Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 Ws 179/17

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30, vom 29. September 2017 (Az.: 630 Qs 23/17) und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. August 2017 (Az.: 623 Ds 339/14) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Nachdem die Staatanwaltschaft mehrere zunächst getrennt geführte Ermittlungsverfahren, in denen der Antragsteller überwiegend bereits als Wahlverteidiger tätig geworden war, jeweils zum führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3101 Js 278/14 verbunden und sodann beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Anklage erhoben hatte, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Antragsteller als Pflichtverteidiger bestellt.

2

Nach Verfahrensabschluss hat der Antragsteller am 7. Januar 2016 die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Rechtsanwaltsvergütung beantragt. Der Festsetzungsantrag umfasst neben im führenden Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen auch Gebühren und Auslagen für sämtliche der Beiordnung vorausgehenden Tätigkeiten in den jeweils hinzuverbundenen Verfahren.

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hat die Vergütung des Antragstellers zunächst antragsgemäß auf 3.480,69 € und auf die Erinnerung der Staatskasse mit der Erinnerung abhelfendem Beschluss vom 19. Februar 2017 auf 2.366,85 € festgesetzt.

4

Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2017 hat der Antragsteller „Beschwerde“ eingelegt, die unterbliebene Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren mit dem staatsanwaltlichen Ursprungsaktenzeichen 2102 Js 423/14 gerügt und zugleich seine frühere Tätigkeit auch in jenem Ermittlungsverfahren durch Vorlage entsprechender Korrespondenz belegt.

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Mit Beschluss vom 16. August 2017 hat der zuständige Richter des Amtsgerichts Hamburg-Harburg unter Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG den Festsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2017 abgeändert und die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nunmehr auf 2.738,13 € festgesetzt.

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Die gegen den am 4. September 2017 zugestellten Beschluss am 7. September 2017 eingelegte Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 30, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer mit Beschluss vom 16. August 2017 verworfen und dabei die weitere Beschwerde zugelassen.

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Gegen den ihr am 4. Oktober 2017 zugegangenen Verwerfungsbeschluss hat die Staatskasse eingehend beim Landgericht am 16. Oktober 2017 weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Staatskasse eine Vergütung für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren nur im Falle einer Erstreckungsanordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG schulde. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

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1. Der Senat ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 3 RVG zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen und entscheidet gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist nicht begründet, weil diese Vorschrift für die weitere Beschwerde nicht entsprechend gilt, § 33 Abs. 6 Satz 4 RVG, und auch die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. HS RVG.

9

2. Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 statthaft; der Senat ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 1. HS RVG an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von der als Antragsgegnerin beschwerdeberechtigten und durch die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auch beschwerten Staatskasse innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 eingelegt.

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3. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da die angefochtenen Entscheidungen auf einer Rechtsverletzung beruhen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 546 ZPO) und einer abschließenden Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Anwaltsvergütung entgegensteht, dass der vorrangige Erstreckungsantrag des Antragstellers nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG noch nicht beschieden ist.

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a) Die Entscheidung des Landgerichts ist in formeller Hinsicht frei von Rechtsfehlern. Die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde war statthaft und auch im Übrigen zulässig, da der Beschwerdewert gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erreicht und die Beschwerde fristgerecht gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden ist. Nach Übertragung der Sache vom originären Einzelrichter auf die Kammer gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG hat diese in der richtigen Besetzung von drei Mitgliedern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG, entschieden.

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b) Dem Antragsteller steht jedoch der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 und 6 RVG nicht im gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG vom Amtsgericht festgesetzten Umfang zu. Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in hinzuverbundenen Verfahren.

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aa) Während nach einer Auffassung ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren bereits aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt und der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG entsprechend auf Fälle beschränkt ist, in denen nach einer Beiordnung noch weitere Verfahren hinzuverbunden werden (so OLG Hamm, Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Az. 1 Ws 95/17, Rn. 33; vom 6. Juni 2005, Az.: 2 (s) Sbd VIII - 110/05, Rn. 7 und 14; OLG Bremen, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: Ws 137/11, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 1 Ws 369/08, Rn. 3; OLG Jena, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az.: 1 AR (S) 13/08, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris), gilt nach anderer Auffassung die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2014, Az.: 1 Ws 48/14, Rn. 31 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2012, Az.: 2 Ws 242/12, Rn. 14 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 583/10, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 2. Januar 2007, Az.: 1 Ws 575/06; ähnlich: OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2009, Az.: I Ws 8/09, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris).

14

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

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(1) Ob sich die gebührenrechtliche Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG auch auf hinzuverbundene Verfahren erstrecken soll, ist seinem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dagegen erfasst der Regelungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nach dessen Wortlaut alle hinzuverbundenen Verfahren ungeachtet der Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung, so dass die grammatikalische Auslegung gegen eine Einschränkung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf Fälle, in denen die Verbindung der Beiordnung nachfolgt, spricht.

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(2) Die systematische Auslegung legt nahe, dass die spezielle Regel des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für hinzuverbundene Verfahren der allgemeinen Regel des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vorgeht bzw. die speziellere Regel den Anwendungsbereich der allgemeinen Regel beschränkt.

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Freilich wäre es systematisch auch denkbar, dass § 48 Abs. 6 Satz 1 bis 3 RVG drei selbständige, voneinander unabhängige Rückwirkungstatbestände umfasst, so dass als Anwendungsbereich für § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur jene Fälle verblieben, in denen die Verbindung der Beiordnung nachfolgt (so OLG Bremen aaO. Rn. 14).

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(3) Ein solches Verständnis widerspräche aber der gesetzgeberischen Intention. Nachdem es bereits zu der § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG entsprechenden Vorgängerregelung des § 97 Abs. 3 BRAGO umstritten war, ob nach Beiordnung ein rückwirkender Vergütungsanspruch auch für frühere Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren bestand (vgl. Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil B, § 48 Abs. 6 Rn. 24; OLG Koblenz aaO. Rn. 17), soll durch die mit dem RVG neu eingeführte Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG „einerseits klargestellt werden, dass die Rückwirkung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren ... erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, andererseits soll dem Gericht aber die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden“ (BT-Drs. 15/1971, S. 201). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen neuen Rückwirkungstatbestand geschaffen, sondern im Streit um die Rückwirkung des Vergütungsanspruchs auf hinzuverbundene Verfahren eine vermittelnde Lösung gewählt hat, der zufolge eine Rückwirkung weder automatisch erfolgt noch generell ausgeschlossen ist, sondern von einer Erstreckungsentscheidung des Gerichts im Einzelfall abhängt.

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(4) Eine gebührenrechtliche Erstreckung kann dabei bereits gemeinsam mit der Beiordnung beantragt und beschieden werden (vgl. Burhoff aaO. Rn. 41), so dass eine unbefriedigend lange Ungewissheit, in welchem Umfang die Staatskasse rückwirkend bereits entstandene Verteidigergebühren trägt, nicht regelhaft zu besorgen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2017 aaO. Rn. 21).

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(5) Die Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG führt auch nicht zu gebührenrechtlichen Zufallsergebnissen, sondern ermöglicht erst eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Zwar kann es von Zufällen abhängen, welches Verfahren bei einer Verbindung das führende wird; das führende Verfahren ist nicht notwendig das gewichtigste (so etwa OLG Bremen aaO. Rn. 15). Genauso zufällig könnte aber eine automatische Gebührenerstreckung auf alle hinzuverbundenen Verfahren zur Vergütungspflicht für frühere Tätigkeiten etwa auch in Bagatellverfahren führen, in denen für sich genommen eine Pflichtverteidigung zunächst nicht angezeigt war (so auch OLG Braunschweig aaO. Rn. 33). Folglich sind wertungswidersprüchliche bzw. zufällige gebührenrechtliche Auswirkungen nur mit dem vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG eröffneten Verfahren der gerichtlichen Prüfung und Bestimmung des Umfangs einer rückwirkenden Gebührenerstreckung im Einzelfall zu vermeiden. Dass dies einen zusätzlichen Aufwand in der gerichtlichen Praxis bedeutet, ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen.

21

(6) Dem Landgericht ist schließlich nur im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass für Höhe und Umfang des Vergütungsanspruchs nach § 48 Abs. 1 RVG in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich ist. Aus dem Bestellungsakt kann indessen keine rückwirkende Vergütungspflicht abgeleitet werden. Weil die Verteidigerbestellung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung, nicht aber der Befriedigung von Kosteninteressen (auch) für vergangene Zeiträume dient, erfolgt eine rückwirkende Verteidigerbestellung gerade nicht (BGH NStZ-RR 2009, 113; st. Rspr. des Senats, etwa mit Beschluss vom 10. April 2017, Az.: 2 Ws 62/17; Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8).

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Systematischer Ausgangspunkt des gesetzlichen Regelungskonzepts der Pflichtverteidigervergütung ist vielmehr der Grundsatz der strukturellen Korrespondenz zwischen Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsaktes nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch. Entsprechend wirkt die Beiordnung auch kostenrechtlich zunächst allein in die Zukunft.

23

In Ergänzung zu diesem in § 48 Abs. 1 RVG normierten Grundsatz fingiert § 48 Abs. 6 RVG kraft Gesetzes ausnahmsweise auch eine rückwirkende Vergütungsfähigkeit für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Bestellung. Sinn und Zweck diese Regelung ist, dass der Pflichtverteidiger mit Blick auf die durch § 48 Abs. 6 RVG gesicherte vergütungsrechtliche Expektanz seine Verteidigungsaktivitäten zu Gunsten einer umfassenden Rechtswahrung des Beschuldigten frühzeitig und effektiv entfaltet und nicht etwa von einem - regelmäßig erst späteren - Bestellungzeitpunkt abhängig macht (HansOLG Hamburg, Beschluss 17. September 2012, Az.: 3 Ws 93/12, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Die Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 6 RVG erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (HansOLG Hamburg aaO. Rn. 20). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, die Rückwirkungsfiktion nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG pauschal auf alle hinzuverbundenen Verfahren auszudehnen. Vielmehr ist eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur auf diejenigen Verfahren geboten, in denen aus sachlichen Gründen - insbesondere nach den in § 140 StPO normierten Grundsätzen notwendiger Verteidigung - eine effektive Verteidigung rechtskundigen Beistand erforderte und eine korrespondierende berechtigte Expektanz auf Beiordnung bestand, etwa wenn im verbundenen Verfahren eine Bestellung schon unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drs. aaO. S. 201).

24

c) Da der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016 unter Auflistung der einzelnen hinzuverbundenen Verfahren und Darlegung und Beleg seiner jeweiligen früheren Tätigkeiten in diesen Verfahren beantragt hat, ihm neben der Vergütung für das führende Verfahren auch Gebühren und Auslagen für sämtliche der Beiordnung vorausgehenden Tätigkeiten in den jeweils hinzuverbundenen Verfahren aus der Staatskasse zu erstatten, hat er damit - zumindest konkludent (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, § 48 RVG Rn. 209 m.w.N.) - einen Antrag auf Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gestellt, welchen das Amtsgericht bisher nicht beschieden hat.

25

Ungeachtet der Frage, ob ein Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Ermessensentscheidung zur Erstreckung selbst treffen könnte (bejahend: KG, Beschluss vom 27. September 2011, Az. 1 Ws 64/11, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2007, Az. 3 Ws 94/07, juris Rn. 7; Burhoff aaO. Rn. 211), ist eine solche Entscheidung dem Senat jedenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG verwehrt. Denn die Anfechtung einer etwaigen Erstreckungsentscheidung folgt den allgemeinen Regeln der StPO und wäre damit gemäß § 310 Abs. 2 StPO der Überprüfung und Entscheidung durch den Senat entzogen (vgl. OLG Braunschweig aaO. Rn. 37; KG aaO. Rn. 2; Burhoff in Gerold/Schmidt aaO. Rn 211).

26

Die Sache ist daher wegen der der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegenden fehlerhaften Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG aufzuheben und zum Zwecke der der erneuten Vergütungsfestsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG vorrangigen Entscheidung über den Erstreckungsantrag nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückzuverweisen.

III.

27

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG ist das Verfahren gebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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