Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 RB 14/14

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2013 ist zulässig (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO), aber unbegründet.

2

In Verfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeit, in denen wie hier eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden ist, kommt neben einer Urteilsaufhebung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lediglich eine Zulassung zur Rechtsfortbildung im Bereich des materiellen Rechts in Betracht. Diese beiden in Betracht kommenden Gründe greifen hier nicht ein.

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1. Die mit einer Verfahrensrüge geltend zu machende Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, § 80 Rn. 16a m.w.N.) ist nicht erhoben worden.

4

2. Zur Ermöglichung einer Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es erforderlich ist, im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige sowie abstraktionsfähige Rechtsfrage bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen (Seitz, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).

5

Solche Rechtsfragen stellen sich vorliegend in dem hier allein in Betracht kommenden Bereich des materiellen Rechts nicht. Die Anforderungen an Urteilsfeststellungen und tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Allgemeinen (vgl. Meyer-Goßner, § 261 Rn. 11 ff.) und für den hier fraglichen Verstoß gegen das Verbot zum Bereitstellen von Taxen außerhalb dafür vorgehaltener Flächen nach § 47 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder (vgl. für Viele etwa BVerwG, Urteil vom 12. September 1980, Az.: 7 C 92/78) umfassend geklärt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bzw. eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke ist vorliegend nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

6

Dass vorliegend, wie mit der Begründungsschrift aufgezeigt wird, in den Urteilsgründen das amtliche Kennzeichen des von dem Betroffenen aufgestellten Taxenfahrzeugs nicht angegeben ist, begründet eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht. Insoweit liegt schon nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TaxOHA klar zu Tage, dass insoweit eine Feststellungslücke nicht besteht, da ausreichend für die Annahme dieses Tatbestandes bereits das Bereithalten einer Taxe außerhalb eines Taxenstandes ist, ohne dass es dafür auf das amtliche Kennzeichen der Taxe ankäme.

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Die vorliegende Ahndung des Bereitstellens des Betroffenen mit seinem Taxenfahrzeug zur Aufnahme von Fahrgästen außerhalb eines dafür vorgesehenen Taxenstandes gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender Auslegung der betroffenen Normen etwa in dem mit dem Zulassungsantrag begehrten Sinne einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass ein Aufstellen neben einem bereits besetzten Taxenstand nicht dem Verbot nach § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 1 TaxOHA unterfiele. Sinn und Zweck der die Beschränkung der Aufstellung von Taxen auf dafür vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, wie in der Antragsbegründungsschrift des Betroffenen ausgeführt, „ein Bereithalten an lukrativen Stellen an denen kein Taxenposten vorhanden ist, zu unterbinden, damit nicht dort Fahrgäste in das unerlaubt bereitgestellte Taxi steigen, die eigentlich gehalten wären, sich zum nächst gelegenen Taxikosten zu begeben um dort ein sich korrekt verhaltendes Taxi zu besteigen“. Die das unerlaubte Bereitstellen von Taxen außerhalb dafür vorgesehener Taxenstände betreffenden Regelungen dienen vielmehr auch dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Schon deshalb verbietet sich hier eine einschränkende Auslegung zu Gunsten des Betroffenen dahin gehend, dass er sich auf der hier betroffenen Straße „Jungfernstieg“ im Zentrum von Hamburg mit seinem Taxenfahrzeug neben dem voll besetzten Taxenstand habe aufstellen dürfen.

II.

8

Von weiterer Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG abgesehen.

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