Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 488/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 19. August 2025, 2 StVK 152/24, Beschluss

Tenor

Der Beschluss wird auf Kosten des Untergebrachten aufgehoben.

Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Kassel am 18. August 2010 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Untergebrachten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet.

Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine Verfahrensverzögerung von 6 Monaten eingetreten ist.

Gründe

style="margin-left:90pt">I.

Der 59 Jahre alte Untergebrachte gehört zur Gruppe der Intensivstraftäter.

Im Alter zwischen 21 und 43 Jahren beging er serienhaft schwere Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) zu Lasten von erwachsenen Frauen, u.a. unter Einsatz von Messern, weswegen er sich seit 1990, also seit ca. 35 Jahren, nahezu ununterbrochen in freiheitsentziehendem Gewahrsam, entweder zur Verbüßung langjähriger Haftstrafen in Justizvollzugsanstalten oder zum Vollzug von Maßregeln (Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus, Sicherungsverwahrung) befindet.

Zuletzt hat das Landgerichts Kassel den Untergebrachen mit dem seit dem 14. Januar 2011 rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2010 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wird die Maßregel seit dem 3. Februar 2020, derzeit in der JVA Stadt1 II - sozialtherapeutische Anstalt -, vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. August 2025 hat die Kammer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ab dem 1. Dezember 2025 zur Bewährung ausgesetzt, weil sie ihre Prognosebasis durch die vermeintlich rechtswidrige Verweigerung weitergehender vollzugsöffnender Maßnahmen in Form von begleiteten Ausgängen seitens des Justizvollzugs als nicht mehr hinnehmbar verkürzt angesehen hat. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kassel, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

Die Delikts- und Vollzugshistorie des Untergebrachten stellt sich wie folgt dar:

Der heterosexuell orientierte Untergebrachte beging nach geringfügigen Delikten in den Jahren 1983 bis 1985 (etwa Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauchs, Diebstahls) am 11. Juli 1988 sein erstes schweres Sexualdelikt zu Lasten seiner damaligen Freundin (Frau X). Nachdem diese die Beziehung unter anderem deshalb beendet hatte, weil der Untergebrachte immer wieder gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte, während sie schlief, bat der Untergebrachte sie zur Aussprache in seine Wohnung. Nach dem Scheitern dieser Aussprache realisierte der Untergebrachte das Ende der Beziehung und zwang seine - wie ihm bekannt war - schwangere Ex-Freundin in der Wohnung und in ihrem Auto einmal zum Oralverkehr bis zur Ejakulation und insgesamt fünfmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei eine Ejakulation jeweils nicht festgestellt werden konnte. Um sie gefügig zu machen, fasst er ihr immer wieder mit der Hand an den Hals und drückte sie auch so zu Boden. Demütigend zwang er sie mehrfach dazu, sich immer wieder an- und auszuziehen. Als Tatmotiv wurde neben der Demütigung festgestellt, dass er sich Genugtuung für den erlitten Trennungsschmerz verschaffen wollte. Die Geschädigte hätte ihm ein solches Verhalten vorher nicht zugetraut. Im Nachgang äußerte der Untergebrachte Suizidabsichten und verletzte sich tatsächlich mit einem Messer am linken Unterarm, woraufhin er in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht wurde.

Nur sieben Monate später, am 28. Februar 1989, beging der Untergebrachte nach Alkoholgenuss ein weiteres schweres Sexualdelikt, indem er einer Freundin der Zeugin X, der Zeugin Y, die er häufig besuchte, "um sich auszuweinen" ein Teppichmesser an den Hals hielt, um sie zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Als diese vorgab, eine Fehlgeburt mit operativer Behandlung gehabt zu haben, gab er dieses Vorhaben zunächst weinend und sich entschuldigend auf. Kurz darauf äußerte er aber: "Wenn ich nicht mit Dir bumsen kann, dann musst Du mir wenigstens eines blasen", und versuchte sie mit dem wieder an den Hals gehaltenem Messer zum Oralverkehr zu zwingen, sah aber auch davon ab, als die Geschädigte eine Wunde davontrug und ihm übel wurde. Es blieb bei Berührungen des Genitalbereichs und der Brust über und unter der Kleidung. Mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 1990 wurde er deswegen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen mit sexueller Nötigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Am 14. Juni 1990 beging der Verurteilte eine weitere Vergewaltigung zu Lasten einer Bekannten, die er unter dem Vorwand, sie möge ihm bei der Anbringung eines Hängeschranks behilflich sein, in seine Wohnung gelockt hatte. Wiederum setzte er seinem Opfer ein Messer an den Hals und zwang sie mit den Worten "jetzt bist Du ganz ruhig und machst genau das, was ich Dir sage" dazu, sich vollständig zu entkleiden. Immer wieder machte er mit festerem Druck des Messers seinen Forderungen Nachdruck. Sodann übte er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation auf dem Bauch der Geschädigten aus. Danach fing er wieder an zu weinen und sprach von "seinen Problemen". Aus Angst ging die Zeugin auf das Gespräch ein und durfte letztendlich die Wohnung verlassen. Diese Vergewaltigung ahndete das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 28. September 1990 mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Ab dem 28. September 1990 befand sich der Untergebrachte zur Verbüßung der Strafen aus beiden Erkenntnissen im Strafvollzug, wobei er sich formal angepasst zeigte, ihm wurden daher unbegleitete vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt. Während eines zweitägigen Hafturlaubs besuchte er seine Verlobte, Frau Z, die er intramural über eine Kontaktanzeige kennengelernt hatte, und die in einer Wohngemeinschaft mit der später Geschädigten Q wohnte. Zu Frau Z bestanden zu dieser Zeit regelmäßige einvernehmliche Sexualkontakte. Die Geschädigte hatte zu dieser Zeit den Angeklagten als freundlichen, zurückhaltenden Mann kennengelernt, der sich vermeintlich wegen Einbruchsdiebstählen in Kraftfahrzeuge im Strafvollzug befand. Am 17. Juli 1994 folgte der alkoholisierte, aber keine Ausfallerscheinungen zeigende, Untergebrachte der Geschädigten unter dem Vorwand, er benötige einen Stift und Schreibpapier, in ihr Zimmer, umfasste sie unmittelbar von hinten und hielt ihr ein Messer an den Hals, und drohte, sie zu töten, wenn sie nicht das tue, was er wolle. Anschließend knebelte er sie und fesselte sie mit Schnürsenkeln an den Händen. Zunächst forderte er Geld, welches er aus ihrer Handtasche ebenso entnahm wie ihre EC-Karte. Nach dem Entschluss, sie auch zu vergewaltigen, kippte er ihr Wasser über die Scheide und führte erzwungenermaßen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation durch. Anschließend fesselte er auch ihre Füße, verließ sie und schloss ihre Zimmertür von außen ab. Die unter Todesangst leidende Zeugin konnte sich aus den Fesseln befreien und kletterte im Anschluss selbstgefährdend aus dem Fenster, um Hilfe zu erlangen. Die Zeugin litt nach der Tat lange Zeit unter traumatischen Angstzuständen und befand sich in psychologischer Behandlung.

Mit dem Auto der Zeugin Z floh der Untergebrachte im Anschluss und entzog sich so dem weiteren Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen.

Bereits am 21. August 1994 kam es zu einer weiteren Vergewaltigungsstraftat zu Lasten der erst 16 Jahre alten Geschädigten P, bei deren Familie sich der Untergebrachte auf seiner Flucht, unter dem falschen Vorwand, er wolle ein paar Tage Urlaub bei Ihnen machen, einquartiert hatte. Auch die Geschädigte hatte den Untergebrachten als ruhigen, freundlichen Menschen kennengelernt. In Abwesenheit der Eltern, setzte der Untergebrachte dem über keinerlei sexuelle Erfahrung verfügenden Mädchen ein spitzes Küchenmesser an den Hals und zwang die sich davor ekelnde Zeugin dazu, sein erigiertes Geschlechtsteil zunächst mit der Hand zu berühren und sodann in den Mund zu nehmen, ohne dass es zu einer Ejakulation kam. Anschließend musste sich die Zeugin entkleiden und er führte an der sich in Bauchlage befindlichen Zeugin ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation durch, wobei er die ihm bekanntermaßen bis dahin unberührte Zeugin schmerzhaft deflorierte. Die Zeugin erlitt Todesangst.

Anschließend entschuldigte er sich weinend bei der Zeugin. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte er trotz nicht ausschließbarer Alkoholisierung während des Tatgeschehens nicht.

Am 24. August 1994 stellte er sich selbst in der JVA Stadt1 II.

Mit Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 6. Juni 1996 wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gestützt auf eine vermeintliche, später als unrichtig angesehene, Diagnose des Vorliegens einer Borderline-Störung angeordnet. Letztendlich wurde die Maßregel für erledigt erklärt.

Auch während des Strafvollzugs wurde der Untergebrachte zu Lasten einer Justizangehörigen der JVA Stadt3 übergriffig, wobei er die sexuelle Motivation hierfür mittlerweile einräumt. Per Anliegen ersuchte er um einen Gesprächstermin bei der als Psychologin in der JVA angestellten Geschädigten O. Das Gespräch fand dann am 7. Mai 1997 in deren Büro statt. Hierbei fixierte er sie, lächelte und vermittelte der Zeugin den Eindruck, er wolle eigentlich etwas anderes. Als die Zeugin den Untergebrachten aus ihrem Büro herauslassen wollte, trat er von hinten, ein scharf geschliffenes Anstaltsmesser in der Hand haltend, an sie heran, legte ihr von hinten beide Hände fest um den Hals und erklärte hierzu: "Ich halt Dir jetzt ein Messen an den Hals". Entgegen der Erwartung des Untergebrachen reagierte die Zeugin nicht mit Unterwerfung, sondern lauten Hilferufen und körperlicher Gegenwehr, in der es ihr gelang sich aus dem Griff von hinten zu befreien, so dass sich beide nun gegenüberstanden. Durch den Zugriff eines zu Hilfe eilenden Vollzugsbeamten konnte der Untergebrachte von der Geschädigten, die eine kleine Schnitt- oder Kratzwunde am Hals erlitt, weggezogen werden. Bei seiner anschließenden körperlichen Durchsuchung fand man bei ihm noch eine Rolle Klebeband, ein Gläschen mit Öl und eine in der Hose eingenähte Rasierklinge. Das Amtsgericht Stadt3 verurteilte den Untergebrachten deswegen am 23. April 1998 rechtskräftig wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Der fortdauernde Strafvollzug wurde durch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 25. September 1997 bis 06. Oktober 1998 sowie vom 08.Januar 2022 bis 14.Oktober 2003 unterbrochen, dann jedoch nachdem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden war, fortgesetzt.

In Übereinstimmung mit der Beschreibung diverser Zeugen, die den Untergebrachten zunächst als gewinnenden, charismatischen, freundlichen und eher zurückgezogenen Menschen beschrieben hatten, zeigte er sich sowohl im ersten Maßregelvollzug als auch im Strafvollzug, der vom 18. Mai 1992 bis 16. Juli 1994, vom 9. Juni 1999 bis 7. Januar 2002 und vom 12. Dezember 2006 bis zum 4. Dezember 2009 in der Sozialtherapie in der JVA Stadt1 II stattfand, stets formal angepasst und nahm die ihm angebotenen Therapie- und Gesprächsangebote an. Subtil unterlief er aber diverse Regeln durch Manipulation und Ausnutzen der Gegebenheiten. Er verharmloste u.a. die begangenen Taten im Kontakt mit Bekannten und erlangte sogar eine Sim-Karte, die er nutzte, um Kontakt zu Frauen zu suchen und mit diesen Nachrichten mit sexuellem Inhalt auszutauschen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2009 auf nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Darmstadt lehnte dies mit Urteil vom 19. November 2009 mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen des § 66b Abs.1 StGB ab.

Nachdem nach ca. 19 Jahren Freiheitsentzug der Zeitpunkt der vollständigen Verbüßung aller Freiheitsstrafen am 4. Dezember 2009 anstand, wurde der Untergebrachte als hochrückfallgefährdeter Sexualstraftäter in der Kategorie I in ZÜRS eingestuft. Er wurde im Rahmen der Führungsaufsicht daher mit engmaschigen Weisungen (z.B. wöchentliche Meldung bei der Polizei, enger Kontakt zur Bewährungshilfe, Wohnsitznahme in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, Teilnahme im 14-tägigen Rhythmus an einer Nachsorgegruppe für Sexualstraftäter, wöchentliche therapeutische Einzelsitzungen bei einem Psychologen, Untersagen des Mitführens von Messern und Alkoholabstinenz) belegt.

Weisungswidrig konsumierte er aber nach Haftentlassung täglich in erheblicher Menge Alkohol/Drogen sowie Pornographie. Zu der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nun begründenden Anlasstat, einer besonders schweren Vergewaltigung, kam es bereits am 2. Februar 2020, also nur ca. zwei Monate (!) nach Haftentlassung.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Untergebrachte hatte in einer Kneipe die Zeugin W, die Mutter der später Geschädigten V, kennen gelernt und eine Bekanntschaft mit "intimen Kontakt" zu ihr aufgenommen, wobei er im einvernehmlichen geschlechtlichen Kontakt unter Erektionsproblemen litt. Während W eine feste Partnerschaft anstrebte, wollte der Untergebrachte nur eine lose sexuelle Bekanntschaft. Insoweit pflegte er in dieser Zeit noch weiteren Kontakt zu drei anderen Frauen (Vornamen: A, B, C), mit denen er zum Teil auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Zur Geschädigten V baute er über die Mutter ein freundschaftliches Verhältnis auf, in der er ihr auch von seinen "Problemen" berichtete. Am Tattag trank der Untergebrachte seit Mittag Bier und auch Whiskey und schaute Pornos auf seinem Laptop. Er fasste den Entschluss, eine Frau in seine Wohnung zu locken und zu vergewaltigen, wobei die Bekannte B seine erste Wahl war. Da diese ihm absagte, lockte er die Geschädigte in seine Wohnung, indem er um entgeltliche Hilfe bei dem Herunterladen eines Computerprogramms bat. Mit dem Vorwand, er wolle noch über seine Probleme sprechen und sich nur ihr allein anvertrauen, verhinderte er, dass die Geschädigte - wie eigentlich von ihr beabsichtigt - in Begleitung ihrer Tante erschien. Als die Geschädigte V am PC arbeitete, hielt der auf die Geschädigte wie verwandelt wirkende Untergebrachte ihr plötzlich ein Messer an die rechte Halsseite und erklärte ihr, dass ihr nichts passieren würde, wenn sie genau das mache, was er sage. Er habe bereits längere Zeit sexuelle Phantasien, wenn er an sie denke und dass er jetzt mit ihr jemand habe, mit er diese ausleben könne. Er zwang sie aufzustehen und fesselte ihre Hände mit Klebeband auf ihren Rücken. Er zog ihre Hose und Unterhose aus und fasste ihr zwischen die Beine an die Scheide und bewegte seine Fingen zwischen ihren Schamlippen hin und her. Weiterhin fasste er sie an ihre linke Brust unter der Bekleidung. Dann legte er die Zeugin V auf das Bett, führte den Oralverkehr bei ihr durch und zwang die Zeugin dann mit vorgehaltenem Messer bei ihm das Gleiche zu tun. Anschließend stoppte er den Oralverkehr und führte den ungeschützten Geschlechtsverkehr durch. Er versuchte ebenfalls Analverkehr durchzuführen, was misslang. Sodann verlangte er erneut von der Zeugin den Oralverkehr bei ihm vorzunehmen und führte schließlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, während er das Messer die ganze Zeit über griffbereit hielt und verbale Drohungen gegen das Leben der Geschädigten äußerte.

Nach dieser Tat weinte der Untergebrachte und gab der Zeugin ein Handtuch, um sich zu säubern. Er erklärte ihr, dass manchmal Dinge in ihm hochkämen, die er nicht kontrollieren könne und dass er selbst nicht wisse, was mit ihm los sei. Er fragte, ob sie die Polizei informieren werde. Anschließend durfte die Zeugin die Wohnung verlassen.

Er selbst versuchte sich mit einem Mini-Car nach Marburg zu begeben, konnte aber festgenommen werden. Es lag eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,21 bis höchstens 1,97 Promille vor.

Nach der Tat litt die Geschädigte unter erheblichen Schlaf- und Konzentrationsstörungen, war oft gereizt und aggressiv und in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Nur mühsam gelang es ihr, ihr Leben mit Hilfe ihres Freundes und ihrer Familie wieder halbwegs geordnet fortzusetzen.

Anlässlich der Verurteilung holte das Landgericht Kassel ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Untergebrachten ein. In diesem Gutachten vom 19. Juli 2010 kam der Sachverständige D zu einer Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60. 2) sowie eines Substanzabusus mit Alkohol (F 10.1). Bei Annahme voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit bestätigte er den Hang des Untergebrachten zu schweren Straftaten und dessen Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB. Bei Nichtvorliegen eines sexuellen Sadismus instrumentalisiere der extrem sexualisierte und einem ständigen Reizhunger unterliegende Proband - so der Sachverständige - die Gewalt in dissozialer Manier nur, um seine Opfer für die Taten gefügig zu machen. In Situationen der Verärgerung, der Unzufriedenheit, der Kränkung käme der frustrationsintolerante Proband durch das planvolle Ausleben seiner Vergewaltigungsfantasien zu einem sexuellen und sozialen Erfolgserlebnis in Form des Gefühls eigener Macht und eigener Durchsetzungsfähigkeit infolge der Unterwerfung und der Demütigung der Opfer. Das Scheitern des bisherigen Behandlungsvollzugs begründe sich in seiner fehlenden Veränderungsmotivation. Die hinter der Fassade einer kooperativen, freundlich zugewandten Haltung liegenden Frustrationen und Aggressionen zeige er nicht offen, um einschränkende Konsequenzen zu vermeiden. Sexualisierte Bedürfnisbefriedigung sei Mittelpunkt seiner Lebensplanung, wobei parallel zu den Vergewaltigungsfantasien auch einvernehmliche sexuelle Kontakte bestünden, da er als "smart boy" bei Frauen gut ankomme.

Auch im weiteren Vollzugsverlauf blieb die extreme Sexualisierung des Untergebrachen evident. Sein Masturbationsverhalten zu Gewaltfantasien blieb bis zur physischen Schmerzhaftigkeit seiner Geschlechtsorgane exzessiv; dies einer Selbstkontrolle zugänglich zu machen, wurde als evidente Therapieaufgabe gesehen (vgl. Schreiben E vom 17. Juli 2013). Alleiniger Kontakt zu weiblichen Bediensteten war ihm aus Sicherheitsgründen untersagt, überdies bestand Hausgebundenheit. Der Untergebrachte selbst strebte zu diesem Zeitpunkt eine operative Kastration an, was die externe Sachverständige F in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 "als inszenatorische Demonstration von Ungefährlichkeit" kritisch und als für die Verbesserung der Legalprognose nicht geeignet bewertete. Stattdessen empfahl sie eine langjährige intensive Psychotherapie in Kombination mit einer antiandrogenen Medikation.

Eine Rückverlegung in die JVA Stadt1 II lehnte der Untergebrachten zunächst ab, fand sich dann aber doch dazu bereit und wurde am 31. August 2017 dorthin verlegt, wo er sich seitdem in der Teilnahme an einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen (z.B. SOTP, Progressive Muskelrelaxation, Selbstmanagement) überdurchschnittlich motiviert präsentiert. In die Milieutherapie (Wohngruppe) ist er gut integriert. Auch sein sonstiges Vollzugs- und Arbeitsverhalten (im Vollzug schloss er erfolgreich eine Bäckerlehre und eine Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen-, Umzugsservice, Arbeit in Schreinerei/Unternehmerbetrieb ab) war und ist weitgehend unauffällig und beanstandungsfrei. Er gestaltet seine Freizeit durch Sport und kreative Arbeiten und geht nach einer abgeschlossenen Privatinsolvenz kontrolliert mit dem erwirtschafteten Geld um. Außenkontakte bestehen zur Herkunftsfamilie und Bekannten. Auch bei durchgeführten Suchtmittelkontrollen gibt es keine Auffälligkeiten.

Der empfohlene Einstieg in eine antiandrogene Behandlung (Medikamente: zunächst Androcur und Salvacyl, nunmehr nur noch Salvacyl durch Injektionen alle drei Monate) erfolgte im Oktober 2019, wobei Medikationsverschreibung und therapeutische Begleitung seitdem kontinuierlich durch den Konsiliarius der JVA, den Psychiater G, erfolgt. Im Anfangsstadium der Behandlung zeigte sich als Nebenwirkung eine moderate depressive Reaktion, teilweise war er im Haftalltag dünnhäutig und reizbarer (ggfls. als Wegfall der Sexualität als primäres Mittel zu Stressabbau und Ablenkung). Direkte körperliche Nebenwirkungen der Behandlung sind bislang jedoch nicht zu verzeichnen. In den Behandlungsgesprächen und in den Explorationen durch die externen Sachverständigen kommuniziert er seitdem, dass er sich durch die nun erreichte erektile Dysfunktion und die vollständige Reduktion sexueller Fantasien von einer dranghaften, ihn und andere Personen schädigenden Sexualität befreit sieht, was er als Erleichterung erlebe. Er selbst sieht die Medikation als zentrale rückfallpräventive Strategie an und berichtete, dass es ihm zunächst schwergefallen sei, sich auf die rückfallpräventiven Strategien im SOTP einzulassen (vgl. hierzu Vollzugsplan JVA Stadt1 II vom 8. Juni 2021).

Am 6. August 2022 erstattet die Sachverständige F erneut nach einer Exploration des Untergebrachten ein schriftliches forensisches Prognosegutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Sie verwies darin auf die hohe Übereinstimmung der Behandler und externen Sachverständigen, die bei dem Untergebrachten nahezu einhellig eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen sowie einer hohen Merkmalsausprägung der Psychopathie kombiniert mit einer massiven hypersexuellen Störung mit chronifizierter Vergewaltigungsdisposition (sexuelle paraphile Störung) sowie einen polyvalenten schädlichen Konsum von Suchtstoffen diagnostiziert haben. Übereinstimmend wird er durch diese ungünstigen Mehrfachdiagnosen als Hochrisikoproband mit hohem Rückfallrisiko für erneute Vergewaltigungsdelikte eingeordnet. Die medikamentöse antiandrogene Therapie hält die Sachverständige dauerhaft, auch unter Inkaufnahme gesundheitlich schwerwiegender Nebenwirkungen, für erforderlich, um die zentral deliktsbegründenden Faktoren (Hypersexualität plus deviante Vergewaltigungsphantasien) abzustellen. Wörtlich führt sie aus: "Die Idee, man könne durch Psychotherapie die Rückfallgefahr so senken, dass man eine wirklich gute Legalprognose attestieren kann, ist unzulässig".

Für den Behandlungsfortschritt schlug sie vor, intramural die Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Kontakts mit weiblichen Mitarbeiterinnen zu lockern, wobei allerdings stark auf veränderte Verhaltensmuster zu achten sei. Hinsichtlich vollzugsöffnender Maßnahmen empfahl sie eine kleinschrittige Steigerung von Ausführungen zu begleiteten Ausgängen. Letztere sollten über einen längeren Zeitraum (1,5 Jahre) im unteren dreistelligen Bereich erfolgen, bevor der Versuch eines unbegleiteten Ausgangs in Betracht käme.

In ihrer Fortdauerentscheidung vom 9. Januar 2023 (Bl. 186 ff. d.A.) bewertete die Kammer die Einnahme der antiandrogenen Medikation als vorsichtige positive Entwicklung und wies darauf hin, dass "dies die Perspektive eröffnet", Lockerungsschritte unter Fortführung der Psychotherapie und Antiandrogen-Vergabe zu beginnen und begleitete Ausgänge längere Zeit zu erproben.

Die Anstalt folgte insoweit den Empfehlungen der Sachverständigen, als sie im Jahr 2022 die internen Sicherungsmaßnahmen aufhob. Hinsichtlich vollzugöffnender Maßnahmen blieb es bei Ausführungen. Diese absolvierte der Untergebrachte beanstandungsfrei und nutzte dies u.a. zur Kontakthaltung mit seinen betagten Eltern, Einkäufen und einem Besuch in einer betreuten Wohneinrichtung.

Erst nachdem die Kammer sowohl in der mündlichen Anhörung als auch in ihrer weiteren Fortdauerentscheidung vom 14. Februar 2024 den weiteren Lockerungsfortschritt deutlich anmahnte, leitete die Anstalt am 8. März 2024 ein internes Prüfungsverfahren für die Bewilligung von vollbegleiteten Ausgängen mit Beauftragung eines weiteren Lockerungsgutachtens durch die Sachverständige K ein, welches am 4. Januar 2025 vorgelegt wurde und dem Probanden eine günstige Lockerungsprognose für begleitete Ausgänge bescheinigte. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde steht indes noch aus.

Der Untergebrachte, dessen körperliche Belastbarkeit sich durch eine im November 2022 operativ eingesetzte Herzklappe vermindert zeigt, setzte intramural die Behandlung mit Salvacyl fort, obwohl die leitliniengerechte Höchstverschreibungsdauer bereit zeitlich weit überschritten ist. Auch wenn körperliche Nebenwirkungen bislang nicht erkennbar geworden sind, beurteilt auch G die ungewöhnlich lange Dauer der antiandrogenen Behandlung als "ärztlich nahezu nicht mehr zu verantworten" (siehe Anhörungsprotokoll vom 19. August 2025).

Der von der Kammer nun beauftragte Sachverständige H, der sich in seiner Diagnostik Frau F anschließt, sieht die antiandrogene Medikation und den Ausschluss einer Testosteronsubstitution als zentral risikomindernden Faktor an; diese müsse auch für die Zukunft sichergestellt werden. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 10. März 2025 und 19. August 2025 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen H, der den Einstieg in gestufte Lockerungen als um zwei bis drei Jahre versäumt ansieht und das vom Untergebrachten dargestellte Entlassungssetting (u.a. Wohnmöglichkeit bei Herrn I, einem guten Freund), als positiv bewertet sowie unter einer fortlaufenden antiandrogenen Medikation das Rückfallrisiko als aktuell gering einschätzt, hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluss vom 19. August 2025 die Vollstreckung der Maßregel ab dem 1. Dezember 2025 zur Bewährung ausgesetzt. Die Führungsaufsicht ausgestaltend hat sie dem Untergebrachten gemäß § 68b Abs.2 S.2 StGB aufgegeben, die medikamentöse Behandlung mit Salvacyl einschließlich betreuender Gespräche bei G fortzusetzen.

Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde stützt sich die Staatsanwaltschaft Kassel auf einen Bericht der Bewährungshilfe vom 12. September 2025 (Bl. 500 ff. d.A.). Darin bezweifelt die Bewährungshilfe die rückfallpräventive Geeignetheit des "von der Kammer nur kursorisch umrissenen" Empfangsraums, inklusive der Wohnmöglichkeit bei Herrn I, da es sich bei diesem um eine wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte, nicht alkoholabstinent lebende Person handelt. Daraus ergebe sich, dass die von der Kammer angesetzte Vorlaufzeit bis zur avisierten Entlassung weit zu kurz sei, um einen geeigneten Empfangsraum, einschließlich einer geeigneten Wohnunterkunft, zu etablieren.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kassel hat in der Sache Erfolg.

Der Aussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19. August 2025 wird aufgehoben; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird weder gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt, da die Fortdauer der Maßregel angesichts der hohen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung) weiter verhältnismäßig ist. Der Senat entscheidet insoweit in der Sache in eigener Zuständigkeit (§ 309 Abs. 2 StPO).

Anders als die Kammer dies beurteilt, sieht der Senat die Voraussetzungen unter denen bei vermeintlich rechtswidriger Versagung von weitergehenden Vollzugslockerungen die Vollstreckungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach § 454a Abs. 1 StPO verfahren können und müssen (vgl. hierzu NJW 2009, 1941 ff.), im Falle des Untergebrachten derzeit nicht als gegeben an.

Grundsätzlich folgt der Senat dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und versteht diese als die Fachgerichte bindende (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 454a Abs.1 StPO (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - 3 Ws 922/12 Rdnr. 5 zitiert über juris). Die Entscheidung der Vollstreckungsgerichte, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) oder eine langjährige Maßregel (§§ 63, 66 StGB) auszusetzen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts und obliegt den Strafvollstreckungsgerichten auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls. Das verfassungsrechtlich zu beachtende Übermaßverbot, welches im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht werden muss, bedingt mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs sowohl erhöhte materielle als auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Prognoseentscheidung.

>
>

Materiellrechtlich steigen die Anforderungen an die weitere Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs, was sich im Bereich des Maßregelvollzugs bereit in erhöhten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringung niedergeschlagen hat, wenn lange Vollstreckungszeiträume erreicht sind (vgl. § 67d Abs. 3, Abs. 6 S.2, S.3 StGB). Der nachhaltige Einfluss des gewichtig werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch immer dort an seine Grenzen, wo es im Blick auf die Art der vom Betroffenen ausgehenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 (97)). Die Prognose betrifft dabei die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf u.U. zu erwartende Rückfalltaten, wobei das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter in die Abwägung miteinzustellen ist. Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein.

Verfahrensrechtlich steigen mit zunehmendem Freiheitsentzug die Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung und die notwendigen Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Grundlagen der Prognoseentscheidung. Die Vollstreckungsgerichte haben sich daher von Verfassung wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis hierfür zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären, wobei - und dies hat die Kammer zutreffend erkannt - Vollzugslockerungen von besonderer Bedeutung sind. Erkenntnisse hieraus verbreitern die Basis für die prognostische Beurteilungen deutlich, geben sie doch als Verhalten im Vollzug Auskunft über eine Bewährung des Probanden in freiheitlicheren Bedingungen (z.B. Regelakzeptanz, Absprachefähigkeit, Frustrationstoleranz, Belastbarkeit, Abstinenzmotivation und Abstinenzfähigkeit) und sind damit Indikator für die künftige Legalbewährung. Für den Bereich der Sexualdelinquenz ist die kleinschrittige Lockerungserprobung in vielen Fällen unabdingbar, um zu erproben, ob ein intrinsisch veränderungs- und behandlungswilliger, störungseinsichtiger Proband bereits willens und fähig ist, therapeutisch etablierte Risikovermeidungs- und Risikobewältigungsstrategien auf der Verhaltensebene verlässlich umzusetzen und diese daher bereits rückfallpräventiv zuverlässig wirksam werden oder ob es insoweit noch weiterer therapeutischer Einflussnahme und/oder Trainings bedarf. Diesbezügliche Rückmeldungen und Erkenntnisse sind daher nahezu unverzichtbare Faktoren bei der Beurteilung des Behandlungstandes und der Legalprognose. Die grundlose Versagung oder unbegründete zeitliche Verzögerung/Verschleppung bei der Gewährung von Lockerungen durch die Vollzugsbehörden führt daher zu einem, sich zu Lasten des Probanden auswirkenden Prognosedefizit und kann von den Vollstreckungsgerichten nicht hingenommen werden, weil diese in eigener Verantwortung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden haben. Insoweit ist die eigenständige Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Vollzugsbehörden im Aussetzungsverfahren zwingend geboten. Fruchten bloße richterlichen Hinweise an die Vollzugsbehörden nicht, stellt die Vorgehensweise nach § 454a Abs. 1 StPO die prozessuale Möglichkeit zur gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Strafgefangenen/Untergebrachten dar, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern. Damit kann ein zukünftiger Entlassungszeitpunkt so festgelegt werden, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Zeit für Erprobung des Verurteilten in Lockerungen und zur Etablierung eines stabilisierenden Entlassungssettings bleibt. Werden in diesem zeitlichen Rahmen Tatsachen bekannt, nach denen die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann, kann die Strafaussetzung nach § 454a Abs. 2 S.1 StPO wieder aufgehoben werden. Auch der Senat hat bereits mehrfach zu diesem Instrumentarium gegriffen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 15. November 2012 - 3 Ws 368/12, und die Senatsentscheidung vom 13. Dezember 2012 - 3 Ws 922/12; zur sinnvollen Möglichkeit des Herausschiebens von Entlassungszeiträumen auch in anderen Fallkonstellationen des Maßregelvollzugs, vgl. Senatsentscheidung Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 Ws 548/24 zitiert über juris).

Indem die Kammer mit ihrem Aussetzungsbeschluss vom 19. August 2025 unter Ansatz eines sehr kurzen zeitlichen Vorlaufs von 3 ½ Monaten verfahren ist, hat sie erkennbar ein deutliches Signal gegen die schleppende Lockerungspraxis der Anstalt und der ihr übergeordneten Aufsichtsbehörde setzten wollen; eine Kritik, die bei rein vordergründiger Betrachtung im vorliegenden Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen könnte. Insoweit hat die Kammer gestützt auf die prognostischen Einschätzungen der renommierten forensischen Sachverständigen F und H ausgeführt, dass der Behandlungsvollzug durch den Einstieg in einen weiteren kleinschrittigen Lockerungsprozess bereits 2022 in Form von begleiteten Ausgängen hätte fortgesetzt werden können und müssen. Stattdessen hat sich der Vollzug darauf beschränkt, intramurale Sicherungsmaßnahmen zurückzunehmen und den Untergebrachten in wenigen gefesselten und sodann ungefesselten Ausführungen in Begleitung von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdiensts zu erproben. Damit hat der Vollzug im Wesentlichen nur seine gesetzlichen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 S.1 HSVVollzG erfüllt. Danach hat ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter in Ausgestaltung der Anforderungen an die Vollzugsgestaltung in § 3 Abs. 2 S.2, S. 3 HSVVollzG einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von mindestens vier Ausführungen im Jahr, was vor allem dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit bzw. der Vermeidung von Hospitalisierungsschäden bei Langzeitinhaftierten dient. Dieses Minimum, indem dem Untergebrachten ein Verlassen der Anstalt und Erfahren extramuraler Reize ermöglicht wird, soll den Bezug zur Gesellschaft erhalten, etwa durch die Aufnahme persönlicher Kontakte zu Angehörigen/Freunden/Bekannten oder dem Auffrischen seiner Fähigkeit oder dem Erlernen der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Einkaufen, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc., vgl. hierzu § 13 Abs. 4 S. 2 HSVVollzG, Beck-OK Strafvollzug Hessen/Kunze HSVVollzG, 24. Edition Stand 1. Juni 2025, HSVVollzG, § 13 Rdnr. 32). Wenn das Gesetz ergänzend als weitere Zielsetzung dieser ohnehin obligaten Ausführungen die Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und die Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen benennt, rechtfertigt dies gerade bei behandlungswilligen Probanden nicht das langjährige Verharren auf dieser Minimalebene. Insoweit greift § 13 Abs. 2 HSVVollzG ein, wonach dem Untergebrachten zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 HSVVollzG vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden, soweit nicht zwingende Gründe (Flucht- oder Missbrauchsgefahr) entgegenstehen (Regel/Ausnahme).

Vorliegend hatte sich der behandlungswillige und intensiv an der Verminderung seiner Gefährlichkeit mitarbeitende Untergebrachten bereits im Jahr 2020 in vier unbeanstandeten gefesselten Ausführungen bewährt (vgl. hierzu S. 5 Bericht der JVA Stadt1 II vom 14. Dezember 2020, Bl. 81 Bd. IV d.A.). Im drauffolgenden Jahr erfolgte eine gefesselte Ausführung (siehe S. 6 des Berichts der JVA Stadt1 II vom 25. April 2022, Bl. 177 Bd. IV). Im Jahre 2023 erfolgten vier Ausführungen ohne Fesselung (30. Januar 2023, 27. Februar 2023 und 14. April 2023, 24. Oktober 2023, laut Bericht der JVA Stadt1 vom 12. Oktober 2023, Bl. 312 d.A. Bd. V). Bis zur weiteren Berichterstattung der Anstalt am 13. November 2024 (siehe Bl. 404 d.A. Bd.V) hatte der Untergebrachte insgesamt 8 Ausführungen ohne Fesselung beanstandungsfrei absolviert, also lediglich vier weitere im Jahr 2024. Erst im März 2024 ist die Anstalt "unter Zurückstellung aller Bedenken" (?) in einen Prüfungsvorgang für vollbegleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 HSVVollzG eingestiegen, obwohl F bereits in ihrem Gutachten vom 6. August 2022 eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr in dieser Lockerungsstufe verneint hat. Diese Einschätzung der externen Sachverständigen ist auch plausibel und nachvollziehbar, gab und gibt es doch auch bei kritischer Würdigung der in der Vergangenheit demonstrierten Manipulationsfähigkeit des Untergebrachten derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgedanken oder Fluchtvorbereitung. Derzeit zeigt er sich vielmehr im therapeutischen Prozess der von ihm akzeptierten Unterbringung angebunden und absprachefähig. Auch das Behandlungsteam der Anstalt hat bereits längere Zeit keine Manipulationstendenzen mehr bei ihm gesehen. Angesichts der bisher erkennbaren Deliktsmechanismen erscheint auch das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs bei begleiteten Ausgängen eher moderat. Hierbei verkennt auch der Senat nicht, dass der Untergebrachte zu einer absoluten Hochrisikogruppe gehört, was sich aus den bei ihm kombiniert vorliegenden Persönlichkeitsdefiziten der Psychopathie/Dissozialität + sexuell paraphiler Störung + Hypersexualität ergibt. Allerdings hat er seine chronifizierten Vergewaltigungsfantasien in der Vergangenheit nicht raptusartig ausgelebt, indem er sich gewaltsam ihm völlig unbekannter weiblicher Opfer bemächtigte hätte, sondern er hat die Vergewaltigungen skriptartig in der Fantasie über einen gewissen Zeitraum vorweggenommen (etwa als Masturbationsvorlage) und sodann planvoll und zielgerichtet umgesetzt. Hierzu hat er die ihm persönlich bekannten und mit ihm vertrauten Opfer mittels eines Vorwandes zu sich gelockt (etwa er wolle sich aussprechen, benötige Hilfe). Auch die ihm bekannte Anstaltspsychologin hatte er nach eigenen glaubhaften Angaben "bereits längere Zeit ins Visier" genommen und diese unter dem Vorwand, den weiteren Vollzugsverlauf mit ihr erörtern zu wollen, zielgerichtet aufgesucht. Angesichts seiner gewinnenden Persönlichkeit ("smart boy") fällt ihm die Kontaktaufnahme zu erwachsenen Frauen leicht und er gewinnt erkennbar schnell ihr Vertrauen und ihre Sympathie, indem er sich als problembehaftet und hilfebedürftig darstellt. Insoweit pflegte er zuletzt durch promiskes Verhalten geradezu einen Opferpool, aus dem er dann durchaus beliebig auswählte, je nachdem, welche Frau sich kurzfristig verfügbar zeigte (siehe B / V). Dass innerhalb eines Kurzkontaktes mit einer ihm ansonsten unbekannten weiblichen Person im Rahmen eines begleiteten Ausgangs eine akute Gefährdungssituation entstehen könnte, ist demgemäß unwahrscheinlich. Ob Kurzkontakte den beschriebenen Deliktsmechanismus mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf überhaupt in Gang setzen könnten, wäre kritisch zu beobachten, ist aber ebenfalls eher unwahrscheinlich, wenn er seinen Modus operandi beibehält.

Eine Gefährdung der Begleitperson könnte zunächst dadurch ausgeschlossen werden, dass er anfangs nur durch männliche Personen begleitet wird. Bei einer abgestuften Vorgehensweise, etwa durch später gemischt geschlechtliche Begleitung, wäre das Risiko ebenfalls überschaubar.

Bei möglichen persönlichen Kontakten mit bekannten weiblichen Personen (z.B. Angehörigen ehemaliger Mitinsassen) ist es eher wahrscheinlich, dass er beginnt, diese in seine gewalttätigen sexuellen Phantasien einzubauen, was sehr ungünstig wäre (siehe hierzu Gutachten J vom 24. Januar 2020). Insoweit wäre eine genaue fachkundige Beobachtung seines Verhaltens im Rahmen der Lockerungen erforderlich, was aber gerade den möglichen tatsächlichen Erkenntnisgewinn darstellt, welcher aus der vollzugsöffnenden Maßnahme eines begleiteten Ausgangs zur Verbreiterung der Prognosebasis der Vollstreckungsgerichte gewonnen werden könnte.

Zieht man noch in die Betrachtung mit ein, dass sich der Untergebrachte seit 2019 intramural unter dem Schutz einer fortdauernden antiandrogenen Behandlung befindet, liegt der Schluss der Kammer, dem Untergebrachten seien Lockerungen zu Unrecht verweigert worden, daher durchaus nahe, zumal die Anstalt und die Aufsichtsbehörde ihre zögerliche Vorgehensweise auch in keiner Weise nachvollziehbar begründen.

Dennoch greift die Bewertung der Kammer in dem vorliegenden hochkomplexen Fall nach Auffassung des Senats zu kurz, es besteht derzeit keine Grundlage für eine Vorgehensweise nach § 454a Abs.1 StPO. Diese setzt nämlich voraus, dass eine positive Legalprognose nur noch von der Bewährung des Untergebrachten in weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen abhängt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 13. Dezember 2012 - 3 Ws 922/12 Rdnr. 4). Ein solch erfolgreicher Behandlungsstand liegt indes trotz aller Fortschritte noch nicht vor, denn ihre positive Bewertung knüpft die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen der externen Sachverständigen F und H ausdrücklich daran, dass die Fortdauer der antiandrogenen Medikation als zentralen Faktor gewährleistet ist bzw. gewährleistet werden kann, was weder aus medizinischen noch rechtlichen Erwägungen möglich ist. Anders als die Kammer ist der Senat der Auffassung, dass sich ein kriminaltherapeutischer Behandlungserfolg und damit die positive Legalprognose nicht auf die völlige Unwägbarkeit der Fortsetzung einer chemischen Kastration als zentralen Faktor stützen kann.

class="RspDL"> <dt>

Hierzu im Einzelnen:

Unabdingbar für die Beurteilung des Legalprognose ist es zunächst, den im vorliegenden Vollstreckungsfall zugrunde zulegenden rechtliche Prognosemaßstab zu bestimmen, was bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung stets besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

Rechtlicher Maßstab für die Fortdauer der seit dem 3. Februar 2020 und damit fünf Jahre und ca. zehn Monate andauernden Unterbringung ist hier § 67d Abs. 2 S. 1 StGB i. d. F. vom 26. Januar 1998.

Für die am 1. Februar 2010 begangene Anlasstat hat das Erkenntnisgericht mit Urteil vom 18. August 2010, rechtskräftig am 14. November 2011, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Über die Anordnung von Maßregeln ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn nichts anders bestimmt ist. Diese begründet sich darin, dass Maßregeln rein zukunftsbezogen sind und keinen Schuldvorwurf erheben (vgl. hierzu BeckOK StGB/von Heintschel-Hegg, 67. Edition Stand 1. November 2025, StGB, § 2, Vor. Rdnr. 1). Für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wird indes in Art. 7 EMRK etwas anderes bestimmt, so dass das Rückwirkungsverbot Anwendung findet (vgl. hierzu BeckOK StGB/von Heintschel-Hegg, 67. Edition Stand 1. November 2025, StGB, § 2 Rdnr. 13).

Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung eine Höchstgrenze von zehn Jahren für die Dauer der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung nicht mehr, da die 10-Jahres-Höchstfrist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern (SexualdelBekämpfG) vom 26. Januar 1998 aufgehoben worden war. Der Untergebrachte gehört daher nicht zu der Gruppe der sog. "Alt- oder Vertrauensschutzfälle" für die die Überleitungsvorschrift des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nach Ablauf von zehn Jahren (die hier auch ohnehin noch erreicht sind), besondere Fortdauervoraussetzungen (z.B. das Vorliegen einer psychischen Störung, besonders hohe Gefährlichkeitsmaßstäbe) gesetzlich etabliert. Der Prognosemaßstab für eine Vollstreckung der Maßregel über den Zeitraum von 10 Jahren braucht derzeit nicht bestimmt werden. Nur rein vorsorglich weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass hier die Besonderheit besteht, dass der Untergebrachte die Anlasstat im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 1998 und dem 4. Mai 2011, also vor Beginn der "Übergangszeit" der BVerfG-Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 (327)) begangen hat. Ob insoweit der gegenüber dem Gesetzeswortlaut strengere Maßstab der "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" anzuwenden ist, ist umstritten (vgl. hierzu Fischer StGB 72. Aufl. 2025 § 67d Rdnr.15 a). Der Senat hat aber bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 3 Ws 36/23, NStZ-RR 2023, 260, zu erkennen gegeben, dass es seiner Auffassung nach einer "hochgradigen Gefahr" zur Begründung der weiteren Unterbringungsfortdauer dann nicht bedarf.

Für den hier relevanten Prognosemaßstab des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB unterfällt der Untergebrachte den Verschärfungen der Maßstäbe ab dem 31. Januar 1998. War bis zum 30. Januar 1998 eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB i.d.F. vom 10. März 1987 in Präferenz des Resozialisierungsinteresses auch bei unsicherer Prognose möglich,("sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb der Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird"), setzt die ab dem 31. Januar 1998 geltende und hier anzuwendende Neuregelung des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB für die Aussetzung der Maßregel eine positive Legalprognose voraus ("wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird"). Damit trat der Sicherheitsaspekt der Maßregel wieder in den Vordergrund.

Bis zum Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22. Oktober 2010, welches am 1. Januar 2011 in Kraft trat, blieben die Regelungen des § 67d Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StGB im Wortlaut gleich. Während § 67d Abs. 2 S. 1 StGB auch hierdurch unverändert blieb, wurden die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringung nach Ablauf von 10 Jahren weiter ermäßigt, als das Erfordernis "infolge seines Hanges" in Wegfall geriet. Als Überleitungsvorschrift findet insoweit Art. 316e Abs. 1 S. 2 EGStGB Anwendung, wonach es im Falle des Untergebrachten bei der Anwendung alten Rechts verbleibt, da der Untergebrachte die Anlasstat vor dem 31. Dezember 2010 beging und Art. 316e Abs. 2 und Abs. 3 EGStGB nichts anderes bestimmen. Dass die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtende schwere Vergewaltigungstat auch weiterhin Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB in der ab dem 1. Januar 20111 geltenden Fassung sein kann, hat die Strafvollstreckungskammer bereits in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2020 zutreffend ausgeführt, so dass insoweit eine Erledigung nicht in Betracht kommt.

Nach dem Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, welches ab dem 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, finden im vorliegenden Fall weiterhin die Überleitungsvorschriften des Art. 316f Abs. 2 S. 1 StGB und § 316f Abs. 3 S. 1 EGStGB Anwendung, wonach die die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften in Anwendung bleiben, allerdings sich die Anforderungen an den therapie-orientierten Vollzug (etwa § 66c StGB, § 119a StVollzG) nach den Neuregelungen bestimmen.

<p>Die durch weitere Gesetzesänderung (Inkrafttreten am 1. August 2016) erfolgte, eher redaktionelle Veränderung des Wortlautes ("wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzug keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird), berührt den hier anzuwendenden Maßstab im Ergebnis nicht, weil bereits aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nach der früheren Rechtslage für die Prognose nur auf solche Taten abzustellen war, deren Art und Schwere ausgereicht haben, die Anordnung der Maßregel zu rechtfertigen, also auf erhebliche Taten (vgl. hierzu Schönke-Schröder/Kinzig StGB 30. Aufl. 2019 § 67d Rdnr. 4).

t>

Wendet man nun § 67d Abs. 2 S. 1 StGB a.F. an, kann nach Auffassung des Senats beim derzeitigen Behandlungsstand nicht erwartet werden, dass der Untergebrachte außerhalb der Maßregel keine (erheblichen) neuen schweren Sexualstraftaten in Form von Vergewaltigungen zu Lasten von erwachsenen Frauen mehr begehen wird, da die für eine positive Legalprognose zwingend erforderlichen Rückfallvermeidungs- und Rückfallbewältigungsmechanismen, unabhängig vom Fortbestand der von allen Verfahrensbeteiligten als zentral angesehenen antiandrogenen Medikation, bei ihm noch nicht belastbar etabliert und erprobt sind. Es gibt insoweit also noch einen erheblichen weiteren Behandlungsbedarf.

Die Therapie sexueller Störungen ist immer auf den gestörten Menschen in seiner Gesamtheit auszurichten. Operative und triebdämpfende Behandlung reduzieren zwar die Triebintensität, ändern jedoch nichts an der Triebrichtung. Das Ziel einer antiandrogenen Behandlung sollte sich nicht auf die Triebdämpfung beschränken, vielmehr sollte die Behandlung die sexuelle Präokkupation des Patienten vermindern und eine breiter angelegte Psychotherapie ermöglichen. Eine antiandrogene Behandlung ist bei Probanden indiziert, die wegen ihrer sexuellen Phantasien und Praktiken kaum noch Interesse an anderen Aktivitäten entwickeln können. Ohne zusätzliche Psychotherapie und/oder Soziotherapie sind triebdämpfende, operative und medikamentöse Behandlungen mit größter Skepsis zu beurteilen (so bereits Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996 Ziff.12.10.4, S. 146 und in 3. Aufl. 2007 Ziff.13.2.3.1 S. 242 f.). Diese grundlegenden Erwägungen entfalten auch heute noch Gültigkeit. Psychotherapie ist die Basisbehandlung der Störung der Sexualpräferenz.

Im Falle des als Hochrisikoprobanden einzuschätzenden Untergebrachten haben weder die bisherigen Sachverständigen noch die behandelnden Anstalten selbst Zweifel daran aufkommen lassen, dass allein eine organische oder eine chemische Kastration nicht geeignet ist, die Legalprognose des Probanden entscheidend zu verbessern. Hierdurch allein würden sich bei ihm die außerhalb der eigentlich geschlechtlichen Befriedigung liegenden persönlichen Deliktsdispositionen für die Planung und Ausführung von Vergewaltigungsdelikten (nämlich das gewaltsame Ausleben seiner dranghaften Sexualität als besonderer Reiz und als einziges Copingmittel zur Bewältigung von Frustrationen, Kränkungen, Unzufriedenheit mit der selbstwertbestätigenden Ausübung von Macht und dem Erleben der eigenen Durchsetzungsfähigkeit infolge der Unterwerfung und Demütigung der Opfer) nichts ändern.

Die massive hypersexuelle Störung mit chronifizierter Vergewaltigungsdisposition (sexuell paraphile Störung) einer Selbstkontrolle zugänglich zu machen, wurde bereits 2013 vom Vollzug als evidente Therapieaufgabe gesehen, wobei die ungünstige Kombination mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen sowie einer hohen Ausprägung von Merkmalen der Psychopathie die Behandlung noch deutlich erschwerte (Komorbidität). Dass ein Behandlungserfolg - wenn überhaupt - nur in einer langjährigen Psychotherapie gelingen kann, hat die Sachverständige F bereits in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 überzeugend ausgeführt und ihre entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die ebenfalls empfohlene antiandrogene Medikation sollte diese psychotherapeutische Behandlung zunächst ermöglichen und sodann stützen. Wie die JVA Stadt1 in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2022 (Bl. 172 ff. d.A. Bd. IV) selbst ausgeführt hat, sollte der Einstieg in die medikamentöse Behandlung am 24. Oktober 2019 die Reduktion der sexuellen Dranghaftigkeit inklusive der sexuellen Gewaltphantasien und sodann einen besseren Zugang zur der eigenen Sexualproblematik und eine Verbesserung der Therapiefähigkeit bewirken. Die chemische Triebdämpfung sollte entlastend wirken, um dem Untergebrachten so erst zu ermöglichen, sein deliktisches Verhalten und dessen nachteilige Folgen für die Opfer (Steigerung der Empathiefähigkeit) und letztendlich für sich selbst zu erfassen. Hierdurch sollte ein intrinsischer Veränderungswunsch als Therapiebasis entstehen. Auch in der weiteren Tataufarbeitung und der Etablierung von Copingstrategien sollte die Triebdämpfung stützend wirken. Einen anderen Sinn vermag auch der Senat in der Gabe von triebdämpfender Medikation während einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug ohne weitergehende Vollzugslockerungen nicht zu sehen, ist eine Gefährdung der Allgemeinheit doch durch die Unterbringungssituation per se ausgeschlossen und eine weiter bestehende Gefährlichkeit des Probanden für weibliche Bedienstete kann dort durch anderweitige, weniger belastende Sicherungsmaßnahmen effektiv eingegrenzt werden. Letzteres haben die Vollzugsanstalten etwa durch die Anordnung einer Hausgebundenheit und eines Kontaktverbotes zu weiblichen Bediensteten jahrelang effektiv getan, so dass es auch ohne Medikation nicht zu weiteren intramuralen Übergriffen gekommen ist.

Der Therapieeinstieg ist vorliegend geglückt. Die Kombination von jahrelanger intensiver Psychotherapie in Einzelbetreuung sowie die Teilnahme an den kognitiv-behavioral ausgerichteten Behandlungsgruppen in Kombination mit der intramuralen antiandrogenen Medikation hat bislang durchaus beachtliche Behandlungserfolge erzielt. Der Betroffene selbst schildert jetzt glaubhaft in den Behandlungsgesprächen und in den Explorationen durch die externen Sachverständigen, dass er sich durch die nun erreichte erektile Dysfunktion und die vollständige Reduktion sexueller Fantasien von einer dranghaften, ihn und andere Personen schädigenden Sexualität befreit sieht, was er als Erleichterung erlebe. Wie motiviert und ernsthaft er an der Erreichung des Behandlungsziels, der Verringerung seiner Gefährlichkeit, mitarbeitet, indem er alle Behandlungsangebote konstruktiv wahrnimmt, ist anerkennungswert und stimmt optimistisch. Auch die erfolgreichen Bemühungen um berufliche Weiterbildung, die Ordnung der finanziellen Verhältnisse und die Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte sind positiv zu vermerken. Der Senat verkennt nicht, dass das Verhalten des Untergebrachten durchaus kritisch zu würdigen ist, bedenkt man sein früheres manipulatives Vollzugsverhalten, wo er bei vermeintlicher formaler Mitarbeit Regeln bewusst unterlaufen, Lockerungen zur Begehung von erheblichen Sexualstraftaten missbraucht und sich sodann der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht zunächst entzogen hat. Derzeit gibt es jedoch keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seine jahrelangen Anstrengungen, auch zur Beibehaltung der Therapiebereitschaft trotz frustraner Rückschläge (etwa im Hinblick auf den schleppenden Lockerungsprozess), wieder nur auf einer formalen Anpassungsbereitschaft beruhen. Der motiviert in die Behandlung eingebundene Verurteilte ist vielmehr auf einem guten Weg zu einer positiven Legalprognose, was angesichts der schlechten Ausgangsbedingungen auch den engagierten Behandlungsbemühungen der sozialtherapeutischen Anstalt und der intensiven Betreuung durch die Einzeltherapeuten zu verdanken ist.

Allerdings sieht der Senat noch insoweit erhebliche Behandlungsdefizite bei dem Verurteilten, als der Untergebrachte selbst erkennbar noch nicht die volle Verantwortung für seine Taten übernimmt, deren Ursachen allein in seiner dranghaften Sexualität verortet, so dass er in der triebdämpfenden Medikation den zentralen Behandlungsfaktor sieht. Diese wird damit quasi zu einer "Krücke", auf die er sich zur Vermeidung neuer Straftaten hauptsächlich stützen will, ohne zu erkennen, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, die in der Therapie erlernten Inhalte zur Emotionsregulation (etwa bei Frustration und Unzufriedenheit) und Rückfallprävention auf der Verhaltensebene umzusetzen, um sein Verhalten ohne den Medikamentenschutz eigenverantwortlich beherrschen und kontrollieren zu können. Wenn er etwa in der Exploration bei F angibt, "ohne Medikation würde alles von vorne losgehen", schiebt er die Verantwortung zur Selbstregulation von sich und/oder es fehlt ihm das Selbstvertrauen in seine Fähigkeit, die in der Therapie (z.B. SOPT) vermittelten Präventivstrategien auch wirksam umsetzen zu können (so z.B. seine Angabe, es sei ihm zunächst schwergefallen, sich auf die rückfallpräventiven Strategien im SOTP einzulassen (vgl. hierzu den Vollzugsplan der JVA Stadt1 II vom 8. Juni 2021)). Dass die Forderung nach einer solchen Selbstregulation angesichts der Verfestigung der bei ihm vorliegenden und nicht im Sinne einer "Heilung" veränderbaren Störungsbilder für den Untergebrachten eine große Aufgabe darstellt, die vom Untergebrachten eine permanente Selbstbeobachtung und dauerhafte Anstrengungen erfordert, verkennt der Senat nicht. Allerdings erreicht die Schwere der Störung bei ihm gerade nicht einen Grad, der seine Steuerungsfähigkeit tangiert. Wenn sich möglicherweise noch die erste Vergewaltigungstat zu Lasten seiner Ex-Freundin aus einem spontanen Entschluss in einer krisenbehafteten Situation ergab (endgültige, demütigende Trennung), hat er sich für die Durchführung der anderen Taten aus einem Motivationsbündel (etwa Reizhunger, Steigerung des Selbstwerterlebens etc.) bewusst entschieden. Nachdem er diese in seiner Phantasie vorwegnahm, hat er diese dann planvoll und zielgerichtet durchgeführt, indem er die Opfer mit Vorwänden aufgesucht oder zu sich gelockt hat. Mit dem Ziel eines besseren Lebens (good life) kann er sich zukünftig genauso gut dafür entscheiden, keine neuen Vergewaltigungsstraftaten zu begehen, um sich im letzten Abschnitt seines Lebens (der Verurteilte erreicht im Oktober 2026 sein sechzigstes Lebensjahr) nach der extrem langen Zeit der Inhaftierung und Unterbringung noch ein extramurales Leben aufzubauen.

Dass der im Bereich der Normalintelligenz ansiedelnde, therapiewillige und therapiebereite Untergebrachte eine solche eigenverantwortliche Selbstregulation auch ohne antiandrogenen Medikationsschutz nicht erfolgreich lernen und zuverlässig anwenden könnte, erschließt sich dem Senat derzeit nicht. Zwar deutet die Sachverständige F dies in ihrem Gutachten vom 6. Augst 2022 an, indem sie ausführt, sie halte die medikamentöse antiandrogene Therapie dauerhaft, auch unter Inkaufnahme gesundheitlich schwerwiegender Nebenwirkungen für erforderlich, um die zentral deliktsbegründenden Faktoren (Hypersexualität plus deviante Vergewaltigungsphantasien) abzustellen. Wörtlich führt sie aus: "Die Idee, man könne durch Psychotherapie die Rückfallgefahr so senken, dass man eine wirklich gute Legalprognose attestieren kann, ist unzulässig".

Der heutigen Bewertung kann diese äußerst negative Einschätzung nicht zugrunde gelegt werden. Zum einen wäre diese weit ausführlicher zu begründen, als dies die Sachverständige F damals getan hat. Auch haben sich seitdem weitere positive Änderungen ergeben, die die Sachverständige naturgemäß nicht berücksichtigen konnte. So ist das Lebensalter des Untergebrachten weiter fortgeschritten; es hat eine weitere persönliche Beruhigung, ein deutliches Abflachen der dissozialen/psychopathischen Merkmale stattgefunden. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Untergebrachten ist durch seine Herzerkrankung vermindert; auch kann von einer altersbedingten Verringerung der sexuellen Appetanz ausgegangen werden. All dies sind günstige Faktoren, die dafürsprechen, dass der Verurteilte dieses notwendige Behandlungsziel erreichen kann, zumal ihm die das hierfür notwendige Instrumentarium in der jahrelangen Einzel- und Gruppentherapie (z.B. Präventionsstrategien im SOTP) längst theoretisch vermittelt worden ist. Was fehlt ist noch deren schrittweise praktische Erprobung, um dem Untergebrachten deren Anwendbarkeit in Alltagssituation und das Vertrauen in eigene Fähigkeiten zu vermitteln, sowie deren Wirksamkeit zu testen, was aus Sicherheitsaspekten eben nur intramural erfolgen kann.

Eine andere Behandlungsalternative gibt es nicht, kann doch die langandauernde, wenn nicht gar lebenslange Fortdauer der antiandrogenen Medikation gerade nicht sichergestellt/gewährleistet werden, wie dies die externen Sachverständigen F und zuletzt der Rechtspsychologe H fordern. Beim derzeitigen Behandlungsstand ist dies nicht einmal mehr für die begrenzte Dauer der Führungsaufsicht (maximal 5 Jahre) im Rahmen einer zulässigen, nicht strafbewehrten Weisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 StGB rechtlich möglich, wie sie die Kammer in Ziff. 5 c des angegriffenen Beschlusses in Verkennung der Rechtslage angeordnet hat. Nicht einmal der Untergebrachte selbst könnte die weitere Einnahme von Salvacyl - eine dauerhafte Medikamenten-Compliance und beste Absichten unterstellt - für diese Zeit "gewährleisten".

Dies ist dem misslichen Umstand geschuldet, dass die leitlinienkonforme medizinische Höchstverschreibungsdauer für eine Salvacyl-Medikation schon längst überschritten ist, worauf G die Kammer auch unmissverständlich hingewiesen hat, ohne dass sich diese hiermit auseinandergesetzt hätte. Diese Leitlinien, in denen Diagnose und Therapie beschrieben werden, sind auch für die chemische Kastration durch Medikamenteneinnahme zu beachten (vgl. hierzu Kurzinformation des Deutschen Bundestages "Zur freiwilligen Kastration von Sexualstraftätern" vom 12. März 2024 unter Hinweis auf die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde; Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung; Behandlungsleitlinie Störungen der sexuellen Präferenz, 2007, Springer Verlag). G hat insoweit im Rahmen seiner persönlichen Anhörung plausibel und nachvollziehbar angegeben, dass üblicherweise die antiandrogene Behandlung intramural ein Jahr erfolge und anschließend in Freiheit fortgeführt werde, was der bereits dargestellten sinnvollen Funktion als Einstieg und Unterstützung der Psychotherapie entspricht. Vorliegend erfolgt die intramurale Behandlung aber schon mehr als sechs Jahre (!) und sei nach seiner Einschätzung "ärztlich nahezu nicht mehr zu verantworten". Dem kann der Senat nur beipflichten, birgt die langfristige Vergabe von antiandrogener Medikation in Zusammenhang mit dem veränderten Testosteronspiegel doch die erhöhte Gefahr schwerer körperlicher Nebenwirkungen (z.B. Gefahr von Osteoporose, Parästhesien, Hypertonie etc.). Zwar haben sich solche Nebenwirkungen beim Verurteilten erkennbar bislang nicht verwirklicht, G betont jedoch mehr als deutlich, dass die medizinischen (Spät-)Folgen der bisherigen Dauermedikation auch beim Untergebrachten derzeit nicht abschätzbar sind, weil es insoweit keine klinischen Erfahrungswerte für Personen gibt. An der Richtigkeit dieser Angaben hat der Senat keinen Zweifel.

Selbst wenn der Verurteilte, der die Medikation freiwillig zur eigenen Entlastung so lange Zeit eingenommen hat, bereit wäre, diese trotz der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken weiter zu nehmen, stände dies, falls sich schwere körperliche oder seelische Nebenwirkungen doch verwirklichen würden, de facto gar nicht mehr in seinem Belieben, hängt dies doch von der weiteren ärztlichen Verschreibung ab, die dann endgültig nicht mehr verantwortbar wäre.

Da bei der Erteilung von Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (§ 68b Abs. 3 StGB), ist die Weisung, leitlinienwidrig eine risikobehaftete, medizinische Medikation weiter einzunehmen, nicht zulässig. Ein Weisungsverstoß wäre nicht schuldhaft und bliebe letztendlich ohne rechtliche Konsequenz, schon gar nicht könnten ein Widerruf der Bewährung und vorläufige sichernde Maßnahmen (Sicherungshaftbefehl)) darauf gestützt werden.

Eine antiandrogene Behandlung kann auch deshalb nicht als der zentrale präventive Faktor für eine positive Legalprognose angesehen werden, weil die chemische Kastration jederzeit unterlaufen werden kann (z.B. durch Testosteronpflaster). Diesbezügliche Testungen mögen möglich sein, bis dahin kann aber bereits eine erhebliche Gefahrenlage entstanden sein.

Der vom Senat geforderte Fortgang der psychotherapeutischen Behandlung zur Festigung der Persönlichkeit des Untergebrachten ist auch deswegen alternativlos, weil die Vergangenheit gezeigt hat, dass die delinquenten Verhaltensmuster sich nicht effektiv mit den äußeren Mitteln der Führungsaufsicht begrenzen lassen. Bereits bei seiner Haftentlassung am 4. Dezember 2009 war der Untergebrachte als rückfallgefährdeter Sexualstraftäter in der Kategorie I in ZÜRS eingestuft worden. Die ihm auferlegten engmaschigen Weisungen (z.B. wöchentliche Meldung bei der Polizei, enger Kontakt zur Bewährungshilfe, Wohnsitznahme in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, Teilnahme im 14-tägigen Rhythmus an einer Nachsorgegruppe für Sexualstraftäter, wöchentliche therapeutische Einzelsitzungen bei einem Psychologen, Untersagen des Mitführens von Messern und Alkoholabstinenz) waren letztendlich nicht geeignet, einen rasche Rückfälligkeit, zusätzlich getriggert durch Alkohol- und Pornokonsum, zu verhindern. Auch kennzeichnet den Verurteilten, dass die Angst vor Entdeckung, Bestrafung, Unterbringung bei ihm nicht präventiv gewirkt hat. So bietet gerade die Auswahl der ihm persönlich bekannten Opfer keine wirklichen Optionen für eine Verdeckung der Sexualstraftat. Lockt er diese zu sich in seine häusliche Umgebung, wäre auch die Aufenthaltsüberwachung durch eine elektronische Fußfessel wirkungslos. Selbst unter dem Eindruck eines auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten Verfahrens wurde er wieder rückfällig.

Zwar mag sich der Verurteilte nun persönlich positiv weiterentwickelt und den glaubhaften Vorsatz gefasst haben, keine neuen Straftaten mehr begehen zu wollen, ohne die gefestigte und erprobte Etablierung von Risikovermeidungs- und Risikobewältigungsstrategien würde aber ein bloßer Bewährungsdruck das Risiko neuer Straftaten nicht so signifikant senken, als dass eine bedingte Entlassung verantwortet werden könnte.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt daher derzeit nicht in Betracht. Trotz der Kritikpunkte am Lockerungsprozess sieht der Senat noch keinen Anlass für eine Vorgehen nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB. Das Behandlungsangebot war und ist ausreichend, es muss nur noch weiter genutzt werden, um noch defizitäre Bereiche beim Untergebrachten zu bearbeiten.

Angesichts der hohen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung) ist auch die weitere Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne jeden Zweifel verhältnismäßig.

Für den weiteren Behandlungsvollzug weist der Senat aber bereits vorsorglich auf folgendes hin:

Wie mit der antiandrogenen Medikation nun gesundheitsverträglich weiter zu verfahren ist (ggfls. langsames Ausschleichen, Absetzen), ist zunächst eine in Absprache mit dem Untergebrachten zu klärende medizinische Frage. Der ärztlichen/behandlerischen Entscheidung muss es auch vorbehalten bleiben, ob die protektive Medikation, ggfls. nach einer Pause, wieder mit seiner Zustimmung Anwendung finden kann, wenn sie für den weiteren Behandlungsprozess unterstützend sinnvoll eingesetzt werden könnte (etwa im Bereich der weitergehenden Lockerungen wie unbegleitete Ausgänge, Freistellungen aus der Haft, Entlassungsvorbereitung etc.), auch um ihm hierdurch wieder eine zusätzliche Sicherheit zu geben.

Den auch nach Auffassung des Senats notwendigen Fortgang des Lockerungsprozesses, bei dem derzeit ohnehin nur begleitete Ausführungen mit männlichen Personen in Betracht kommen, berührt dies nicht. Abgesehen davon, dass die Gefährdungssituation auch ohne den Schutz der antiandrogenen Medikation bei begleiteten Ausgängen moderat erscheint, ist der Fortgang des Lockerungsprozesses auch deshalb zwingend erforderlich, um die positive Behandlungsmotivation des Untergebrachten zu erhalten und einer verständlichen Resignation entgegenzuwirken. Dem kann nicht entgegengehalten werden, durch einen möglichen Wegfall der freiwillig eingenommenen antiandrogenen Medikation sei nun eine andere Risikosituation entstanden, die neu zu bewerten wäre, schließlich hat der Vollzug den medikamentengeschützten Zeitraum seit 2019 gerade nicht - was sinnvoll gewesen wäre - zur Forcierung von Lockerungen genutzt.

Die Strafvollstreckungskammer hat nicht festgestellt, dass die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB seit dem 15.02.2025 (also bis zum angefochtenen Beschluss am 19. August 2025 um mehr als sechs Monate) überschritten ist (vgl. zum Fristbeginn mit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung Fischer, StGB, 72. Aufl. 2019, § 67e Rdnr. 5 m. w. N.). Eine solche Verfahrensverzögerung war demnach festzustellen, es liegt jedoch kein Fall der rechtsstaatswidrigen Verzögerung vor.

Nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, führt automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389; 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591). Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92).

Von einer solchen Fehlhaltung kann hier aber nicht ausgegangen werden, auch wenn die Akten der Strafvollstreckungskammer erst nach Einholung einer Stellungnahme der JVA Stadt1 II vom 13. November 2024 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 09. Dezember 2024 und damit lediglich ca. 2 ½ Monate vor Fristablauf vorgelegt wurden. Danach ist die Kammer unverzüglich und zielführend tätig geworden, so dass das nicht notwendigerweise einzuholende forensisches Sachverständigengutachten noch zeitnah im März 2025 vorgelegt wurde. Die Schwierigkeiten, die sich sodann durch die anderweitige terminliche Eingebundenheit der Verfahrensbeteiligten (Verteidiger, G), bei der Bestimmung eines zeitnahen Anhörungstermines ergeben haben, liegen nicht im Bereich eines Justizverschuldens.

Selbst wenn dies anders beurteilt werden sollte, ist die weitere Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes, da es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 Ws 95/19).

Die Kosten des von der Staatsanwaltschaft erfolgreich zuungunsten des Untergebrachten betriebenen Beschwerdeverfahrens gehören zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat. Von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen