Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 W 41/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten P. M.F., Rechtsanwalt P.M.F., wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 1.3.2017 über den Teilabhilfebeschluss vom 12.5.2017 hinaus geändert :

Der Streitwert wird auf insgesamt € 503.251,41 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. ist gemäß den §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt ( Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn.97 f. )

2

Danach beträgt zunächst der Streitwert des für erledigt erklärten Klagantrages zu 1) und der gleichwertigen Widerklage auf Räumung € 118.354,78. Gemäß § 41 Abs.2 GKG ist von dem Jahresbetrag der Miete auszugehen. Dies ist zunächst die Nettomiete ( § 41 Abs.1,2 GKG ) und die Nebenkosten, soweit diese als Pauschale vereinbart sind ( § 41 Abs.1 S.2 GKG ). Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer ( Hartmann, KostenG, 47.Aufl., § 41 GKG Rn.25 m.w.N. ). Ausweislich des Mietvertrages ( Anlage B 1 ) beträgt die Nettomiete € 8086,- ( € 6.570,- + € 1.360,- + € 156,-). Dazu kommt als pauschal vereinbarter Teil der Nebenkosten die sog. Verwaltungspauschale von € 202,15. Dem gesamten Nettobetrag von € 8.288,15 ist die Umsatzsteuer mit 19 % hinzuzurechnen, so dass die monatliche Miete in Höhe von € 9.862,90 zu berücksichtigen ist. Der Jahresbetrag beläuft sich auf € 118.354,78.

3

Der Streitwert des Klagantrages zu 2), der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Widerruf der im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, beträgt € 286.310,22. Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass es diesen Antrag in seinem Teilabhilfebeschluss als wirtschaftlich gleichwertig mit einem Antrag auf ( erstmalige ) Erteilung einer Untermieterlaubnis behandelt hat, mithin keinen Abschlag für die Klagfassung als Feststellungsantrag vorgenommen hat. Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde nach bisher wohl überwiegender Auffassung mit dem Jahresbetrag der Untermiete entsprechend eines in § 41 GKG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens angenommen ( Nachweise bei KG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016 zum Aktz.8 W 48/16, Rn.7, zit. nach juris ). Diese Auffassung entspricht indessen nicht mehr der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie das KG Berlin in dem genannten Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Denn in seinem Beschluss vom 14.6.2016 ( Aktz.VIII ZR 43/15 ) zum Streitwert einer Klage des Mieters auf Minderung hat der Bundesgerichtshof einer analogen Anwendung des § 41 Abs.5 GKG eine Absage erteilt und den Streitwert gemäß § 48 Abs.1 GKG und §§ 3,9 ZPO mit dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Mietminderung festgesetzt. Dabei hat er ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts in Mietsachen habe schaffen wollen, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen ( Rn.12, 13, zit. nach juris ). Der Senat folgt der Auffassung des KG Berlin, dass der Streitwert eines Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ( bzw. hier : Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der erteilten Erlaubnis ) ebenfalls gemäß § 48 Abs.1 GKG, §§ 3,9 ZPO mit dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Untermiete zu bemessen ist, da dieser Fall in § 41 GKG nicht erfasst und eine Analogie nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht möglich ist. Die monatliche Untermiete, welche den Klägern bei einem Widerruf der Untermieterlaubnis entgehen würde, beträgt nach den Angaben beider Parteien € 6.816,91. Der 3,5-fache Jahresbetrag beläuft sich damit auf 286.310,22.

4

Zu Recht hat das Landgericht den Klagantrag zu 3) in seinem Teilabhilfebeschluss vom 12.5.2017 mit € 98.586,41 bewertet. Denn einer solchen Forderung hatte sich die Beklagte vor Klagerhebung berühmt ( Anlage B 5 ). Dass die Beklagte diese Forderung im Laufe des Rechtsstreits auf € 33.800 reduziert hat, ist unerheblich. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es auf den Zeitpunkt bei Einleitung des Verfahrens an ( § 40 GKG ).

5

Damit ergibt sich als Gesamtstreitwert € 503.251,41.

6

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 68 Abs.3 GKG ).

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