Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 48/17
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 21. Dezember 2016 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Hamburg-Altona, Schöffengericht, hat auf von der Staatsanwaltschaft Hamburg gemäß Anklageschriften vom 24., 25. und 26. Februar 2015, 7. April, 29. Juni, 7. August sowie 6. Oktober 2015 gegen die Angeklagte und mehrere Mitangeklagte – insbesondere den in Haft befindlichen Lebensgefährten der Angeklagten, hinsichtlich dessen der Senat durch Beschluss vom 29. Juni 2017 das Verfahren abgetrennt und die Revision gegen das landgerichtliche Berufungsurteil vom 21. Dezember 2016 verworfen hat – erhobene Anklagen in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2015 die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in 6 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt; daneben hat es den Pkw Renault Espace mit dem amtlichen Kennzeichen HH-...-... nebst dazugehörigem Kraftfahrzeugbrief eingezogen.
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Der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 14. Dezember 2015 war in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem Folgendes vorausgegangen: Nur die Anklage gemäß Anklageschrift vom 6. Oktober 2015 war von der Staatsanwaltschaft zum Schöffengericht des Amtsgerichts Hamburg-Altona erhoben worden, die übrigen Anklagen jeweils zum Strafrichter der Amtsgerichte Hamburg-Barmbek, Hamburg-Harburg und Hamburg-Altona. Die Anklage gemäß Anklageschrift vom 25. Februar 2015 war zum Strafrichter des Amtsgerichts Hamburg-Harburg erhoben und dort am 10. Mai 2015 unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen worden. Ein für den 21. Juli 2015 anberaumter Hauptverhandlungstermin war aufgehoben und die Akte dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek zur Übernahme vorgelegt worden, nachdem die Verteidigung der Angeklagten ihre und der Angeklagten urlaubsbedingte Abwesenheit am Terminstag mitgeteilt sowie zugleich Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek zu dortigen Verfahren angeregt hatte. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hatte am 22. September 2015 unter anderem das vorgenannte beim Amtsgericht Hamburg-Harburg anhängig gewesene Verfahren zu bei ihm anhängigen Verfahren hinzuverbunden. Auf Anregung unter anderem des Verteidigers des mitangeklagt gewesenen rechtskräftig abgeurteilten Lebensgefährten der Angeklagten sind sodann die beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek anhängigen und hinzuverbundenen Verfahren dem Amtsgericht Hamburg-Altona zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übersandt worden. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2015 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona zu dem dort bezüglich Anklageschrift vom 6. Oktober 2015 anhängigen Verfahren die die übrigen genannten Anklagen betreffenden Verfahren hinzuverbunden und nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch hinsichtlich der Anklage gemäß Anklageschrift vom 6. Oktober 2015 mit Beschluss vom 12. November 2015 die Angeklagte am 14. Dezember 2015 wie ausgeführt verurteilt hat.
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Gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2015 hat die Angeklagte am 15. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Dezember 2015 bezüglich der Angeklagten ebenfalls Berufung gegen das Urteil vom 14. Dezember 2015 eingelegt. Mit Berufungsrechtfertigung vom 13. April 2016 hat sie ihre Berufung „auf das Strafmaß beschränkt“ und ausgeführt, dass angesichts der vielfachen einschlägigen Vorstrafen zur Einwirkung auf die Angeklagte eine deutlich höhere Freiheitsstrafe verhängt werden müsse sowie zudem eine Bewährungsstrafe nicht ausreiche, die Angeklagte künftig von weiteren Diebstahlstaten abzuhalten, nachdem diese nach polizeilicher vorläufiger Festnahme wegen eines gerade zuvor begangenen Diebstahls am 29. September 2015 gegenüber dem Polizeibeamten erklärt gehabt habe, wegen Diebstahls nicht eingesperrt zu werden.
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In der landgerichtlichen Berufungshauptverhandlung hat die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt: „Ich beschränke meine Berufung hiermit auf das Strafmaß“. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat der Berufungsbeschränkung zugestimmt. Im weiteren Verlauf der Berufungshauptverhandlung hat die Angeklagte zudem erklärt, auf die Herausgabe des sichergestellten Renault Espace mit dem amtlichen Kennzeichen HH-...-... zu verzichten.
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Das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 3, hat nach in der Berufungshauptverhandlung erfolgter Verfahrenseinstellung hinsichtlich eines – weiteren – der angeklagten Fälle mit Urteil vom 21. Dezember 2016 bezüglich der Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2015 unter Klarstellung, dass die Angeklagte des Diebstahls in 6 Fällen schuldig ist, und Verwerfung ihrer weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch dahin gehend abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt wird und die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung sowie die Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeuges Renault Espace mit dem amtlichen Kennzeichen HH-...-... entfallen.
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Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte noch am 21. Dezember 2016 Revision eingelegt, die sie nach am 13: März 2017 erfolgter Urteilszustellung mit am 10. April 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit einem Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit den Feststellungen sowie der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 30. Mai 2017 beantragt, auf die Revision der Angeklagten das landgerichtliche Urteil bezüglich der Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Taten vom 29. September 2015 (Anklageschrift vom 6. Oktober 2015) und 8. Mai 2014 (Anklageschrift vom 24. Februar 2015) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen sowie die weiter gehende Revision der Angeklagten zu verwerfen. Dazu hat die Angeklagte nach erfolgter Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit am 12. Juni 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Stellung genommen.
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In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich der Anklage vom 25. Februar 2015 (Az.: 2111 Js 103/15) an das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Strafrichter – zu verweisen, im Übrigen die Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurück zu verweisen,
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hilfsweise,
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betreffend beabsichtigter Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg, Beschluss vom 23. August 2011, Az.: 1 Ss 133/11, und des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: III – 1 RVs 243/15, die Sache gemäß § 121 Absatz 2 Ziffer 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung beantragt,
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die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 kostenpflichtig zu verwerfen
und von einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof abzusehen.
II.
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Die zulässige Revision der Angeklagten ist unbegründet.
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Der Senat verwirft die Revision der Angeklagten auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat (§ 337 Abs. 1 StPO).
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1. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bereits in ihrer Antragsschrift vom 30. Mai 2017 Revisionsverwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat, kann auf die Begründung in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen werden.
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2. Die Revision der Angeklagten ist auch im Übrigen, soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 30. Mai 2017 – allerdings nicht mehr in der Hauptverhandlung – Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg beantragt hat, unbegründet und demgemäß zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision auch insoweit keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO ergeben hat und auch insoweit Anlass zu einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1.b) GVG nicht besteht.
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a) Das angefochtene Urteil hält auch insoweit der durch die allein erhobene ausgeführte Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung des Senates stand, als das Landgericht Hamburg die Berufungsbeschränkungen von Angeklagter und Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß als wirksam erachtet und behandelt sowie bei seiner Rechtsfolgenentscheidung bezüglich der Taten vom 8. Mai 2014 und 29. September 2015, auf die allein sich der Aufhebungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 30. Mai 2017 bezogen hat, im Ergebnis zutreffend jeweils von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen ist sowie insoweit den Strafrahmen jeweils der Vorschrift des § 243 Abs. 1 StGB entnommen hat. Das Landgericht hat sich auch nicht in widerspruchsbegründender Weise über sich aus der wirksamen Berufungsbeschränkung ergebende Bindungswirkungen hinweggesetzt.
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aa) Die Berufungsbeschränkungen waren formell und materiell wirksam.
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(1) Die Beschränkungserklärungen waren jeweils eindeutig und haben klar und widerspruchsfrei den Willen zur Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß bzw. den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebracht.
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Weder aus den Beschränkungserklärungen selbst noch aus den übrigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Angeklagten oder die Angeklagte selbst sich entgegen dem Wortlaut der Erklärungen einer Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß gleichwohl im Berufungsverfahren auch noch gegen den Schuldspruch und insbesondere gegen die bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bzw. Rechtsfolgenausspruch bestandskräftigen zugehörigen Feststellungen hätten wenden wollen.
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Eine von dem klaren Wortlaut der Berufungsbeschränkungserklärung der Angeklagten auf das Strafmaß abweichende Absicht, gleichwohl auch noch den Schuldspruch bzw. die diesem zugehörigen Feststellungen angreifen zu wollen, ergibt sich insbesondere auch nicht etwa daraus, dass nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer V. die Angeklagte hinsichtlich der Taten vom 29. September 2015 „die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle“ „in ihrer Einlassung zur Sache in der Berufungshauptverhandlung in Abrede genommen hat“. „Gewerbsmäßigkeit“ ist ein Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen die Prüfung seiner Erfüllung bzw. seines Vorliegens im konkreten Fall, da es sich bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB und nicht um einen Qualifikationstatbestand handelt, auch bei wirksamen Berufungsbeschränkungen Sache des Berufungsgerichts im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung zum Rechtsfolgenausspruch war. Aus dem Bestreiten der „Gewerbsmäßigkeit“ durch die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung folgt deshalb nicht, sie habe entgegen ihrer eindeutigen Berufungsbeschränkungserklärung tatsächlich auch noch den Schuldspruch angreifen wollen.
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Abweichendes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der langjährigen Rechtsprechung des Senats zur Bestandskraft von vom Amtsgericht erstinstanzlich etwa zum Diebstahlsmotiv bzw. insbesondere zu für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Tatsachen getroffenen Feststellungen bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bzw. Rechtsfolgenentscheidung, denn dadurch ist dem Landgericht weder verwehrt, widerspruchsfrei ergänzende Tatsachen festzustellen, die die Frage einer Gewerbsmäßigkeit in anderem Licht erscheinen lassen könnten, noch auf der Grundlage der betreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen eine Gewerbsmäßigkeit zu verneinen oder trotz Bejahung gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung die Annahme eines minder schwerer Falles zu verneinen. Das Bestreiten einer Gewerbsmäßigkeit durch die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung stellt sich deshalb nicht als zu ihrer Beschränkungserklärung in Widerspruch stehend dar.
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(2) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung.
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Hinsichtlich der Berufung der Angeklagten bedurfte es einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nicht, da ausweislich des landgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls die Beschränkungserklärung durch die Angeklagte selbst und nicht von einem Verteidiger für sie abgegeben worden ist. Die nach § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls erteilt worden.
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(3) Die Berufungsbeschränkungen sind auch materiell wirksam.
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Die erforderliche Trennbarkeit des bei Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß bzw. den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfenden Teils von dem übrigen Teil des Urteils ist regelmäßig gegeben (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 16 m.w.N.) und auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausgeschlossen, sondern grundsätzlich anzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2017, Az.: 2 Rev 44/17; Urteil des Senats vom 4. Januar 2012, Az.: 2 - 19/11 (REV); Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010, Az.: 2 - 36/10 (REV); 30. Januar 2009, Az.: 2-1/09 (REV); 15. Juni 2007, Az.: 2-25/07 (REV); 21. November 2006, Az.: II-140/06; 9. Februar 2006, Az.: II-10/06; 25. Februar 2004, Az.: II-27/05 zur Bestandskraft nach Revisionsverwerfung bezüglich des Schuldspruches).
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Außerdem müssen – was hier gegeben ist – die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen vollständig und widerspruchsfrei sein, (irgend-)eine Strafbarkeit erbringen sowie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird durch die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen hier genügt.
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bb) Das landgerichtliche Berufungsurteil ist auch weder lückenhaft hinsichtlich eigener Feststellungen zur Frage gewerbsmäßiger Tatbegehung noch hat das Landgericht sich in widerspruchsbegründender Weise über aus der wirksamen Berufungsbeschränkung folgende Bindungswirkungen hinweggesetzt.
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(1) § 243 Abs. 1 StGB enthält keine Qualifikationstatbestände, sondern Strafzumessungsbestimmungen. Folglich ist grundsätzlich das Treffen von Feststellungen zu die Regelbeispiele ausfüllenden oder sonstigen einen besonders schweren Fall begründenden Tatsachen, deren Subsumtion unter die gesetzlichen Merkmale des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB und die Wertung, ob auf der Grundlage der – bestandskräftigen amtsgerichtlichen und eigenen – Feststellungen ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB vorliegt, grundsätzlich auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch Aufgabe des Berufungsgerichts (Senat, a.a.O.).
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(2) Ob es sich in Fällen der Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bzw. Rechtsfolgenausspruch bei Fraglichkeit des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit anders verhält, kann hier dahin stehen, da das Landgericht nicht in Widerspruch zu den diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen stehende eigene Feststellungen getroffen hat, die Urteilsgründe dazu tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigungserwägungen enthalten und auch die Bewertung der Tatsachen durch das Landgericht als die Annahme eines besonders schweren Falles begründende Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB keine tragenden Rechtsfehler enthält.
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(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erwachsen dahin gehende erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen, ein Täter habe sich durch auf Wiederholung angelegte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen, wegen Doppelrelevanz für den Schuldspruch (Tatmotiv, Reichweite des Vorsatzes, Schuldumfang) und den Rechtsfolgenausspruch (Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bzw. Rechtsfolgenausspruch in Bestandskraft. Aufgabe des Berufungsgerichts bei wirksamer Berufungsbeschränkung ist es in solchen Fällen, rechtlich zu würdigen, ob auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen und etwaiger eigener ergänzender Feststellungen das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Strafzumessungsvorschrift des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt ist, und zu bewerten, ob mit Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit oder aus sonstigen Gründen ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB vorliegt (Senat, a.a.O.).
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Demgegenüber wird in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen, der Straferschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB habe keinen doppelrelevanten Charakter und betreffe ausschließlich die Straffrage, weil durch dieses Merkmal außerhalb des vom objektiven und subjektiven Tatbestand umrissenen Bereichs der Schuldfrage liegende Verhältnisse beschrieben würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: III-1 RVs 243/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 1993, OLGSt § 318 Nr. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 14). Höchstrichterlich ist eine diesbezügliche Entscheidung zu § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB bisher nicht ergangen (vgl. BGHSt 29, 359 ff. mit Bejahung einer Doppelrelevanz allein zu den Regelbeispielen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB).
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Das Gebot, dem prozessualen Gestaltungsrecht der Rechtsmittelbeschränkung weitestmöglich Geltung zu verschaffen, sofern und so lange die sich aus zwei Erkenntnissen zusammensetzende Entscheidung als widerspruchsfreies einheitliches Ganzes gelten kann (vgl. BGH Beschluss vom 27. April 2017, Az.: 4 StR 547/16, zur Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), spricht für die vom Senat vertretene Position.
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Einer Entscheidung bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil das Landgericht hier hinsichtlich der betreffenden Taten neben der Annahme einer Bestandskraft der betreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen auch eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit getroffen hat, die nicht in Widerspruch zu den betreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen stehen.
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(b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass wegen der Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch auch die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen amtsgerichtlichen Feststellungen feststehen, wie die Ausführungen zu Ziffer V. der Urteilsgründe ergeben, hat indes andererseits auch entsprechende eigene Feststellungen getroffen, die zu den amts-gerichtlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. Da-durch ist hier den Anforderungen beider dargelegter Positionen genügt und ein tragender Rechtsfehler auszuschließen.
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Die eigenen Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der eine gewerbsmäßige Begehung der Taten vom 8. Mai 2014 und 29. September 2015 begründenden Tatsachen nebst zugehöriger Beweiswürdigung ergeben sich in der Gesamtschau hier aus verschiedenen Teilen der Urteilsgründe (zur Einheit der schriftlichen Entscheidungsgründe vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 3 m.w.N.).
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So hat das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe zu Ziffer VI. im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung ergänzend festgestellt, dass die Angeklagte gegenüber dem sie am 29. September 2015 festnehmenden Polizeibeamten erklärt hat, „sie wolle durch ihre Diebstähle ihrer Familie etwas bieten“, was nach Auffassung der Kammer „ihre innere Haltung zu den von ihr begangenen Diebstählen“ „belegt“ hat. Damit hat das Landgericht in Zusammenschau mit der sich aus den amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen ergebenden seriellen Begehung der vorliegend abgeurteilten Taten und den eigenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten mit der sich daraus ergebenden erheblichen einschlägigen Vorbestraftheit der Angeklagten sowie Rückfallgeschwindigkeit selbst hinreichende Feststellungen getroffen, die die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung tragen.
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Indem zu Ziffer V. der Urteilsgründe ausgeführt worden ist, das Bestreiten gewerbsmäßiger Begehung der betreffenden Taten vom 8. Mai 2014 und 29. September 2015 durch die Angeklagte stelle sich „aus den oben dargelegten Gründen“ zur Überzeugung der Kammer als „Schutzbehauptung der Angeklagten“ dar, wird auf die vorangegangenen Urteilsteile verwiesen und damit insbesondere auch auf den Unterabschnitt der „Beweiswürdigung zur Gewerbsmäßigkeit der Diebstahlstaten“ im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer zu Ziffer IV. der Urteilsgründe, in welchem die Kammer rechtsfehlerfrei nicht nur hinsichtlich des vormals mitangeklagten Lebensgefährten, sondern auch mit deutlich erkennbarem Bezug auf die Angeklagte dargelegt hat, dass und warum sie den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu Äußerungen der Angeklagten und ihres Lebensgefährten nach den wegen der Taten vom 29. September 2015 erfolgten Festnahmen Glauben schenkt und daraus eine gewerbsmäßige Tatbegehung ableitet. Diese Schlussfolgerung trägt nicht nur hinsichtlich der der betreffenden Festnahme vom 29. September 2015 unmittelbar vorausgegangenen Taten, sondern auch hinsichtlich der Tat vom 8. Mai 2014, da die von der Kammer als „unbedacht ehrliche Angaben“ gewerteten Erklärungen insbesondere der Angeklagten selbst, „sie wolle leben und ihren Kindern etwas bieten“ und, wie in den Urteilsgründen zur Strafzumessung ergänzend wiedergegeben, „sie wolle durch ihre Diebstähle ihrer Familie etwas bieten“, auf die gesamte umfängliche Diebstahlstätigkeit der Angeklagten zu beziehen sind.
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Zugleich hat das Landgericht sich mit seinen erneuten Feststellungen zu eine gewerbsmäßige Tatbegehung tragenden Tatsachen nicht in Widerspruch zu den diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen gesetzt, so dass die Urteile von Amts- und Landgericht ein widerspruchsfreies Ganzes bilden können und bilden.
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cc) Ein Erfordernis der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1.b) GVG ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil, wie dargetan, die ausgeführte Rechtsfrage zur Behandlung der Tatsachenfeststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB hier nicht entscheidungserheblich ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 27. April 2017, Az.: 4 StR 547/16).
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dd) Die Entscheidungen des Landgerichts, bezüglich der Taten vom 8. Mai 2014 und 29. September 2015 in rechtlicher Hinsicht von gewerbsmäßiger Begehung auszugehen und den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB anzuwenden, weisen einen die Revision der Angeklagten begründenden Rechtsfehler nicht auf.
- 44
b) Gleiches gilt für die landgerichtliche Rechtsfolgenentscheidung der Versagung einer Vollstreckungsaussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung trotz zwischenzeitlich begonnener Erwerbstätigkeit der Angeklagten, die das Landgericht rechtsfehlerfrei in den Blick genommen und in Zusammenschau mit den übrigen Bewertungsfaktoren als zur Begründung einer positiven Legalprognose nicht hinreichend gewertet hat.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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