Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 Ws 292/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer, vom 22. Oktober 2015 - betreffend Verwerfung des Antrags der Angeklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2015 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

I.

1

Am 9. Juni 2015 hat das Amtsgericht Hamburg, Abteilung …, die Angeklagte in ihrer Anwesenheit des Diebstahls für schuldig befunden, sie deswegen verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen vorbehalten sowie einen Tagessatz auf 7 Euro festgesetzt.

2

Mit am 14. Juli 2015 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers, der sich damit erstmals zu den Akten legitimiert hat, hat die Angeklagte beantragt, „das Verfahren in den vorigen Stand zu versetzen“, und zugleich „Berufung“ gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2015 eingelegt. Zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch hat die Angeklagte als Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens eine von ihr unterschriebene „eidesstattliche Versicherung“ eingereicht. Das Amtsgericht Hamburg, Abteilung …, hat durch Beschluss vom 4. September 2015 das Wiedereinsetzungsgesuch der Angeklagten „als unzulässig“ verworfen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Angeklagten hat die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. September 2015 aufgehoben und die Sache der zuständigen Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hamburg zur Entscheidung zugeleitet. Die Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg hat durch Beschluss vom 22. Oktober 2015 ausweislich des Tenors der Entscheidung allein den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschieden, indem sie diesen „als unzulässig verworfen hat“.

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Gegen diesen Ihrem Verteidiger, von dem sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befand, am 27. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat die Angeklagte mit am 3. November 2015 beim Landgericht Hamburg eingegangenem Verteidigerschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2015 kostenpflichtig zu verwerfen und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2015 als unzulässig zu verwerfen sowie der Angeklagten die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den ihr Wiedereinsetzungsgesuch verwerfenden landgerichtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2015 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO), jedoch unbegründet.

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Der statthafte Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015 ist wegen Formmangels unzulässig. Es fehlt bereits an einem Vorbringen, das eine rechtzeitige Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 StPO trägt. Außerdem ist nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte ohne eigenes Verschulden an rechtzeitiger Berufungseinlegung gehindert war (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO).

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1. Es fehlt schon an einem Vorbringen, das eine rechtzeitige Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt.

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Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses für eine fristgemäße Wahrnehmung der versäumten Handlung zu stellen. Die Antragsbegründung muss Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten, aus denen sich eine rechtzeitige Antragstellung ergibt. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO gemacht werden; später können sie nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 45 Rdn. 5 m.w.N.).

9

Vorliegend enthält das Vorbringen in der Wiedereinsetzungsantragschrift Angaben zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Angeklagten von der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015 als maßgeblichem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses für eine fristgemäße Berufungseinlegung nicht. Allerdings wird das Verteidigervorbringen insoweit durch die eigenen Angaben der Angeklagten in ihrer dem Verteidigerschriftsatz beigefügten schriftlichen eidesstattlichen Versicherung, auf welche in der Antragsschrift zur Glaubhaftmachung Bezug genommen worden ist, ergänzt. In diesem Schreiben der Angeklagten heißt es, sie habe nach der Urteilsverkündung am 9. Juni 2015 die Dolmetscherin so verstanden, dass sie einen Monat Zeit habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, sie habe eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung nur in deutscher Sprache, die sie nicht verstehe, erhalten und sei durch ihren Verteidiger „heute darüber in Kenntnis gesetzt“ worden, „dass die Frist nur eine Woche betragen habe. Da das von der Angeklagten unterzeichnete Schreiben auf den 2. Juli 2015 datiert ist, ist damit vorgetragen, dass die Angeklagte am 2. Juli 2015 („heute“) durch ihren Verteidiger Kenntnis davon erlangt hat, dass entgegen Ihrer vorherigen Annahme einer einmonatigen Rechtsmittelfrist diese nur eine Woche betragen hat. Somit ist das einer fristgemäßen Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis einer Unkenntnis der Angeklagten von der lediglich einwöchigen Dauer der Rechtsmittelfrist am 2. Juli 2015 weggefallen, so dass die einwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten im Zeitpunkt des Eingangs ihres Wiedereinsetzungsantrages am 14. Juli 2015 bereits abgelaufen war.

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Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits aus diesem Grunde unzulässig.

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2. Außerdem fehlt es auch an ausreichendem Vorbringen und ausreichender Glaubhaftmachung der Angeklagten dazu, dass sie ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitiger Berufungseinlegung gehindert war (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO). Beides ist gleichfalls Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch.

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a) Bereits der Vortrag der Angeklagten zu einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung genügt nicht.

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aa) Mit dem Antragsvorbringen ist insoweit ausdrücklich lediglich behauptet worden, der Wiedereinsetzungsantrag sei deshalb gerechtfertigt, weil die Angeklagte „aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen“ sei, „sie habe eine Frist von 1 Monat gegen das Urteil Berufung einzulegen“. Zu etwaigen Gründen für das Missverständnis ergibt sich aus dem Antragsvorbringen lediglich mittelbar, dass diesem mangelnde Deutschkenntnisse der Angeklagten zu Grunde gelegen haben sollen, indem es in der Antragsschrift heißt, dass die beigefügte eidesstattliche Erklärung der Angeklagten in deutscher Sprache formuliert, von dem Verteidiger der Angeklagten aber in die französische Sprache übersetzt worden sei, und dass die Angeklagte die ihr nach der Hauptverhandlung übergebene schriftliche Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe, weil diese in deutscher Sprache formuliert sei. Letzteres ist durch den Text der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bestätigt worden, indem es dort heißt, dass die Angeklagte eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung lediglich in deutscher Sprache, die sie nicht verstehe, erhalten habe.

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bb) Dieses Vorbringen erbringt ein fehlendes Verschulden der Angeklagten an der Fristversäumung nicht.

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(1) Nicht jede Unkenntnis vom tatsächlichen Fristbeginn oder der tatsächlichen Dauer der Frist begründet ein fehlendes Verschulden an einer Fristversäumung. Vielmehr ist eine Fristversäumung in Folge eines Missverstehens einer mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich von einem Betroffenen selbst zu vertreten (vgl. Schmitt, a.a.O., § 44 Rn. 13 m.w.N.; KG in DAR 2001, 414), wobei es allerdings bei ausschließlich mündlicher Erteilung einer komplizierten Rechtsmittelbelehrung gegenüber einem in der Hauptverhandlung unverteidigten Ausländer anders liegen kann (vgl. Schmitt, a.a.O.). Bei einem des Deutschen unkundigen bzw. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten ist die in Deutsch als Gerichtssprache (§ 184 GVG) mündlich zu erteilende Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich durch einen Dolmetscher zu vermitteln (§ 185 GVG) (vgl. Schmitt, a.a.O., § 35a Rn. 9 m.w.N.). Unabhängig von etwaigen Mängeln der Beherrschung der deutschen Sprache kann zudem als Ausfluss richterlicher Fürsorgepflicht jedenfalls bei komplizierten Rechtsmittelbelehrungen einem unverteidigten Angeklagten über die mündliche Rechtsmittelbelehrung hinaus ein Belehrungs-Merkblatt auszuhändigen sein (vgl. BVerfG in NJW 1996, 1811 f.; OLG Köln in NStZ 1997, 404), das allerdings bei Ausländern nicht etwa stets in einer von der Gerichtssprache nach § 184 GVG abweichenden Sprache zu erteilen ist (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. Schmitt, a.a.O., m.w.N.).

16

(2) Nach diesen Maßstäben ergibt das Antragsvorbringen auch unter Berücksichtigung der der Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten ein fehlendes Verschulden der Angeklagten an der Fristversäumnis nicht.

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Es fehlt bereits an hinreichend genauen Angaben zu den Sprach-kenntnissen bzw. sprachlichen Fähigkeiten der Angeklagten. Außerdem fehlt es an Angaben zur Art und Weise der Übersetzung der mündlich erteilten Rechtmittelbelehrung, insbesondere hinsichtlich der Sprache und der Frage, ob etwa ein Übersetzungsfehler der Dolmetscherin oder ein Aufmerksamkeitsmangel der Angeklagten als Ursache für das behauptete Missverständnis über die Dauer des Rechtsmittelfrist in Betracht kommt. Dass nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten sie ein ihr zur übersetzten mündlichen Rechtsmittelbelehrung zusätzlich überreichtes Merkblatt nur in deutscher Sprache erhalten hat, genügt nach den ausgeführten Maßstäben nicht.

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b) Bereits nach den vorstehend mitgeteilten Inhalten der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten fehlt es auch an ausreichender Glaubhaftmachung.

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Im Übrigen ist die eidesstattliche Versicherung einer Angeklagten grundsätzlich kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel und deshalb als einfache Erklärung zu werten (vgl. Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 8 m.w.N.).

20

Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen oder der an der Hauptverhandlung beteiligt gewesenen Dolmetscherin, deren Einholung der Angeklagten nicht unmöglich gewesen wäre, sind nicht vorgelegt worden. Die darüber hinaus mit der Antragsschrift abgegebene anwaltliche Versicherung betrifft nach dem Inhalt des dortigen Verteidigervorbringens allein den Umstand, dass die in deutscher Sprache abgefasste eidesstattliche Erklärung der Angeklagten dieser von dem Verteidiger in die französische Sprache übersetzt worden ist. Damit umfasst sie keine für die Annahme eines fehlenden Verschuldens der Angeklagten an der Fristversäumung hinreichenden Tatsachen.

III.

21

Der Senat entscheidet nicht zugleich über die Berufung der Angeklagten, da über diese bisher nicht entschieden worden ist, so dass die sofortige Beschwerde der Angeklagten sich auf eine Verwerfung ihrer Berufung nicht bezieht, und da es an einer Rechtsgrundlage für eine originäre Entscheidung über die Berufung durch das Oberlandesgericht fehlt.

22

1. Die Auslegung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2015 erbringt, dass damit allein über den Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten, nicht hingegen zugleich über ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015 entschieden worden ist.

23

Wesentlich für die dahin gehende Auslegung, dass mit dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2015 über die Berufung der Angeklagten noch nicht entschieden worden ist, ist, dass die Beschlussformel einen Ausspruch bezüglich der Berufung und im Übrigen auch eine diesbezügliche Kostenentscheidung nicht enthält. Nach der Beschlussformel ist vielmehr mit dem angefochtenen Beschluss allein der Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten beschieden worden.

24

Die Beschlussgründe erbringen Gegenteiliges jedenfalls nicht mit für die Annahme einer landgerichtlichen Entscheidung hinreichender Deutlichkeit. Darin heißt es im die Begründung der Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches enthaltenden Abschnitt abschließend zur Berufung lediglich: „Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zugleich Berufung eingelegt worden. Diese ist angesichts der Verwerfung der Wiedereinsetzungsantrages unzulässig und ebenfalls zu verwerfen“. Durch die Formulierung „ist zu verwerfen“ bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.

25

Gegen eine Bescheidung auch bereits der Berufung durch das Landgericht spricht auch, dass der angefochtene landgerichtliche Beschluss vom 22. Oktober 2015 hinsichtlich der Berufung eine Kostenentscheidung nicht enthält, obwohl, wenn das Landgericht die Berufung der Angeklagten bereits mt dem Beschluss vom 22. Oktober 2015 hätte verwerfen wollen, eine solche wegen der verfahrensabschließenden Wirkung der Berufungsverwerfung nach § 464 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre.

26

Damit kann sich auch die ohne nähere Spezifizierung gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2015 richtende sofortige Beschwerde der Angeklagten auf eine Berufungsverwerfung nicht beziehen.

27

2. Der Senat kann nicht ohne weiteres zugleich mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Verwerfung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist auch über die Berufung selbst entscheiden, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt.

28

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass, wenn - wie hier - das Amtsgericht nicht eine verspätet eingelegte Berufung bereits gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und das Landgericht als Berufungsgericht die in diesem Fall grundsätzlich zugleich mit der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung einer Berufungsfrist zu treffende Entscheidung über die Berufung eines Angeklagten nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO versäumt hat, das Oberlandesgericht im Verfahren über eine gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Prozessbeschleunigung zugleich auch die Berufung des Angeklagten als unzulässig verwerfen kann (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.).

29

Der Senat folgt insoweit jedoch der Gegenmeinung, wonach Zweckmäßigkeitserwägungen die fehlende Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts auch über die Berufung eines Angeklagten im Verfahren über seine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuches nicht zu ersetzen vermögen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; LR-Gössel § 319 Rn. 23, § 322 Rn. 17; SK-StPO/Frisch § 322 Rn. 15a, jeweils m.w.N.). Grundsätzlich entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit einer Berufung nur im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Revision nach § 333 ff StPO oder mit einer Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Berufungsverwerfung nach § 322 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung gemäß §§ 319, 322 Abs. 1 StPO den Amts- und Landgerichten vorbehalten. Daran vermag der Umstand, dass eine für einen Angeklagten ungünstige Entscheidung über seine sofortige Beschwerde gegen einen seinen Wiedereinsetzungsantrag verwerfenden landgerichtlichen Beschluss regelmäßig eine Fristversäumung voraussetzt, nichts zu ändern, zumal einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Wiedereinsetzungsbeschwerdeverfahren eine der Regelung des § 358 StPO entsprechende Bindungswirkung für die primär durch das Landgericht zu treffende Entscheidung über die Berufung nicht zukommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.).

IV.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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