, dass der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls geboten sei. Es sei - wie auch in dem vom Amtsgericht zitierten und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, NJW-RR 2016, 1089) zu befürchten, dass die Eltern, welche die Fremdunterbringung der Kinder nicht akzeptierten, sich über die familiengerichtliche Umgangsregelung des Amtsgerichts hinwegsetzen und einen ungehinderten und uneingeschränkten Umgang mit den betroffenen Kindern durchsetzen würden. Entsprechendes hätte die Mutter in ihrer persönlichen Anhörung bereits angekündigt. Auch sei die Mutter entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zur Kindesanhörung erschienen. Der Vater sei schließlich nicht in der Lage, das kindeswohlschädliche Verhalten der Mutter zu unterbinden bzw. sich gegen dieses durchzusetzen.

Gegen diese - ihr am 15. Januar 2022 zugestellte - Entscheidung wendet sich (nur) die - nicht anwaltlich vertretene - Mutter mit ihrer am 12. Februar 2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Es handele sich um eine von ständigen Verdrehungen und Lügen geprägte Willkür sowie Rechtsbeugung. Der Entzug des Umgangsbestimmungsrecht sei rechtswidrig.

Der Vorsitzende hat als Berichterstatter unter dem 29. März 2022 darauf hingewiesen, dass eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu erkennen und weitere Verfahrenshandlungen nicht geboten seien. Hierzu hat die Beschwerdeführerin unter dem 13. April 2022 Stellung genommen.

Im Übrigen wird von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Insbesondere sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den vom Amtsgericht beschlossenen Teilentzug der elterlichen Sorge (vgl. §§ 1666, 1666a BGB) der Mutter hinsichtlich des Aufgabenkreises Umgangsbestimmung erfüllt. Ob auch der Entzug der elterlichen Sorge des Vaters in diesem Teilbereich rechtmäßig erfolgt ist, hat der Senat nicht zu überprüfen, da dieser eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eingelegt hat.

Der Senat nimmt im Übrigen vollumfänglich Bezug auf die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sorgfältig begründete und überzeugende Entscheidung des Amtsgerichts, die sich auch im vollständigen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet. Auch das Beschwerdevorbringen lässt im Übrigen erkennen, dass bei einer Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts durch die Mutter das Wohl ihrer beiden Kinder gefährdet wäre und mildere Mittel nicht ersichtlich sind, diese Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Exemplarisch hierfür ist das Erscheinen der Mutter bei dem Termin zur Kindesanhörung im Verfahren …, welches sie nach Überzeugung des Senats ohne jede Problemeinsicht hinsichtlich der belastenden Auswirkungen für ihre Sohn Leif dazu nutzte, die erschienen Begleitperson mit Vorwürfen zu belegen.

4. Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden. Weitergehender Verfahrenshandlungen bedurfte es im Beschwerdeverfahren nicht. Vielmehr konnte insbesondere von einer (erneuten) persönlichen Anhörung der Kinder und der Eltern abgesehen werden, weil diese im ersten Rechtszug bereits vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG).

Zwar bestimmt § 68 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG, dass unter anderem § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG keine Anwendung findet, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in welchem die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt. Nach Systematik und Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Strube, NZFam 2021, 901, 904) sowie Sinn und Zweck der Regelung ist ein solcher Ausnahmefall aber nicht gegeben, sondern der Anwendungsbereich der Norm entsprechend teleologisch zu reduzieren.

Es ist zuzugeben, dass nach dem Wortlaut dieser Regelung die Ansicht vertreten werden kann, auch im Falle eines Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts seien im Beschwerdeverfahren die genannten Verfahrenshandlungen vom Oberlandesgericht erneut durchzuführen (so Splitt, NZFam 2022, 392, 394; Witt, FamRZ 2021, 1510, 1512: im Unterschied zu den Fällen der Umgangspflegschaft handele es sich hier um einen „echten Sorgerechtsentzug“). Dagegen spricht jedoch bereits die Systematik des Gesetzes, denn die Fälle des Umgangs sind von Nr. 2 des § 68 Abs. 5 FamFG erfasst und gesondert geregelt. Wie sich aus der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt - und es auch der vorliegende Fall offenbart - geht es bei der Umgangsbestimmungspflegschaft gerade um die Fallkonstellationen, in welchen zu gewärtigen ist, dass die insoweit noch sorgeberechtigten Eltern dieses Recht in einer kindeswohlgefährdenden Weise ausüben würden.

Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt diese restriktive Anwendung von § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG, denn nachdem im Referentenentwurf zunächst auch wesentliche Beschränkungen des Umgangs als Anwendungsfälle des § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG vorgesehen waren (hierzu Strube, NZFam 2021, 901f. m.w.Nachw.) erachtete es der Gesetzgeber nach Eingang der Stellungnahme insbesondere der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht und der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages letztlich für ausreichend, in den Fällen des Umgangs lediglich diejenigen des Umgangsausschlusses zu erfassen.

Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck für diese einschränkende Auslegung der Vorschrift. Denn es ging dem Gesetzgeber bei der Reform des § 68 FamFG um Änderungen des Verfahrensrechts, die der besonderen Grundrechtssensibilität in Kindschaftssachen und der Tragweite der zu treffenden Entscheidungen Rechnung tragen sollten (BT-Drucks. 19/23707, S. 24, 51f.). Insoweit ist die Entscheidung zum Entzug des Umgangsbestimmungsrecht in ihrer Grundrechtsintensität jedoch nicht vergleichbar etwa mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dem Ausschluss des Umgangsrechts oder der Entscheidung über den Erlass einer Verbleibensanordnung. Dass die Neuregelung in § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG die Regelung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG a.F. wortgleich übernommen hat, bestätigt im Übrigen die Auffassung des Senats. Denn in jener Regelung ging es um die Festlegung eines Regelbeispiels, in welchem die Bestellung eines Verfahrensbeistandes geboten ist, weil bei Einleitung eines entsprechenden Kinderschutzverfahrens ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind bereits indiziert ist, weshalb die Bestellung einer eigenständigen Interessenvertretung für das Kind geboten ist (hierzu Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage, § 158 FamFG Rn. 15). Im Unterschied hierzu geht es bei der Frage der Notwendigkeit einer Wiederholung erstinstanzlich bereits durchgeführter Verfahrenshandlungen darum, dass eine besonders grundrechtsrelevante Entscheidung in Betracht kommt, eine Schwelle, die in den Fällen eines Entzuges des Umgangsbestimmungsrechts nicht erreicht wird.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 FamFG. Es bestand kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG, Anlass zu einer Abweichung vom Regelwert bestand nicht.

Die Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe ergehen nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Nach den obigen Erwägungen fehlte es selbst bei Zugrundlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 FamFG sind nicht gegeben. Zwar werden im Schrifttum zur Frage der Anwendbarkeit von § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG in den Fällen der Umgangsbestimmungspflegschaft im Ergebnis unterschiedliche Ansichten vertreten. Weder fand jedoch ein intertextueller Diskurs unter Einbeziehung der nun (auch) vom Senat angeführten Argumente statt, noch ist ersichtlich, dass obergerichtlich eine andere Ansicht vertreten würde.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen