Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 U 152/15

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 21.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Beide Klägerinnen verlangen von der Beklagten zu 1. sowie den Beklagten zu 2. und 3. - deren Geschäftsführern -, es zu unterlassen, eine Software auf den Markt zu bringen, welche auf den Internetseiten der Klägerinnen vorhandene Werbeanzeigen unterdrückt.

2

Die Klägerin zu 1. betreibt unter der Internetseite www.z...de das Nachrichtenportal „Z. ONLINE“ (Anlage K 1). Sie ist eine Tochtergesellschaft der Z. G.B. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 2. betreibt unter der Internetseite www.h...com das Nachrichtenportal „H. Online“ (Anlage K 2) und unter der Internetseite www.w... de das Nachrichtenportal „W.“ (Anlage K 3). Sie gehört zu der Verlagsgruppe H..

3

Die Klägerinnen bieten auf ihren Internetseiten kostenlose journalistische Beiträge an und finanzieren dieses Geschäftsmodell durch die Vermarktung von Werbeplätzen auf ihren Internetseiten.

4

Die Beklagten vertreiben das für den Internetnutzer unentgeltliche Programm „Adblock Plus", einen sog. Werbeblocker (Anlagen K 4 + K 5). Hierbei handelt es sich um eine Open-Source-Software, deren Quellcode frei verfügbar ist (Anlagen B 6 + B 7). „Adblock Plus" ist ein Erweiterungsprogramm für die marktführenden Internet-Browser, nach dessen Installation in der Standard-Einstellung auf dem Browser des jeweiligen Nutzers bei bestimmten Internetangeboten - so auch bei denen der Klägerinnen - Werbeanzeigen unterdrückt werden (Anlage B 8; Beispiel in Anlagen K 6 + K 7 sowie K 8 + K 9), und zwar in folgender Weise:

5

Ruft ein Nutzer eine Website auf, so wird diese nicht als Ganzes auf dem Bildschirm dargestellt. Innerhalb der Website sind mehrere Werbeplätze definiert. Der Browser auf dem Rechner des Nutzers interpretiert den Programmcode der Seite und generiert im Moment des Aufrufs sog. „Ad-Calls“. Damit werden von einem zentralen Server (dem sog. „Adserver“) die digitalen Werbemittel (sog. „Ad-Impressions“) angefordert, die zur Integration in die aufgerufene Website vorgesehen sind und auf denen Werbemittel veröffentlicht werden können.

6

Das Programm „Adblock Plus“ unterdrückt in diesem Ablauf den Ad-Call und damit die Generierung von Ad-Impressions. Die Klägerinnen können zwar erkennen, ob dem Nutzer die von ihnen platzierte Werbung angezeigt wird oder nicht. Sie können allerdings nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände (Werbeblocker, Browsereinstellungen usw.) dies (nicht) geschieht.

7

Das Programm „Adblock Plus“ als solches ist nicht in der Lage, Online-Werbung zu erkennen und von sonstigen Inhalten zu unterscheiden. Hierzu bedarf es sog. Filterlisten, die dem Programm entsprechende Informationen vermitteln. Dabei handelt es sich um editierbare Textdateien, die Filterregeln enthalten. Diese sind nicht auf die Blockierung allein von Werbung beschränkt. Durch sie können auch andere unerwünschte Inhalte gesperrt werden.

8

Der Nutzer des Werbeblockers der Beklagten hat die Möglichkeit, vorinstallierte oder aus einer Liste vorgeschlagene Filterlisten (sog. Blacklists) gegen Werbung zu abonnieren oder selbst Filter zu erstellen und zu bearbeiten. Die Filterlisten können in der Regel frei editiert werden, sodass der Nutzer selbst definieren kann, welche Werbung er blockieren und welche Werbung er zulassen will.

9

Die vorinstallierten Filter werden z.B. von Autoren der sog. EasyList Community, einem Zusammenschluss von Freiwilligen, im Rahmen einer sog. Creative Commons Lizenz öffentlich sowie kostenfrei zur Verfügung gestellt, ergänzt und gepflegt (Anlagen B 62 + B 63). Die EasyList Germany wird von dem Programm „Adblock Plus“ verwendet und ist dort voreingestellt (Anlage B 64). Sie wird auf den Servern der Beklagten gehostet; Mitarbeiter der Beklagten sind jedoch nicht an ihrer Entwicklung beteiligt („EasyList-Policy“ in Anlage B 128).

10

Allerdings werden in der Standardeinstellung des Programms bestimmte Internetangebote von der Sperre ausgenommen. Hierbei handelt es sich um solche, die von der Beklagten zu 1. auf eine sog. Whitelist gesetzt bzw. deren Werbeanzeigen als sog. „Acceptable Ads" qualifiziert worden sind. Die Beurteilung sog. „akzeptabler Werbung“ erfolgt nach bestimmten, von der Beklagten zu 1. dargelegten Kriterien (Anlage B 65). Der jeweilige Nutzer hat die Möglichkeit, auch diese Art von Werbung - und damit die „Whitelist“-Funktion - zu deaktivieren. Voraussetzung für die Freischaltung einer Website für die Whitelist ist ein Vertragsschluss des Seitenbetreibers mit der Beklagten zu 1.

11

Die Beklagte zu 1. hatte nach eigenen Angaben im Mai 2014 allein in Deutschland über 10 Millionen Nutzer. Von den weltweiten über 2 Millionen Downloads pro Woche entfallen 10 - 15% auf Deutschland (Anlage K 14a).

12

Die Klägerinnen haben vorgetragen,
aufgrund der weiten Verbreitung von „Adblock Plus" entstünden ihnen massive finanzielle Einbußen im Rahmen ihrer Werbeplatzvermarktung. Die hierbei erzielbaren Vergütungen hingen unmittelbar von den erzielten Ad-Impressions in Verbindung mit der gemessenen Reichweite ab. Je höher die erzielten Ad-Impressions seien und je höher die Reichweite in der gewünschten Zielgruppe sei, desto attraktiver seien die Schaltung der Werbung und damit der zu zahlende Preis (Anlage K 15).

13

Im ersten Halbjahr 2014 hätten ca. 22 - 23% ihrer, der Klägerin zu 2., und ca. 25% ihrer, der Klägerin zu 1., Nutzer die digitalen Nachrichten-Angebote unter Verwendung eines Werbeblockers genutzt (Anlage K 16). Damit sei ca. ¼ der Page-Impressions wegen des Einsatzes von Ad-Blockern nicht zu vermarkten. Ohne den Einsatz der Werbeblocker könnten sie ihren Werbekunden eine erheblich höhere Zahl an Ad-Impressions garantieren und dadurch deutlich höhere Festpreise als Einnahmen erzielen.

14

Das Programm „Adblock Plus" sei marktführend und habe in Deutschland eine Verbreitungsrate von knapp 20% (Anlagen K 17 bis K 25).

15

Der durch den Einsatz von Ad-Blockern hervorgerufene erhebliche Reichweitenverlust führe gleichzeitig zu einem Verlust der für die Erstellung der journalistischen Inhalte notwendigen wirtschaftlichen Mittel. Im Hinblick auf den von ihnen gebotenen Qualitätsjournalismus seien sie jedoch gezwungen, sich durch Werbeanzeigen finanzieren zu können. Dies sei nur im Rahmen eines einheitlichen Produkts möglich, bei dem der Nutzer nicht durch eine künstliche Aufspaltung selbst entscheiden könne, ob er die Werbeinhalte zur Kenntnis nehmen wolle oder nicht.

16

Durch die Unterdrückung von Werbung auf ihren Internetseiten zwinge die Beklagte zu 1. sie, an jene heranzutreten, um sich eine Aufnahme auf die Whitelist zu erkaufen. Dies beinhalte eine unzulässige Druckausübung, denn das einzige Handlungsmotiv sei das Gewinnstreben der Beklagten und nicht etwa die vorgeschobene Gemeinnützigkeit.

17

Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte zu 1. die sog. Blacklist lediglich „hoste“. Tatsächlich sei sie auch für die Pflege, Aktualisierung und Programmierung der EasyList Deutschland verantwortlich (Anlagen K 26 + K 27). Die Behauptung der Beklagten, die Community diskutiere und entscheide letztlich darüber, welche Werbung als „unaufdringlich“ einzustufen und deshalb auf die sog. Whitelist zu nehmen sei, sei unzutreffend. Wenn es überhaupt ein derartiges Forum gebe, sei dieses ohne Bedeutung (Anlage K 10). Allein die Beklagte zu 1. definiere, welche Werbung zulässig bleibe (Anlage K 28). Dadurch werde in erheblichem Umfang auch Werbung, die nach der Darstellung der Beklagten eigentlich zu unterdrücken sei, gleichwohl weitergeleitet. Tatsächlich entscheide maßgeblich die Bezahlung betroffener Unternehmen darüber, dass diese in die sog. Whitelist aufgenommen würden, und zwar gegen zum Teil sehr erhebliche Beträge (Anlagen K 11 bis K 13).

18

Dieses Verhalten der Beklagten zu 1. sei wettbewerbswidrig. Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, denn sie versuchten, ihre gewerblichen Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Sie, die Klägerinnen, böten gegen Entgelt Werbeplätze an. Die Beklagte zu 1. richte sich mit ihrem Angebot, Internetseiten werbefrei zu sehen, an dieselben Internetnutzer. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes seien an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sei für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses unerheblich, dass die Parteien unterschiedlichen Branchen angehörten, auf verschiedenen Wirtschaftsstufen stünden und entgegengesetzte Ziele verfolgten. Dies habe der BGH bereits in der Entscheidung „Werbeblocker“ ausgesprochen. Durch ihre geschäftlichen Handlungen des Anbietens und Verbreitens von „Adblock Plus“ fördere die Beklagte zu 1. zumindest ihren eigenen Absatz.

19

Damit behindere die Beklagte zu 1. sie, die Klägerinnen, gezielt. Durch den Einsatz des Programms „Adblock Plus“ seien sie in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Hierzu zählten auch das Angebot von Werbeplätzen und damit der „Verkauf“ von Werbung. Der Vertrieb der Software, insbesondere mit der Option des Whitelisting, sei in erster Linie auf eine derartige Beeinträchtigung gerichtet und damit von einer Behinderungsabsicht getragen. Die Beklagten hätten das Bestreben, ihre, der Klägerinnen, Marktstellung zu schwächen.

20

Auf eine Entgeltlichkeit des Programms komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Beklagte zu 1. gebe das von ihr vertriebene Programm zwar unentgeltlich ab. Stattdessen fordere sie aber von Unternehmen, deren Internetseiten von der Blockierung ausgenommen werden sollten, für die Aufnahme in die sog. Whitelist und damit die Freischaltung des Unterdrückens eine Vergütung und damit finanzielle Zahlungen.

21

Die allgemeine Entwicklung des Online-Werbemarktes sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend sei allein, dass es durch den Einsatz von Werbeblockern bei ihnen, den Klägerinnen, zu einem entsprechenden Rückgang der Werbeeinnahmen gekommen sei.

22

Durch die Verbreitung einer Werbeblocker-Software unter gleichzeitigem Anbieten einer Möglichkeit der kostenpflichtigen Aufnahme in eine Whitelist beeinträchtige die Beklagte zu 1. ihre, der Klägerinnen, sowie sonstiger Marktteilnehmer Entscheidungsfreiheit im Wege der Ausübung von Druck. Die Beklagte zu 1. nutze ihre Machtposition zur Nötigung aus. Letztlich seien sie, die Klägerinnen, gezwungen, sich in naher Zukunft auf die Whitelist der Beklagten zu 1. aufnehmen zu lassen, wenn sie ihr Geschäftsmodell des kostenlosen Online-Angebots von Nachrichteninhalten beibehalten wollten.

23

Die von dem Beklagten behaupteten selbstlosen Ziele stellten nicht deren Handlungsmotive dar. Die insoweit angeführten Umstände seien im Übrigen auch weitgehend unzutreffend. Insbesondere bedürfe der Internetnutzer zum Schutz vor mannigfachen Gefahren nicht eines Werbeblockers. Insoweit existierten eine Vielzahl anderer wirksamer Instrumente (Firewall, Antivirenprogramme usw.).

24

Daneben stehe ihnen, den Klägerinnen, ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen allgemeiner Marktbehinderung zu.

25

Ihr, der Klägerinnen, redaktionelles Angebot stehe unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit. Der erweiterte Schutzbereich der Pressefreiheit umfasse auch das Recht auf Schaltung von Werbeanzeigen. Ihr Geschäftsmodell bestehe gerade darin, kostenlose, aber werbefinanzierte journalistische Inhalte anzubieten. Durch das Anbieten und Verbreiten von „Adblock-Plus“ greife die Beklagte zu 1. in ihre, der Klägerinnen, Pressefreiheit ein. Insoweit seien im Rahmen der Interessenabwägung die Grundsätze der Werbeblocker-Entscheidung des BGH aus vorrangigen Verbraucherinteressen nicht uneingeschränkt anzuwenden. Es gehe gerade nicht um ein kostspieliges Gerät mit monatlichen Gebühren, das sich nur wenige Interessenten leisten würden, sondern um ein völlig kostenfreies Programm. Anders als dort könne sich der Verbraucher in der vorliegend infrage stehenden Sachverhaltsgestaltung der Werbung ohne den Werbeblocker der Beklagten nicht z.B. durch einfaches Ausschalten/Programmwechsel entziehen. Deshalb sei die Beklagte zu 1. hier nicht der verlängerte Arm des Verbrauchers.

26

Die Klägerinnen haben beantragt,

27

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

28

zu unterlassen,

29

eine Software anzubieten und/oder zu vertreiben bzw. anbieten und/oder vertreiben zu lassen, mit welcher

30

a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www.z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können,

31

b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www.h...com und/oder www.w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können,

32

hilfsweise

33

a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www.z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten „Whitelist“ angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden;

34

b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www.h...com und/oder www.w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten „Whitelist“ angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden.

35

Die Beklagten haben beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie haben vorgetragen,
die Klägerinnen versuchten, ein rechtlich zulässiges Verhalten zu unterbinden. Verbraucher seien berechtigt, sich vor Online-Werbung zu schützen und die Wahrnehmung solcher Werbung abzulehnen. Dies sei Ausfluss ihres grundrechtlich geschützten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch darauf, dass ihre Werbung auch bei allen möglichen Empfängern ankomme. Dies sei im Offline-Bereich z.B. für zulässige Hinweise an Briefkästen seit langem anerkannt. Der Bundesgerichtshof habe auch bereits im Jahr 2004 die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Werbeblockern“ festgestellt. Da die Klägerinnen ihr Angebot nicht durch wirksame technische Schutzmaßnahmen absicherten, müssten sie auch Nutzungshandlungen dulden, welche die von ihnen beabsichtigte Finanzierung durch Werbung unterlaufe.

38

Nicht sie, die Beklagte zu 1., entscheide über die bereitgestellte Online-Werbung. Diese Entscheidung treffe ausschließlich der jeweilige Internetnutzer. Dieser sei auch berechtigt, darüber zu entscheiden, welche Inhalte er herunterladen und zur Kenntnis nehmen wolle. Ihm stehe auch die Entscheidung frei, sein Eigentum bzw. seine persönlichen Daten vor schädlichen bzw. unerwünschten Inhalten zu schützen. Dabei gehe es nicht nur um Werbung, sondern auch um Malware, Tracking-Software usw. Hiergegen schütze „Adblock Plus“. Online-Werbung könne eine erhebliche Gefahrenquelle für verschiedene Zielgruppen (z.B. Kinder) darstellen (Anlagen B 1+ B 2a bis B 2c). In einem interaktiven Medium wie dem Internet sei der Nutzer berechtigt, auf Störungen unmittelbar zu reagieren. Das Programm „Adblock Plus“ sei hierfür ein Werkzeug.

39

Um als „akzeptable“ - d.h. wenig störende - Werbung in die Whitelist übernommen zu werden, müsse die Werbung des Anbieters eine Reihe von inhaltlichen Kriterien erfüllen. Diese habe sie anhand von Nutzerumfragen ermittelt. Der Werbetreibende könne hierbei Nutzern der Whitelist-Funktion andere - weniger störende - Werbung zuspielen als sonstigen Nutzern, um eine Blockierung zu vermeiden.

40

Die Whitelist-Funktion diene den Interessen aller Beteiligten. Der Verbraucher sei nicht zu einem „Alles-oder-Nichts“-Prinzip gezwungen. Gegenüber einer andernfalls nahe liegenden vollständigen Blockade könne der Werbeseitenbetreiber durch diese Wahlmöglichkeit erhöhte Werbeeinnahmen erzielen. Die Vorbereitung und Durchführung der Freischaltung akzeptabler Werbung im Rahmen der Whitelist sei ein komplexer Vorgang, der eine Vielzahl von Prüfungsschritten sowie eine auch nachfolgende Überprüfung umfasse (Anlagen B 72 + B 73). Der hiermit verbundene hohe Aufwand ergebe sich u.a. daraus, dass z.B. die Internet-Angebote der Klägerin zu 2. ca. 463.000 (W.....) bzw. ca. 2,2 Mio. (H....) Unterseiten hätten (Anlagen B 70 + B 71).

41

Der Abschluss eines Vertrages als Voraussetzung der Freischaltung einer Website für die Whitelist sei zwingend erforderlich, um ihr, der Beklagten zu 1., eine Handhabe zur Einhaltung der Kriterien für „Acceptable Ads“ sowie bei einem Verstoß des Webseiten-Betreibers hiergegen zu sichern.

42

Da sie, die Beklagte zu 1., mit der Freischaltung und verschiedenen Serviceleistungen in diesem Zusammenhang Dienstleistungen erbringe, stehe es ihr frei, sich diese Dienstleistungen angemessen vergüten zu lassen. Sie strebe im Rahmen eines erfolgsbezogenen Vergütungsmodells an, mit 30% an den Werbeeinnahmen beteiligt zu werden, die zusätzlich über die Whitelist dadurch generiert würden, dass der Nutzer Werbung nicht vollständig blockiere, sondern mit weniger störenden Werbeformen einverstanden sei. Ein Anteil mindestens in dieser Höhe sei bei online-Werbevermarktung allgemein üblich (Anlage B 74). Im Übrigen sei sie an den Werbeeinnahmen nicht beteiligt.

43

Die Behauptung der Klägerinnen, für die Nichtblockierung von Werbung verlange sie, die Beklagte zu 1., stets eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen, sei unzutreffend. Kleinere Webseiten, die die Kriterien für akzeptable Werbung erfüllten, würden kostenlos auf die Whitelist aufgenommen. Diese kostenlose Aufnahme umfasse etwa 90% sämtlicher auf der Whitelist befindlichen Webseiten (Anlage B 129).

44

Die Behauptung der Klägerinnen, ihrer, der Beklagten, Werbeblocker führe zu existenziellen Umsatzeinbußen, sei ebenfalls unzutreffend. Werbeblocker würden in Deutschland nur zu einem geringen Prozentsatz (3,19%) auf Endgeräten verwendet (Anlagen B 76 bis B 79). Im Übrigen gebe es eine Vielzahl, nämlich deutlich mehr als 60 - 70 vergleichbarer, ebenfalls weitverbreiteter Programme (Anlagen B 58 sowie B 124 bis B 127), zwischen deren Aktivitäten die Webseitenbetreiber nicht differenzierten und deshalb etwaige Umsatzeinbußen nicht einem bestimmten Programm zuweisen könnten. Entgegen früheren - unverbindlichen - Schätzungen gehe sie davon aus, dass ihr Programm im August 2014 auf ca. 7 Millionen Browsern mit deutschen IP-Adressen installiert gewesen sei (Anlage B 75). Ihre früheren - zu korrigierenden - Angaben ließen sich nicht, wie dies die Klägerinnen täten, in die Zukunft fortschreiben (Anlagen B 81 bis B 86). Die Angaben der Klägerinnen nicht nur zu den Benutzerzahlen bzw. Downloads von „Adblock Plus“, sondern auch zur Verbreitung von Browsern wie Firefox seien ebenfalls unzutreffend (Anlagen B 121 bis B 123).

45

Dem auf die Pressefreiheit gestützten Interesse der Klägerinnen stehe u.a. das Recht auf negative Informationsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verwender des Werbeblockers sowie ihr, der Beklagten zu 1., Eigentumsrecht gegenüber. Ihren Nutzern stehe ein schützenswertes Interesse zur Seite, von bestimmten oder sämtlichen Werbeformen nicht belästigt zu werden. Gerade Online-Werbung werde von vielen Nutzern als störend oder belästigend empfunden (Anlagen B 12 bis B 23; Anlagen BE 83 bis BE 85). Deshalb griffen Werbende zu immer drastischeren Werbemethoden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die die mit Werbung verbundene Gefahr häufig nicht zutreffend einschätzen könnten, seien hiervor zu schützen (Anlagen B 25 bis B 30 sowie B 52 bis B 54 und B 104).

46

Entsprechendes gelte in Bezug auf vielfältige - berechtigte - Sicherheitsbedenken der Nutzer, durch Werbung ihren Computer unbewusst Computerviren, Trojanern oder anderer Malware auszusetzen (Anlagen B 31 bis B 37 sowie B 55). Entsprechende Angriffe von Schadsoftware habe es auch bereits gegeben, und zwar auch im Bereich verlegerischer Angebote (Anlagen BE 81 und BE 82). Gleiches gelte in Bezug auf berechtigte Datenschutzbedenken der Nutzer bei Online-Werbung, z.B. in Bezug auf Cookies, Canvas-Fingerprinting und sonstige Methoden, die dem Zweck dienten, Standorte zu ermitteln, Nutzer- bzw. Bewegungsprofile zu erstellen bzw. die Vorlieben der Nutzer zu erkennen (Anlagen B 38 bis B 42 sowie B 56 bis B 57).

47

Durch die Übermittlung auffälliger Online-Werbung werde zudem das kostspielige Surfvolumen der Nutzer im Internet teilweise stark eingeschränkt (Anlagen B 43 bis B 46) und die Geschwindigkeit durch verlängerte Ladezeiten verlangsamt (Anlagen BE 86 + BE 87). Auch dies seien unerwünschte Auswirkungen, gegen die sich Nutzer zu Recht zur Wehr setzen wollten. Auf Grund der umfangreichen Informationen, die dem Nutzer von „AdBlock Plus“ in nutzerfreundlicher Form erteilt würden (Anlagen BE 88 bis BE 90), könne jeder Nutzer hierzu eine informierte Entscheidung treffen und das Programm nach seinen Wünschen individualisieren (Anlage BE 91).

48

Gleichwohl sei den Nutzern bewusst, dass viele kostenlose Internet-Angebote werbefinanziert seien. Sie lehnten deshalb auch nicht jede Art von Werbung ab (Anlage B 47), sondern beanspruchten für sich das Recht, zwischen erwünschter (maßvoller) und unerwünschter (belästigender) Werbung durch den Einsatz eines Werbeblockers selbst entscheiden zu können (Anlage B 48 bis B 51). Sie wollten Herr über den eigenen Computer bleiben.

49

Werbetreibende hätten deshalb keinen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer Werbung durch die Internetnutzer. Sie müssten es vielmehr hinnehmen, dass ein im Internet öffentlich zugänglich gemachtes Angebot entsprechend den Bedürfnissen der Internetnutzer aufbereitet verwendet werde, auch wenn ihnen dadurch Werbeeinnahmen verlorengingen. So werde etwa die weitverbreitete Pop-up-Werbung auch ohne die Nutzung eines Werbeblockers von vielen Browsern standardmäßig bzw. nach individueller Einstellung blockiert. Darüber hinaus gebe es die Funktion des sog. „Tracking-Schutzes“ in Browsern, um Seiten von Anbietern zu blockieren (Anlage B 116a und B 116b). Filterlisten könnten in die sog. Host-Datei des Betriebssystems hineinkopiert werden, um den Abruf bestimmter Inhalte zu blockieren (Anlagen B 108 bis B 115), IP-Adressen könnten anonymisiert werden (Anlage B 117). Zudem gebe es eine Vielzahl von Sicherheitsprogrammen als Add-ons für Browser (Anlage B 59). Gleiche Funktionen erfüllten zum Teil Firewalls sowie Virenscanner (Anlagen B 60 + B 61). Deshalb bestehe der von den Klägerinnen behauptete Unterschied zu der Situation bei einem Fernseh-Werbeblocker, wie er Gegenstand der BGH-Entscheidung gewesen sei, gerade nicht.

50

Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch darauf, ihr bisheriges Geschäftsmodell der kostenlosen Verbreitung von mit sichtbarer Werbung finanzierten Nachrichteninhalten beizubehalten. Indes sei aber auch die Behauptung der Klägerinnen, ihr, der Beklagten, Handeln belaste das Geschäftsmodell der Klägerinnen, aus den bereits genannten Gründen unzutreffend. Werbeblocker gebe es bereits seit 15 Jahren. Ihr Produkt sei bereits seit 2006 kostenlos am Markt verfügbar. Tatsächlich seien die Umsätze im Online-Werbegeschäft aber steigend (Anlage B 88 bis B 91). Die Klägerinnen seien zudem gar nicht in der Lage, die von ihnen behaupteten Ad-Impressions zu generieren. Deren Zahl sei auch nicht zurückgegangen. Zudem mache die Vermarktung von Werbeplätzen nur einen geringen Umfang der Umsätze der Klägerinnen aus (13 - 15%). Die Möglichkeit der Monetarisierung von Webseiten habe sich im Internet gerade für journalistische Angebote deutlich verbessert (Anlage B 120).

51

Den Klägerinnen stehe eine Vielzahl - von ihnen allerdings nicht genutzter - Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um den von ihnen behaupteten Einbruch ihrer Werbeeinnahmen trotz des Einsatzes von „Adblock Plus“ zu verhindern (Anlagen B 92 bis B 100). Die Vorgehensweise anderer Verlage belege die Zumutbarkeit und Geeignetheit derartiger Maßnahmen. Sie könnten z.B. ihre Nutzer wirkungsvoll (durch einen nicht überspringbaren Hinweis) darüber aufklären, dass Werbung als Finanzierungsmethode ihres Angebotes unerlässlich sei, sie könnten ihre Werbung den Vorstellungen der Nutzer von nicht störender Werbung anpassen, Bezahlschranken einführen, für werbefreie Seiten bzw. bei der Nutzung eines Werbeblockers eine Zahlung verlangen usw. (Anlage BE 74 bis BE 78). Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Software-Angeboten, die darauf ausgerichtet seien, eine Beschränkung durch Werbeblocker wiederum zu neutralisieren und die Werbung wie beabsichtigt auszuspielen (Anlagen B 105 bis B 107; Anlage BE 79).

52

Schließlich stehe es den Klägerinnen selbstverständlich frei, die von ihnen nicht erwünschten Nutzer - nach Hinweis auf die bestehenden Alternativen - zu bitten, den Ad-Blocker auszuschalten, und notfalls von ihren Seiten auszusperren, wie dies etwa bei BILD.de und anderen geschehe (Anlagen BE 70, BE 72 und BE 73). Auch diese Maßnahmen seien erfolgreich, weil eine hohe Zahl der Nutzer den Ad-Blocker sodann tatsächlich ausschalte (Anlage BE 71).

53

Den Umstand, dass die Klägerinnen nicht gewillt seien, diese zumutbaren Maßnahmen auch einzusetzen, könnten sie nicht ihnen als wettbewerbswidriges Verhalten zur Last legen. Vor diesem Hintergrund stelle sich ihr, der Beklagten zu 1., Verhalten weder als gezielte Behinderung noch als unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit oder eine sonstige wettbewerblich relevante Marktstörung dar.

54

Bei einem Werbeblocker ohne Whitelistfunktion fehle es schon an einer geschäftlichen Handlung bei dem Angebot des Werbeblockers. Dieser werde kostenfrei abgegeben. Das Angebot ziele nicht auf einen entgeltlichen Absatz. In Bezug auf das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelistfunktion bestehe selbst dann kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, wenn die Dienstleistung einer Freischaltung entgeltlich angeboten werde. Ihr, der Beklagten zu 1., Angebot richte sich nicht mit entgegengesetzter Zielrichtung an denselben Endverbraucherkreis. Während die Klägerinnen mit ihrem Werbeangebot allein Webseitenbetreiber ansprächen, richte sich ihr, der Beklagten, Angebot an Endverbraucher. Schon gar nicht seien die Angebote der Parteien gleichartig. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Werbeblocker“ seien deshalb insoweit auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden. Dies sei zwischenzeitlich rechtlich auch anerkannt.

55

Schon gar nicht könne von einer gezielten Behinderung die Rede sein. Sie, die Beklagten, nähmen selbst überhaupt keine Handlungen vor, sondern stellten dem Internetnutzer lediglich ein Werkzeug zur Verfügung. Allein der Verbraucher entscheide, ob bzw. in welchem konkreten Umfang nach eigenen Wünschen Werbung geblockt werde. Dies sei auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Rechtsprechung gelte für Werbeblocker aller Art. Aus der BGH-Entscheidung „Werbeblocker“ ergäben sich gerade keine abweichenden Grundsätze. Schon wegen dieser uneingeschränkten Wahlmöglichkeit des Nutzers könne von einer Unlauterkeit keine Rede sein. Das Programm wirke auch nicht gezielt auf Webseiten oder auf Kunden der Klägerinnen ein. Deshalb sei auch die BGH-Entscheidung „Rufumleitung“ nicht einschlägig. Zudem richte sich ihr, der Beklagten, Produkt weder gezielt gegen die Klägerinnen noch handele sie, die Beklagte zu 1., in Verdrängungsabsicht. Daran ändere auch das kostenlose Angebot des Programms nichts. Die Klägerinnen könnten ihre Leistungen unverändert angemessen am Markt zur Geltung bringen.

56

Es sei zulässig, wenn der Nutzer bestrebt sei, unmittelbaren Zugriff auf einzelne Inhalte zu erhalten. Auch technische Schutzmaßnahmen der Betreiber würden dabei nicht in rechtlich zu beanstandender Weise überwunden. Derartige Schutzschranken seien nicht eingerichtet.

57

Auch die Möglichkeit des Nutzers, akzeptable Werbung freizuschalten, führe nicht zur Unlauterkeit des Angebots von „Adblock Plus“. Die Klägerinnen müssten es als Grundlage des Wettbewerbs hinnehmen, dass ihre Werbung mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit ihr, der Beklagten zu 1., nicht freischaltbar sei. Es liege insoweit auch keine unlautere Ausübung von Druck auf den potentiellen Vertragspartner - oder gar eine Nötigung - vor. Das bloße Angebot eines Vertragsschlusses könne die Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen schon nicht beeinträchtigen. Soweit eine Ausübung von Druck bestehe, gehe sie nicht über die Intensität im normalen Geschäftsleben hinaus. Die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit sei in diesem Zusammenhang hoch anzusetzen. Die Schaffung von Anreizen, ohne dass das Gegenüber zusätzlich unter Druck gesetzt werde, stelle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade keine unzulässige Beeinflussung dar.

58

Gleiches gelte für den Vorwurf einer allgemeinen Marktstörung. Eine ernsthafte, konkrete Gefahr der dauerhaften Verschlechterung der wettbewerblichen Strukturen bestehe nicht. Dagegen spreche bereits, dass Werbeblocker - auch das Produkt „Adblock Plus“ - schon seit vielen Jahren existierten. Es sei nicht der Bestand des Wettbewerbs betroffen, sondern lediglich Formen des Einsatzes von bestimmten Wettbewerbsparametern. Die Bewahrung des Bestands gegenwärtiger wettbewerblicher Strukturen sei aber nicht die Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Sinn der Wettbewerbsrechtsordnung sei es vielmehr, dem freien Spiel der Kräfte des Marktes im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum zu gewähren.

59

Schließlich unterließen die Klägerinnen es, die gebotene umfassende Abwägung aller widerstreitenden Interessen, insbesondere der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen vorzunehmen. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden könne, unterfalle ohnehin nicht dem Schutzbereich von Art. 14 GG. Gleiches gelte für Art. 12 GG. Es sei auch nicht Aufgabe des Staates, die Höhe der Werbeeinnahmen von privaten Medienunternehmen sicherzustellen. Etwaigen Interessen der Klägerinnen stünden im Übrigen vorrangige Interessen auf der Beklagtenseite gegenüber. Die Untersagung des Werbeblockers sei für sie, die Beklagten, existenzgefährdend.

60

Unabhängig davon sei der Klageantrag zu weit gefasst. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits sei eine territoriale Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Ihr Produkt werde international betrieben. Auch der Downloadprozess könne mit einem mobilen Endgerät im Ausland vorgenommen, das Gerät aber im Inland genutzt werden (und umgekehrt). Der Klageantrag differenziere nach diesen unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten nicht. Aufgrund der zum Teil fehlenden Auswirkungen auf den deutschen Markt sei er insoweit bereits unbegründet.

61

Die Klageanträge seien zudem unbestimmt, weil sie das Charakteristische der vermeintlichen Wettbewerbsverletzung nicht widerspiegelten. Weder sei die Funktionalität der Software noch die vermeintlich willkürliche Freischaltung von Webseiten in Abhängigkeit von einer Vergütung bzw. die Blockade von Werbung durch Blacklists aus den Klageanträgen zu erkennen.

62

Auch der Hilfsantrag gebe den Sachverhalt nicht zutreffend wieder, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, allein die Zahlung für die Whitelist bewirke die fehlende Blockade der Werbung. Der Begriff „Internetseitenbetreiber“ sei ebenfalls zu weitgehend. Betroffen im vorliegenden Rechtsstreit seien allein die Klägerinnen.

63

Sie, die Beklagten zu 2. und 3., seien für das Verhalten der Beklagten zu 1. wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich. Eine solche persönliche Verantwortlichkeit gegenüber Dritten folge nicht aus ihrer Organstellung. Im Übrigen übe die Beklagte zu 1. ohnehin eine legale Geschäftstätigkeit aus.

64

Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 21.04.2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen. Die Klägerinnen verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagebegehren sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

65

Die Klägerinnen tragen vor,
das Landgericht sei bereits zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Einordnung eines Handelns als „geschäftliche Tätigkeit“ auf eine Entgeltlichkeit ankomme. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus den von dem Landgericht zitierten Entscheidungen. Tatsächlich liege bei dem Handeln der Beklagten zu 1. nicht nur ein geschäftliches Handeln, sondern zwischen den Parteien auch ein Wettbewerbsverhältnis vor.

66

Der einzige Sinn und Zweck der Software „Adblock Plus“ sei es, sie, die Klägerinnen, in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu behindern. Die Beklagten ließen sich dafür bezahlen, die Behinderung künftig zu unterlassen. Ihres, der Klägerinnen, einheitliches Angebot werde durch die von den Beklagten vertriebene Software durch technische Manipulationen desintegriert.

67

Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie, die Klägerinnen, durch das Verhalten der Beklagten aus dem relevanten Markt der Internetseitenbetreiber, die kostenlos Qualitätsjournalismus im Internet anbieten, ausschieden. Werbeblocker hätten eine stetig steigende Verbreitung (Anlagen BK 1) und würden auf zusätzlichen Plattformen angeboten (Anlage BK 2). Die Whitelist der Beklagten zu 1. werde zwischenzeitlich auch von anderen Werbeblockern genutzt (Anlage BK 3).

68

Ob ihnen, den Klägerinnen, alternative Reaktionsmöglichkeiten, wie etwa das Angebot eines kostenpflichtigen Zugangs, zur Verfügung stünden, sei unerheblich. Die Beklagten seien nicht befugt, ihnen, den Klägerinnen, zu diktieren, wie sie ihr Geschäft zu betreiben hätten. Es sei ebenfalls unerheblich, ob der Werbeblocker der Beklagten zu 1. ein geeignetes Präventionsmittel gegen mögliche Datenschutzverletzungen oder Schadsoftware darstelle. Zum einen sei das Programm hierfür nicht erforderlich. Im Übrigen gehe es der Beklagten zu 1. auch nicht darum, sondern um das Erlangen finanzieller Vorteile. Die Nutzer seien auch nicht in der Lage, das Programm der Beklagten einfach zu modifizieren bzw. zu konfigurieren. Die Behauptung der Beklagten, es existierten geeignete Programme, mit denen die zuvor blockierten Werbemittel wieder freigeschaltet werden könnten, sei unzutreffend (Anlage BK 12). Im Übrigen sei dies auch nur für einen Bruchteil der blockierten Werbung möglich.

69

Die Beklagten hätten im Sommer 2016 ihr Geschäftsmodell zudem dahingehend modifiziert bzw. intensiviert, dass sie nunmehr mithilfe eines Werbedienstleisters selbst Online-Werbung vermarkteten (Anlage BK 5). Die Beklagte zu 1. biete Unternehmen, die auf der Whitelist stünden, gegen Zahlung Werbeplätze an, auf denen Nutzern von „Adblock Plus“ anstelle der Werbung, die ansonsten ausgespielt werde, nunmehr sog. „Acceptable Ads“ angezeigt würden (Anlagen BK 6 bis BK 8).

70

Die Klägerinnen beantragen nach Ergänzungen in der Senatsverhandlung am 18.01.2018 nunmehr,

71

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015 abzuändern und

72

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

73

zu unterlassen,

74

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten und/oder zu vertreiben bzw. anbieten und/oder vertreiben zu lassen, mit welcher ganz oder teilweise

75

a) von der Klägerin zu 1. auf der Internetseite www.z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können;

76

b) von der Klägerin zu 2. auf den Internetseiten www.h...com und/oder www.w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können,

77

hilfsweise

78

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

79

zu unterlassen,

80

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten und/oder zu vertreiben bzw. anbieten und/oder vertreiben zu lassen, mit welcher ganz oder teilweise

81

a) von der Klägerin zu 1. auf der Internetseite www.zeit.de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten „Whitelist“ angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden;

82

b) von der Klägerin zu 2. auf den Internetseiten www.h...com und/oder www.w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten „Whitelist“ angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden.

83

Die Beklagten beantragen,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

86

Die Beklagten tragen vor,
das Internet als sog. Pull-Medium stelle dem Nutzer nur diejenigen Informationen zur Verfügung, die er auch anfordere. Ein einheitliches Seiten-Angebot liege auch im Falle des publizistischen Angebots der Klägerinnen gerade nicht vor. Die Klägerinnen hätten auch keine rechtlichen bzw. technischen Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen sollten, dass ihre jeweilige Webseite ein einheitliches Angebot darstelle. Bereits allgemeine Browsereinstellungen ermöglichten dem Nutzer die Entscheidung, eine bestimmte Art von Informationen (z.B. Grafiken) nicht herunterzuladen und auf diese zu verzichten. In dieser Möglichkeit unterstützten Ad-Blocker den Nutzer dadurch, dass sie bei jedem Schritt über eine Browser-Schnittstelle nachfragten, ob der Nutzer solche Elemente wirklich abrufen wolle. Das Selbstbestimmungsrecht des Verbrauchers gebiete es, dass dieser mithilfe technischer Mittel effektiv die Übertragung ungewollter Inhalte unterbinden könne, u.a. um sich vor den vielfältigen negativen Folgen des Internets zu schützen. Hierzu zählten - neben datenschutzrechtlichen Bedenken und der Sorge vor Schadprogrammen (Anlage BE 26 bis BE 31) – insbesondere auch die erheblichen Bandbreitenverluste und die Verlangsamung des Seitenaufbaus durch Werbung (Anlage BE 24 bis BE 25) und deren allgemeines Störpotenzial (Anlage BE 32).

87

Die Abwehr unerwünschter Werbung stehe unter dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG und sei von den Zivilgerichten zu respektieren. Dies ergebe sich aus einem verfassungsrechtlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. F. (Anlage BE 1).

88

Die Angaben der Klägerinnen zu dem Ausmaß der Blockierung von Werbung in Deutschland seien unzutreffend, die von diesen vorgelegten Studien wenig zuverlässig (Anlagen BE 5 bis BE 7). Die Verbreitung ihrer Software „Adblock Plus“ in Deutschland liege unverändert lediglich im einstelligen Millionen- sowie Prozentbereich (Anlage BE 10). Relevante Verluste der Online-Werbeindustrie seien deshalb nicht zu befürchten. Diese habe vielmehr überdurchschnittlich zugelegt (Anlagen BE 8 bis BE 9 sowie BE 14 und BE 15). Auch den Klägerinnen drohten keinerlei existenzielle Verluste. Im Gegenteil, ihre Werbeeinnahmen sowie die Reichweite ihres Angebots hätten sich erhöht (Anlagen BE 11 bis BE 13).

89

Die zur Verfügung stehenden Techniken zur Umgehung bzw. Sperrung des Einsatzes von Werbeblockern - u.a. von „Adblock plus“ - seien zudem immer ausgefeilter und leistungsfähiger geworden (Anlagen BE 16 bis BE 17 sowie BE 33 und BE 34). Es sei zwischenzeitlich ein Leichtes, die Blockade von Online-Werbung durch Werbeblocker vollständig ins Leere laufen zu lassen (Anlage BE 18). Die Entwicklung alternativer Finanzierungsmodelle sei ebenfalls weiter fortgeschritten und habe eine zunehmende Bedeutung erlangt (Anlagen BE 19 bis BE 23).

90

Soweit sich die Klägerinnen gegen das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion wendeten, seien schon ihre wettbewerblichen Interessen nicht in schützenswerter Weise tangiert. Es fehle ihnen insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei einem derartigen Verbot könnten sie, die Beklagten, ihr Produkt weiterhin vertreiben, allerdings ausschließlich mit einer Blacklist. Dies führe dazu, dass die Werbung der Klägerinnen ausnahmslos nicht mehr zur Kenntnis genommen werden könne. Deshalb sei gerade das Angebot eines Werbeblocker mit Whitelist-Funktion nicht geeignet, bei den Klägerinnen Umsatzeinbußen herbeizuführen.

91

Von den in der Zwischenzeit zu dem streitigen Themenkomplex ergangenen gerichtlichen Entscheidungen vermöge der Rechtsstandpunkt des OLG Köln zu der Frage der aggressiven geschäftlichen Handlung nicht zu überzeugen (Anlage BE 35). Demgegenüber habe des OLG München in mehreren Entscheidungen (Anlage BE 47 bis BE 50) zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen die Rechte der Verleger - wie der Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits - nicht nachteilig betroffen seien.

92

Die insgesamt positive Entwicklung des Online-Werbemarktes der vergangenen Jahre belege zudem, dass der Einsatz von Werbeblockern - der in den letzten Jahren zudem zurückgegangen sei (Anlagen BE 57 bis BE 60) - zu keinen wirtschaftlichen Einbußen geführt habe. Auch das Onlinegeschäft der Klägerinnen sei von dem Einsatz von Werbeblockern nicht nachteilig betroffen gewesen, sondern gewachsen (Anlagen BE 65 bis BE 69).

93

Die Behauptung der Klägerinnen, sie, die Beklagten, hätten ihr Geschäftsmodell in jüngster Zeit geändert, sei unzutreffend. Sie blendeten keine Werbung ein, böten auch keine Werbeplätze an. Sie nähmen auch keine sog. „adinjektions“ ohne Erlaubnis des Webseitenbetreibers vor. Tatsächliche gehe es allein um eine Erleichterung des Kunden-Supports für die Ausspielung von Anzeigen, die den „Acceptable Ads“-Kriterien genügten. Um die inhaltliche Gestaltung von Werbung oder Webseiten gehe es insoweit nicht. Hierauf hätten sie auch keinen Einfluss.

94

Entgegen der Darstellung der Klägerinnen sei der Verbreitungsgrad von Adblock Plus im Verhältnis zu den vorhandenen mobilen Endgeräten weiterhin verschwindend gering (Anlagen BE 98 + BE 99).

95

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 20.01. und 21.04.2015 sowie des Senats vom 18.01.2018 Bezug genommen.

II.

96

Die Berufung ist zulässig. Die von den Beklagten hiergegen vor dem Hintergrund von § 520 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 ZPO erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.

97

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

98

1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind allein wettbewerbsrechtliche Verstöße.

99

a. Die Klägerinnen stützen ihren Hauptantrag auf 3 wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen:

100

- § 4 Nr. 10 UWG a.F./§ 4 Nr. 4 UWG n.F. - gezielte wettbewerbliche Behinderung
- § 4 Nr. 1 UWG a.F./§ 4a UWG n.F. - Ausübung von Druck auf die Entscheidungsfreiheit
- § 3 Abs. 1 UWG - allgemeine Marktstörung.

101

b. Der Kläger-Vertreter hat in der Senatssitzung am 18.01.2018 auf Nachfrage klargestellt, dass seine Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 10.01.2018 zu einem seit Sommer 2016 neuen Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. in Bezug auf die Schaltung und Vergütung von sog. „Acceptable Ads“ ausschließlich der Illustration der erweiterten geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. dienen sollen, hiermit aber kein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt werden soll.

102

c. Weiterhin hat der Kläger-Vertreter in der Senatssitzung am 18.01.2018 klargestellt, dass sich die gestellten Anträge auf ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland“ beziehen und die Blockierung von Werbeanzeigen „ganz oder teilweise“ erfassen soll. Insoweit handelt es sich nicht um eine Beschränkung des Klagebegehrens, sondern um eine kostenneutrale Klarstellung. Denn dieses Klageziel ergibt sich aus der Begründung der Klage.

103

2. Das Landgericht hat das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

104

a. Mit ihrem Hauptantrag wenden sich die Klägerinnen (allgemein) gegen eine Software, mit der Werbeanzeigen unterdrückt werden können. Gegenstand dieses Antrags ist weder konkret das Programm „Adblock Plus“ noch ist es eine bestimmte Funktionalität, mit der zu blockierende Websites durch Bezugnahme in das Programm aufgenommen - z.B. durch eine Blacklist - oder von diesem ausgenommen - z.B. durch eine Whitelist - werden. Damit geht es nach diesem Antrag um die Zulässigkeit der Unterdrückung von Werbung allgemein, auch unabhängig von der Frage, ob das Programm kostenpflichtig oder kostenlos an den Endnutzer abgegeben wird. Die Klägerinnen haben in der Senatsverhandlung klargestellt, dass ihr Hauptantrag Programme ausschließlich mit einer Blacklistfunktion umfasst und deshalb weiter ist als das konkret angegriffene Geschäftsmodell der Beklagten zu 1, welches sie zum Gegenstand des Hilfsantrages gemacht haben.

105

b. Ein Unterlassungsantrag in dieser verallgemeinernden Form kann nur dann begründet sein, wenn sich jedes von seinem Wortlaut umfasste Verhalten als rechtsverletzend darstellt. Sofern der Antragswortlaut auch Verhaltensweisen erfasst, die keinen Rechtsverstoß verwirklichen, ist der Antrag als unbegründet abzuweisen. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die klagende Partei - wie hier - einen einschränkenden Antragswortlaut bereits zum Gegenstand eines gesonderten Hilfsantrags gemacht hat, so dass sich die Frage einer teilweisen Aufrechterhaltung des Hauptantrags in eingeschränktem Umfang nicht stellt.

106

c. Der zum Gegenstand des Hauptantrags gemachte Wortlaut umfasst das Angebot von Software zum Unterdrücken von Werbeanzeigen ohne jede Einschränkung. Er erstreckt sich damit auch auf die kostenlose Abgabe einer solchen Software an den Endverbraucher. Entsprechend verhält sich die Situation bei dem Produkt „Adblock Plus“ der Beklagten in der Konstellation, in der die Software ohne eine sog. Whitelist abgegeben wird. Insoweit liegt jedoch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht vor. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Hierauf kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen.

107

aa. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem vollständig unentgeltlichen Angebot eines Werbeblockers sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen schon keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt. Eine geschäftliche Handlung ist nach dieser Vorschrift jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Unternehmer i.S.d. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass eine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird (BGH GRUR 2014, 682 ff. Rn. 17 - Nordjob-Messe), was ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt (BGH GRUR 2009, 871, 874 Rn. 33 - Ohrclips). Soweit die Klägerinnen mit ihrer Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, aus der von dem Landgericht zitierten BGH-Entscheidung „Nordjob-Messe“ (BGH GRUR 2014, 682 - Nordjob-Messe) sowie der EuGH-Entscheidung „BKK Mobil Oil ./. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ (EuGH GRUR 2013, 1159 – BKK Mobil Oil ./. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) ergebe sich, dass eine geschäftliche Handlung die Entgeltlichkeit gerade nicht voraussetze, vermag der Senat dies den genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Zwar spricht der EuGH bei Rn. 37 aus, dass der Begriff „Gewerbetreibende“ besonders weit konzipiert worden ist. Diese Feststellung hat aber ersichtlich nicht eine unentgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen im Blick, sondern soll sicherstellen, dass von den damit umfassten Personen, die eine entgeltliche Tätigkeit ausüben, weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen sind.

108

bb. Im Ergebnis kommt es auch nach dem Verständnis des Senats für die Frage, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, letztlich darauf an, ob das angebotene Produkt unmittelbar gegen ein Entgelt abgegeben wird bzw. abgegeben werden soll oder ob dies nicht der Fall ist. Zwar ist allgemein bekannt, dass z.B. im Internet unentgeltlich angebotene Waren bzw. Dienstleistungen durch die Anbieter auf andere Art und Weise (z.B. durch Werbung) refinanziert werden. Gegenstand des Hauptantrages sind aber ausdrücklich die Handlungsformen Anbieten und Vertreiben. Diese richten sich an den Endverbraucher. Dementsprechend kann für die Frage, ob diesen Handlungsformen eine geschäftliche Handlung zu Grunde liegt, auch nur auf solche Entgeltforderungen abgestellt werden, die sich an den Endverbraucher richten, nicht aber auf solche, die gegenüber Werbetreibenden aufgestellt werden, denen gegenüber das Produkt weder im geschäftlichen Verkehr angeboten noch vertrieben wird, sondern deren Interesse z.B. auf die Schaltung von Werbeanzeigen in dem Produkt selbst gerichtet ist.

109

cc. Zwar kann auch eine unentgeltliche Abgabe von Softwareprodukten an Endverbraucher gleichzeitig dem Ziel dienen, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen an diese zu fördern (vgl. Köhler WRP 2014, 1017, 1018). Es ist z.B. nicht auszuschließen, dass mit der kostenlosen Abgabe einer zeitlich oder inhaltlich eingeschränkten Softwareversion unmittelbar - und häufig erfolgreich - zum Erwerb der kostenpflichtigen Vollversion angeregt werden soll. Dass eine solche Situation hier in Bezug auf die Beklagte zu 1. vorliegt, ist von den Klägerinnen indes nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Denn Nutzer, die grundsätzlich jede Art von Werbung blockieren wollen, bedürfen einer sog. Whitelist-Funktion nicht. Diesen gegenüber kann eine wie auch immer geartete Anlockwirkung nicht greifen. Nach dem Verständnis des Senats auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags der Parteien - insbesondere der Beklagten - handelt es sich hierbei auch nicht um eine nur unbedeutende, zu vernachlässigende Personengruppe. Dementsprechend bereitet die unentgeltliche Abgabe einer Programmversion „Adblock Plus“ keineswegs geradezu zwangsläufig einen kostenpflichtigen Erwerb des Programms vor.

110

dd. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die Beklagte zu 1. ihr Produkt „Adblock Plus“ ohne eine sog. Whitelist-Funktion auch unentgeltlich an Verbraucher abgibt. Eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt damit auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen nicht vor. Der Hauptantrag ist deshalb unbegründet und die Berufung insoweit zurückzuweisen.

111

3. Das Landgericht hat auch dem Hilfsantrag der Klägerinnen zu Recht nicht entsprochen. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.

112

a. Gegenstand des Hilfsantrags ist - auch nach der Darstellung der Klägerinnen - das konkrete Produkt der Beklagten zu 1. „Adblock Plus“ mit einer sog. Whitelist-Funktion in Bezug auf Internetanbieter, die über ihr Angebot Werbung ausspielen, die andernfalls von dem Programm unterdrückt würde. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit ohne weiteres eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt.

113

b. Zwischen den Parteien liegt auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Die Klägerinnen sind i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Mitbewerber der Beklagten zu 1.

114

aa. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte m.w.N.). An das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 2 Rn. 97). Es ist ausreichend, dass der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (BGH GRUR 1990, 611, 612, 613 - Werbung im Programm; BGH GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten (BGH GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 98). Es genügt daher, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker).

115

bb. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es an dieser Stelle keiner vertieften Beschäftigung mit den konkreten Voraussetzungen der insoweit in Literatur und Rechtsprechung bislang erörterten Fallgruppen des Substitutionswettbewerbs und des Behinderungswettbewerbs. Denn der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich in seiner Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ (BGH GRUR 2017, 918 ff. – Wettbewerbsbezug) in Bestätigung seiner Entscheidung „Werbeblocker“ (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker) das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses gerade auch für Fälle der vorliegenden Art bestätigt.

116

aaa. Dabei stellt der Bundesgerichtshof für die Frage ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, entscheidend auf den Umstand ab, ob zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen ein wettbewerblicher Bezug besteht bzw. hergestellt wird:

117

„Die Kl. bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilienfonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der Bekl. sind darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Kl. erworben haben. Dies sind nicht nur – wie das BerGer. meint – frühere Kunden der Kl., die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage nicht erneut bei der Kl. Geld anzulegen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit Anlagen der Kl. halten, sich durch die Werbung der Bekl. veranlasst sehen, die geschäftliche Beziehung zur Kl. zu beenden. Gleichermaßen können potenzielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die Bekl. in ihrer Werbung die Kl. mit Kapitalverlusten in Verbindung bringt.

118

Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien. Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig.
[...]

119

Im Streitfall besteht zwischen den von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug. Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Bekl. sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Kl. auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der Bekl. nicht den Charakter eines Wettbewerbsverhaltens (vgl. Büscher, GRUR 2016, 313 [314 f.]). Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit – etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden – sich für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann. Auch würde der in § 8 III Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes (§ 4 Nrn. 1, 2 und 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerberschützenden Tatbestände, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft iSd § 8 III Nr. 1 UWG folgte (vgl. Schmitt-Gaedke, WRP 2016, 111 [112]).“

120

bbb. Einen derartigen wettbewerblichen Bezug bejaht der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung – anders als bei rechtsanwaltlichen Dienstleistungen für Kapitalanleger in Bezug auf den Anbieter von Anlageprodukten – für das Angebot von Werbeblockern ausdrücklich (Hervorhebung durch den Senat):

121

Das BerGer. verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Kl. – Anlageprodukte – nicht durch das Angebot der Bekl. – anwaltliche Beratung – ersetzbar ist, es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt. Eine das Wettbewerbsverhältnis iSd § 2 I Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109 a f.). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von Hotelbuchungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = NJW 2015, 3443 – Hotelbewertungsportal). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 35 – nickelfrei). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877 [879] = WRP 2004, 1272 – Werbeblocker).“

122

ccc. Dieser zutreffenden Rechtsprechung des BGH schließt sich der Senat an. Eine Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit von Werbeangeboten besteht im vorliegenden Fall in Bezug auf das Produkt „Adblock Plus“ in gleicher Weise. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Hiervon ist im Ergebnis auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

123

c. Das mit dem Hilfsantrag angegriffene Verhalten der Beklagten zu 1. stellt sich jedoch nicht in materieller Hinsicht als wettbewerbswidrig dar. Eine gezielte wettbewerbliche Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F., auf die die Klägerinnen ihren Unterlassungsanspruch in erster Linie stützen, liegt nicht vor.

124

aa. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1. bereits nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht rechtswidrig gewesen ist. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2011, Seite 474 Rdn. 13 - Kreditkartenübersendung; BGH GRUR 2015, 504 Rdn. 8 - Kostenlose Zweitbrille). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I, 2015, 2158) ist § 4 Nr. 10 UWG a.F. ohne inhaltliche Veränderungen als § 4 Nr. 4 UWG n.F. übernommen worden.

125

bb. Eine unlautere Behinderung nach den genannten Vorschriften setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung). Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet, BGH GRUR 2014, 393, 395 - wetteronline.de; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 4.10 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet; BGH GRUR 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet).

126

cc. Keinem Zweifel unterliegen kann im vorliegenden Fall die Frage, dass eine Behinderung vorliegt. Das Ausschalten, Überblenden bzw. Ersetzen fremder Werbung stellt einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der werbetreibenden Klägerinnen dar. Der redaktionelle Teil und die Werbung werden entgegen dem Willen der Klägerinnen aufgespalten. Durch den Werbeblocker der Beklagten zu 1. wird die Reichweite der auf den von den Klägerinnen betriebenen Webseiten geschalteten Werbung verringert. Als Folge davon sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden. Dies schadet dem Absatz der Klägerinnen.

127

dd. Es kann bei dem im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Verhalten aber bereits nicht von einer „gezielten“ Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F. ausgegangen werden kann.

128

aaa. Zweifelsfrei werden die geschäftlichen Tätigkeiten der Klägerinnen durch das Handeln der Beklagten zu 1. gestört. Als „gezielt“ ist eine Behinderung allerdings nur dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 4.8; BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

129

bbb. Diese weitere Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbestands liegt indes nicht vor.

130

(1) Der Beklagten zu 1. geht es ersichtlich in erster Linie um die Förderung ihres eigenen Absatzes. Sie will ihr Produkt attraktiv gestalten. Die Behinderung anderer in deren werblicher Entfaltung ist für sie nichts anderes als ein notwendiges „Mittel zum Zweck“ zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells. Zudem richtet sich die Beklagte zu 1. mit ihren Aktivitäten in keiner Weise spezifisch - „gezielt“ oder „unmittelbar“ - gerade gegen die Klägerinnen dieses Rechtsstreits. Diese sind zwar auch ein Ziel ihres Programms. Dies ergibt sich aber allein deshalb, weil die Klägerinnen - wie eine unüberschaubare Vielzahl anderer Internetanbieter - werbefinanzierte Angebote anbieten und sich das Programm „Adblock Plus“ unterschiedslos gegen derartige Programme richtet. Dies geschieht nach dem Verständnis des Senats – abgesehen von der Whitelist-Funktion – grundsätzlich „ohne Ansehen der Person“. Deshalb stellt sich eine Beeinträchtigung der Klägerinnen im Ergebnis lediglich als ein Reflex und nicht als das Ziel des Handelns der Beklagten zu 1. dar. Es geht dieser - wie jedem Wirtschaftsunternehmen - ersichtlich darum, (z.B. über die Whitelist) Einnahmen zu erzielen. Der Umstand, dass dadurch der Absatz der Klägerinnen beeinträchtigt wird, ist dabei die Begleiterscheinung eines jeden, auch eines lauteren Wettbewerbs, und kann deshalb für sich genommen nicht die Unlauterkeit begründen.

131

(2) Vor diesem Hintergrund wird man schon nicht davon ausgehen können, dass das Verhalten der Beklagten zu 1. von einer unlauteren Behinderungs- bzw. Schädigungsabsicht getragen ist. Die Auffassung der Klägerinnen, die Zielgerichtetheit der Behinderung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1. sich dafür bezahlen lasse, die Behinderung zu unterlassen, trifft dabei nicht den rechtlich relevanten Kern des Problems. Denn die Behinderung gerade der Klägerinnen ist eben nicht das Ziel der Beklagten. Die Klägerinnen sind nur zwei Unternehmen von vielen, die ihr Angebot mit eingespielten Werbeanzeigen finanzieren. Sie geraten damit - mehr oder weniger zufällig - in den Fokus der Beklagten. Dies reicht im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG n.F. für eine gezielte Behinderung nicht aus. Das OLG München (OLG München GRUR 2017, 1147, Rn. 175) stellt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf ab, dass die Person des „Verrufenen“, gegen den sich ein etwaiger Boykottaufruf richtet, zumindest aufgrund bestimmter Merkmale bestimmbar sein muss. Vorliegend ist der Kreis der zu sperrenden Unternehmen - sämtliche in der Blacklist aufgeführten Betreiber werbefinanzierter Webseiten - aber praktisch unübersehbar. Daran ändert auch der von den Klägerinnen in der Senatsverhandlung betonte Umstand nichts, dass das Programm der Beklagten unter der Bezeichnung „AdBlock Plus“ eine (allgemeine) Absicht der Blockierung sogar im Namen trägt.

132

ee. Soweit sich die Klägerinnen auf den Standpunkt stellen, es gehe vorliegend um eine unlautere Behinderung in der Fallgruppe der sog. Boykottaufrufe, vermag der Senat ihnen ebenfalls nicht zuzustimmen.

133

aaa. Das Ziel eines Boykottaufrufs ist es, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder fernzuhalten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn 4.122). Vorliegend fehlt es bereits an einer derartigen Aufforderung im Sinne einer Einflussnahme. Die Beklagte zu 1. stellt vielmehr eine Software zur Verfügung, mit der der Nutzer nach eigenem Belieben Maßnahmen vornehmen kann, aber nicht muss. Auch eine „boykottähnliche Maßnahme“ (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 4.121a) liegt fern. Die Sichtweise der Klägerinnen, die Beklagte zu 1. setze aber zumindest für den von ihr erwünschten Erfolg die entscheidende Ursache, selbst wenn ein notwendiges Handeln des Nutzers erforderlich ist, überzeugt nicht. Eine derart mittelbare Ursächlichkeit reicht für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden boykottähnlichen Maßnahme nach Auffassung des Senats nicht aus.

134

bbb. Schon gar nicht geht es bei dem Verhalten der Beklagten zu 1. deshalb um irgendeine Art der Verdrängungsabsicht. Das Verhalten der Beklagten zu 1. ist nicht darauf gerichtet, einen bestimmten Mitbewerber „gezielt“ in seiner wettbewerblichen Entfaltung zu behindern bzw. zu schwächen und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Die Existenz der Klägerinnen am Markt ist der Beklagten zu 1. schlicht egal. Es dürfte sogar eher so sein, dass die Existenz der Klägerinnen am Markt für die Beklagte zu 1. besonders nützlich ist, weil ihr Produkt nur bei dem Angebot derart werbefinanzierter Seiten, die ein hohes Interesse bei den Verbrauchern hervorrufen und bei denen Werbung - wie dies gerade bei journalistischen Angeboten ist - einen hohen Störfaktor beinhalten, überhaupt von Interesse ist und eine Existenzberechtigung hat. Damit baut das Angebot der Beklagten zu 1. gerade auf der Funktionsfähigkeit der Webseiten u.a. von Unternehmen wie den Klägerinnen auf. Denn nur wenn diese existent sind, kann die Beklagte zu 1. ihren Werbeblocker mit Whitelist-Funktion erfolgreich vertreiben (vgl. Köhler WRP 2014, 1017, 1020). Dieser Aspekt der objektiven Nützlichkeit eines von der Maßnahme betroffenen Angebots, kann jedoch nach Auffassung des Senats für die Begründung einer Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F. weder im Zusammenhang mit einer gezielten Behinderung noch mit einem Boykottaufruf bzw. einer boykottähnlichen Maßnahme ausreichen. Dementsprechend ist bei reinen Werbeblockern im Anschluss an die gleichnamige Entscheidung des BGH auch in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG n.F. verneint worden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, a.a.O. § 4 Rn. 4.71 und 4.73).

135

ccc. Hinzu kommt der Umstand, dass die Blockade der Werbeinformationen nicht von der Beklagten zu 1., sondern willensgesteuert allein von dem Nutzer vorgenommen wird. Eine unmittelbare Behinderung geht von der Software der Beklagten zu 1. damit nicht aus. Sie ist allenfalls (taugliches) Werkzeug in den Händen eines Dritten, welches aber auch vielfältige Möglichkeiten der Anpassung bietet, Werbeinformationen gerade nicht zu blockieren. Von diesen wird - davon ist nach dem Vortrag der Parteien auszugehen - in unterschiedlichem Umfang auch Gebrauch gemacht.

136

ff. Unabhängig von den bereits erörterten Gesichtspunkten kann eine unlautere gezielte Behinderung auch dann eintreten, wenn - sofern schon nicht gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen - die Behinderung zumindest dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2010, 346, 347 - Rufumleitung; BGH GRUR 2009, 878 – Fräsautomat). Auch insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der einzelnen Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor.

137

aaa. Dabei muss noch nicht einmal darauf abgestellt werden, dass das Online-Geschäft von Zeitungsverlagen für diese zumeist lediglich ein zweites Standbein ist und sie mit den daneben vertriebenen Printprodukten weiterhin ebenfalls erfolgreich am Markt sind (und bleiben können). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Klägerin zu 1. - anders als bei der Klägerin zu 2. - um ein Unternehmen, das im Rahmen der Verlagsgruppe Z... offenbar ausschließlich im Bereich des Online-Geschäfts tätig ist. Gleichwohl verlegt diese Verlagsgruppe - auf die ungeachtet gesellschaftlicher Ausgliederungen für konkrete Bereiche im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzustellen sein wird - weiterhin auch eine Printausgabe der Zeitung.

138

bbb. Selbst wenn man für die Frage einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG n.F. das Online-Geschäft isoliert in den Blick nimmt, ergibt sich kein anderes Bild. Denn die Werbefinanzierung des Angebots stellt nur eine von mehreren Möglichkeiten der geschäftlichen Entfaltung dar. Es gibt nach Auffassung des Senats keinen rechtlich schützenswerten Grundsatz, dass einem Anbieter von hochwertigem Qualitätsjournalismus die Möglichkeit eröffnet sein muss, seine Produkte im digitalen Bereich unentgeltlich an den Verbraucher zu verschenken, während er für die entsprechenden Parallelprodukte im Printbereich (selbstverständlich) marktübliche Preise verlangt. Ein solches Verhalten ist einer unternehmerischen, auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Tätigkeit schon im Ansatz wesensfremd. Die Tatsache, dass ein derartiges Vorgehen im Internet inzwischen üblich geworden ist, ändert nichts daran, dass diese Art der Selbstvermarktung zumindest im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG n.F. nicht mit der Folge schutzfähig ist, dass den Klägerinnen in ihrer Behauptung zu folgen ist, sie könnten ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Produkt der Beklagten zu 1. nicht mehr in angemessener Weise am Markt entfalten.

139

ccc. Auch hierauf hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Es hat zu Recht hervorgehoben, die Klägerinnen hätten es selbst in der Hand, ihre Leser davon zu überzeugen, dass es gute Gründe gebe, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hinweis darauf, dass sich ein kostenfreies Angebot ansonsten nicht weiter aufrechterhalten lässt. Weiterhin steht ihnen die Möglichkeit zur Seite, Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseiten zu verweigern. Schließlich sind Unternehmen wie die Klägerinnen objektiv in keiner Weise daran gehindert, die technische Ausgestaltung von Onlinewerbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1. die Werbung (etwa durch direkt auf ihrer Homepage eingepflegte Bilder) nicht mehr auszublenden vermag. Es stellt sich als das eigene unternehmerische Risiko der Klägerinnen dar, wenn sie - etwa aus Gründen einer ständigen Aktualität, die ein digitales Presseprodukt allerdings ohnehin erfordert - ihr Online-Angebot nicht en bloc, sondern nach dem Baukastenprinzip in der Weise zur Verfügung stellen, dass die konkrete Seitengestaltung erst bei Abruf aus einer Vielzahl von täglich/stündlich aktuellen Elementen - und zwar häufig auch von externen Seiten/Anbietern - zusammengesetzt wird. Dass insoweit ein Einfallstor für eine Beeinflussung der Darstellung/des Seitenaufbaus durch Dritte besteht, liegt unmittelbar auf der Hand. Einem derartigen Einwand kann auch nicht entgegengehalten werden, die Klägerinnen seien gar nicht in der Lage, eine feste Seitengestaltung anzubieten, weil ihre Nutzer mit unterschiedlichen Endgeräten, unterschiedlichen Betriebssystemen, unterschiedlichen Bildschirmdarstellungen, unterschiedlichen Browsern usw. arbeiteten, so dass der Seitenaufbau schon deshalb individuell gesteuert werden müsse. Zum einen haben sich die Klägerinnen hierauf noch nicht einmal ausdrücklich berufen. Im Übrigen bedürfte es insoweit substantiierten Vortrages, warum das Angebot mehrerer Darstellungsoptionen, die von Dritten nicht veränderbar sind, gleichwohl nicht möglich ist. Selbst wenn eine derart vorgegebene Seitengestaltung die einzige Ausweichmöglichkeit wäre, könnten die Klägerinnen dieser auch nicht entgegenhalten, ihnen sei ein solches Vorgehen nicht zumutbar, weil im Internet das Gegenteil - der dynamische Seitenaufbau im Einzelfall - verbreitet sei. Denn ein derartiger Einwand zur allgemeinen Üblichkeit wäre jedenfalls nicht geeignet, ihre Behauptung zu stützen, sie könnten ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen.

140

ddd. Hiervon unabhängig stehen den Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits aber noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es ist ihnen ohne weiteres möglich - und auch zumutbar -, ein Entgelt für ihre Leistungen zu verlangen. Bezahlschranken sind im Internet inzwischen für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen gerade auch bei den Digitalversionen von Printprodukten allgemein üblich geworden. Nach Darstellung der Verlage werden diese auch jedenfalls in einem bestimmten Umfang erfolgreich eingesetzt. Bezahlschranken werden dabei ersichtlich häufig nicht über alle Artikel, sondern lediglich über interessante Nachrichten gelegt, sodass eine gewisse kostenfreie Nutzung möglich bleibt und die notwendige Bereitschaft zur Bezahlung anderer Artikel geweckt wird. Bezahlschranken werden auch bei großen Konkurrenten der Klägerinnen seit längerem eingesetzt (z.B.WELTN24 (WELT+); SPIEGEL Online (SPIEGELPlus); FAZ (F+).

141

gg. Auch die Auffassung der Klägerinnen, die im vorliegenden Rechtsstreit bestehende Situation sei mit derjenigen vergleichbar, die dem BGH-Urteil „Rufumleitung“ zu Grunde liegt, vermag der Senat nicht zu teilen. Die von den Klägerinnen zitierten Ausführungen bei Rn. 19 der Entscheidung (BGH GRUR 2010, 346, 349 Rn. 19 - Rufumleitung):

142

„Leitet die Bekl. wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Kl. weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Kl. darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften (vgl. BGH, GRUR 2002, 902 [905] = NJW 2002, 2642 – Vanity-Nr.).“

143

stützen ihre Auffassung nur scheinbar. Tatsächlich sind sie vor dem Hintergrund einer grundlegend abweichenden Sachverhaltsgestaltung zu beurteilen.

144

aaa. In dem dortigen Rechtsstreit ging es nach den ausdrücklichen Feststellungen des Bundesgerichtshofs um die Fallgruppe des unlauteren Abfangens von Kunden. Die Besonderheit bestand darin, dass beide Parteien Anbieter strukturell gleichartiger Telekommunikationsdienstleistungen waren, einerseits im Mobilfunknetz (Klägerin), andererseits im Festnetz (Beklagte). Durch die Rufumleitung verhinderte die Beklagte, dass an ihre Festnetzkunden gerichtete Anrufe von ihrem Netz in das Mobilfunknetz der Klägerin weitergeleitet wurden. Die Anrufe wurden vielmehr im eigenen Netz der Beklagten gehalten und den Kunden dort zugestellt, nicht aber unter ihrer Mobilfunknummer im Netz der Klägerin, an die der Anruf eigentlich gerichtet war. Hierdurch entgingen der Klägerin Zusammenschlussentgelte.

145

bbb. Die Besonderheit - und damit die entscheidende Abweichung zum vorliegenden Rechtsstreit - dieser Sachverhaltsgestaltung liegt dabei in einer grundlegend andersartigen Interessenlage.

146

(1) Die dortigen Parteien waren unmittelbare Wettbewerber und boten dem Kunden substituierbare Leistungen an. Die Beklagte hatte Anrufer, die eigentlich in das Netz der Klägerin gelangen sollten, abgefangen und damit an einem Netzwechsel gehindert. Um ein derartiges Abfangen von Kunden geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht im Ansatz. Denn die Parteien bieten gerade keine gleichartigen Leistungen an.

147

(2) Weiterhin - und entscheidend - hatte sich die Beklagte in der Entscheidung „Rufumleitung“ für das Abfangen von Kunden der von der dortigen Klägerin vorgehaltenen Infrastruktur (Mobilfunknetz) in unlauterer Weise bedient, um ihre Leistungen (Festnetz) zu erbringen, ohne dass der Mobilfunknetzbetreiber hierbei durch das Zusammenschlussentgelt entlohnt wurde. Dieser Umstand war für den BGH (a.a.O., Rn. 19) Veranlassung dafür, eine gezielte Behinderung anzunehmen:

148

„Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Bekl. wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit gewährleistet die Kl. durch die Verteilung von Mobilfunknummern an ihre Kunden, die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die Bekl. durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Kl. der Anrufer die Mobilfunknummer nicht anwählen würde.“

149

(3) Die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung ist damit nicht im Ansatz vergleichbar und rechtfertigt deshalb nicht ebenfalls den Vorwurf einer unlauteren gezielten Behinderung. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in dem Verfahren „Rufumleitung“ die Handlungen gegen den erklärten Willen der Nutzer erfolgten (er wollte den Teilnehmer gerade im Mobilfunk- und nicht im Festnetz erreichen), während die Blockierung von Werbung ausdrücklich dem Willen des Nutzers entspricht. Wird ein Wettbewerber - z.B. durch Eingriff in das Produkt oder Störung der Weiterleitung an den Kunden - in der Weise behindert, dass der Betroffene seine Leistung als solche nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, fehlt ihm in der Regel jede Ausweichmöglichkeit. In den Fällen der vorliegenden Art geht es indes gerade nicht um den Vertrieb des Kernprodukts als solchem, sondern um die Beeinträchtigung einer bestimmten Finanzierungsmöglichkeit. Durch diese Beeinträchtigung wird nicht die Verbreitung und Existenz des Produkts - Online-Zeitung - am Markt, sondern (lediglich) eine von mehreren Möglichkeiten der Refinanzierung der Produktionskosten verhindert.

150

(4) Anders als in den klassischen Fällen des Behinderungswettbewerbs bestehen für den Betroffenen hier objektiv Möglichkeiten des Ausweichens, er möchte indes von diesen aus unternehmerischen Gründen keinen Gebrauch machen. Eine derartige Behinderung ist nach Auffassung des Senats als solche wettbewerblich im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG nicht unlauter, solange sie nicht dazu führt, dass der so Angegriffene letztlich überhaupt nicht mehr (angemessen) am Markt bestehen kann. Eine solche Art der Gefährdung besteht vorliegend aus den genannten Gründen nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man für die wirtschaftliche Entfaltung der Verlage allein auf deren Online-Geschäft abstellen wollte. Der Umfang der Nutzung von Ad-Blockern ist gegenwärtig im Vergleich zu der Verbreitung von Online-Zeitungen noch in einem Maße überschaubar, dass eine echte Gefährdungssituation jedenfalls zurzeit von dem Senat nicht festgestellt werden kann. Hierzu haben die Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit auch keine aussagekräftigen und ausreichenden Umstände vorgetragen, obwohl hierfür gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten jede Veranlassung bestanden hätte. Allein die Download-Zahlen des Programms „AdBlock Plus“ sind insoweit nicht im Ansatz ein aussagekräftiges Argument. Denn sie geben keinen Aufschluss darüber, ob das Programm auch tatsächlich installiert worden ist, ob und in welchem Umfang es genutzt wird und ob hiervon die Produkte der Klägerinnen konkret betroffen sind. Die Klägerinnen haben sich insoweit auf Beispiele beschränkt, ohne den Umfang ihrer Betroffenheit im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Entscheidend ist für den vorliegend im Rahmen einer behaupteten Wiederholungsgefahr verfolgten Unterlassungsanspruch die gegenwärtig bestehende Situation. Selbst wenn nicht auszuschließen sein sollte, dass die technische und wirtschaftliche Entwicklung im Internet in Zukunft zu einer anderen Sachlage führen könnte, wäre dies ein auf der Grundlage einer Erstbegehungsgefahr abweichender Streitgegenstand, der von den Klägerinnen vorliegend nicht verfolgt wird.

151

hh. Im Ergebnis legen die Klägerinnen der Beklagten zu 1. zur Last, sie habe sich in unrechtmäßiger Weise über ihren erklärten bzw. ohne weiteres erkennbaren Willen hinweggesetzt, in welcher Weise das von ihnen, den Klägerinnen, bereitgestellte Angebot entgegenzunehmen sei, nämlich unter Einbeziehung der eingeblendeten Werbung. Auch dieser Vorwurf kann dem Begehren der Klägerinnen auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

152

aaa. Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung steht insoweit im Einklang mit derjenigen, die dem BGH-Urteil „Automobil-Onlinebörse“ (BGH GRUR 2011, 1018 - Automobil-Onlinebörse) zu Grunde gelegen hat.

153

(1) Dort hatte der BGH entschieden, dass das beanstandete „Screen-Scraping“-Programm nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin abziele, sondern auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktionsfähigkeit gerade aufbaue. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit ging es dort um einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff in das Geschäftsmodell nur weniger konkreter Anbieter. Die dortige Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Einsatz der Software auf lange Sicht darauf abziele, ihr werbefinanziertes Geschäftsmodell zu unterlaufen und dadurch in seiner Funktion zu stören. Denn dieses Geschäftsmodell sei auf eine manuelle Eingabe der Suchanfragen und damit auf einen Aufruf ihrer Internetseiten durch die Nutzer ausgerichtet, damit die dort gegen Entgelt eingestellte Werbung ihre Wirkung entfalten könne. Dies hatte der Software-Anbieter dadurch umgangen, dass er seinen Nutzern die gewünschten Angaben ohne den Umweg über die Eingangsseite der Klägerin zur Verfügung stellte und damit die dort geschaltete Werbung in ihrer Wirkung verpuffte. Der Bundesgerichtshof hat hierin keinen Wettbewerbsverstoß erkennen können.

154

(2) Auch im vorliegenden Fall baut die Software der Beklagten zu 1. notwendigerweise auf dem Angebot u.a. der Klägerinnen auf. Zwar nicht in der Weise, dass sie die Angaben der Klägerin inhaltlich abfragt und weiterverarbeitet. Die sinnvolle Einsatzfähigkeit der Software der Beklagten zu 1. setzt vielmehr Ad-Calls sowie Ad-Impressions voraus. Der Nutzer des Programms der Beklagten zu 1. wird auch keineswegs von der Seite der Klägerinnen fortgelockt, sondern bleibt dort und kann das Angebot bestimmungsgemäß nutzen. Das Interesse der Klägerinnen, den Interessenten dabei zwingend zur Kenntnisnahme der Werbeeinblendungen zu veranlassen, ist insoweit - ebenso wie in der Situation der Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ - rechtlich im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG n.F. nicht schutzfähig.

155

(3) Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die im Rahmen der BGH-Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ weiter erörterte Frage, ob sich eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG a.F. auch unter dem Aspekt einer „Störung von Betriebsabläufen“ ergeben kann. Die dortige Klägerin hatte geltend gemacht, durch den Einsatz der beanstandeten Software komme es zu deutlich erhöhten Zugriffszahlen und damit nicht nur zu technischen Beeinträchtigungen, sondern auch zu unzumutbaren Folgekosten für sie. Der BGH hat insoweit zwar ausgesprochen, dass auch die Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellen kann (BGH GRUR 2011, 1018, 1024 Rn. 73 - Automobil-Onlinebörse). Im vorliegenden Fall haben sich die Klägerinnen auf eine derartige Situation weder berufen noch diese nachvollziehbar dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

156

bbb. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Flugvermittlung im Internet“ bestätigt (BGH GRUR 2014, 785, 788 - Flugvermittlung im Internet). Das Verfahren betraf einen Rechtsstreit der Fluggesellschaft Ryanair gegenüber einem Flugvermittlungsportal. Der Auffassung des Senats, das automatisierte Anklicken einer Checkbox, die das Einverständnis mit den AGB zum Ausdruck brachte, welche das Verhalten der Beklagten gerade untersagten, sei als Rechtsverletzung i.S.d. eines Schleichbezugs gem. § 4 Nr. 10 UWG a.F. zu beurteilen, ist der BGH nicht gefolgt.

157

ccc. Diese Rechtsprechung hat der BGH auch bis in die jüngste Zeit weiter verfolgt. Selbst in Fällen, in denen der Berechtigte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine bestimmte Nutzung seines Produkts bzw. Einwirkung hierauf ausdrücklich untersagt, stellt sich der Umstand, dass dieser erklärte Wille bewusst ignoriert und umgangen wird, nicht notwendigerweise als eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG a.F. dar.

158

(1) Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „World of Warcraft II“ (BGH GRUR 2017, 397, 403 Rn. 68 - World of Warcraft II) u.a. ausgeführt:

159

„Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führte, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 Rn. 35 – Flugvermittlung im Internet, mwN). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein (vgl. BGH, GRUR 2004, 877 [879] = WRP 2004, 1272 – Werbeblocker; OLG Frankfurt a. M., NJW 1996, 264; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 4 Rn. 4.48 a; Ohly in Ohly/Sosnitza, § 4 Rn. 4/61; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117; jurisPK-UWG/Müller-Bidinger, 4. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117 [Std.: 13.6.2016]; aA GK UWG/Peifer, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 383). Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 67–70 – Automobil-Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 37 – Flugvermittlung im Internet).“

160

(2) Es ist bereits an anderer Stelle ausgeführt worden, dass besondere Umstände der in dieser Entscheidung genannten Art vorliegend gerade nicht ersichtlich sind. Insbesondere haben die Klägerinnen ihr Online-Angebot unstreitig nicht durch Schutzvorkehrungen gesichert, die eine Einwirkung auf das Programm in der hier streitgegenständlichen Art - das Blockieren der vorgesehenen Abrufe zur Einblendung von Werbung - verhindern sollten. Die Klägerinnen behaupten zwar, ihr Angebot werde durch die von den Beklagten vertriebene Software „durch technische Manipulation desintegriert“. Sie tragen hierzu aber keinerlei konkrete tatsächliche Umstände vor, die insoweit eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf besondere Schutzvorkehrungen zulassen könnten. Allein die Blockierung von Ad-Calls, über die bestimmte Ad-Impressions zugespielt werden sollen, kann keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer „technischen Manipulation“ sein.

161

ii. Selbst wenn man - anders als der Senat - eine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen im Rahmen der gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG n.F. für einschlägig halten wollte, wäre das angegriffene Verhalten der Beklagten gleichwohl auf der Grundlage dieser Norm nicht als wettbewerbswidrig zu untersagen. Denn die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit erfordert im Rahmen dieses Tatbestandes eine umfassende Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und Grundrechtspositionen der Beteiligten. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker“ (BGH GRUR 2005, 877 - Werbeblocker) ausgeführt, dass die Grundrechte bereits bei der Auslegung und Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen sind (BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059). Dies hat nach Auffassung des Senats sinnvollerweise im Rahmen der Gesamtabwägung zu erfolgen. Auch insoweit überwiegen die berechtigten Interessen der Beklagten zu 1. gegenüber denjenigen der Klägerinnen.

162

aaa. Die Klägerinnen können sich nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in das zu ihren Gunsten bestehende Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Dabei ist mit den Klägerinnen davon auszugehen, dass auch ihr Anzeigengeschäft (sowie deren Art und Weise der Verbreitung) unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 21, 271) und die Pressefreiheit nicht nur gegenüber staatlichen Eingriffen schützt, sondern im Rahmen der mittelbaren Grundrechtswirkung unter gewissen Umständen auch in Privatrechtsverhältnissen Anwendung findet.

163

Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. kann die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der Klägerinnen aber schon deshalb nicht in einem relevanten Umfang verletzt sein, weil das Programm „Adblock Plus“ von dem jeweiligen Nutzer zunächst heruntergeladen, installiert und mit seiner Blockierungsfunktion - in den Standardeinstellungen - aktiviert werden muss. Den Eingriff in die Zuspielung von Werbung nimmt willensgesteuert ausschließlich der jeweilige Nutzer vor. Nur er entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang Werbeanzeigen blockiert werden. Die Beklagte zu 1. stellt ihm dafür lediglich ein Werkzeug zur Verfügung, das der Nutzer nach seinen Wünschen einsetzen kann, aber nicht muss. Es handelt sich insoweit - ebenso wie bei dem „Werbeblocker“ in der BGH-Entscheidung - lediglich um eine technische Hilfe. Unmittelbar selbst greifen die Beklagte zu 1. bzw. ihr Programm „Adblock Plus“ nicht ein. Deshalb kann ihr ein relevanter Eingriff in die Pressefreiheit allein durch die Bereitstellung eines derartigen technischen Mittels nicht zur Last gelegt werden. Ohnehin obliegen einem Konkurrenten im Netz nach der zutreffenden Auffassung von Di Fabio (Anlage BE 2, S. 34) „keine Schutz- und Förderpflichten gegenüber einem Medienunternehmen, das sich im Verhältnis zum Staat auf Art. 5 Abs. 1 GG ohne Zweifel berufen“ kann.

164

bbb. Soweit weiterhin die Grundrechte aus Art. 12 (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) in die Abwägung mit einzubeziehen sind, können nicht nur die Klägerinnen diese zu ihren Gunsten geltend machen, sondern dieselben stehen auch der Beklagten zu 1. zur Seite.

165

(1) Der Bundesgerichtshof hat in der der Entscheidung „Werbeblocker“ (BGH GRUR 2005, 877 - Werbeblocker) zu Grunde liegenden Situation einen Verstoß verneint, und zwar sowohl weil der Schutzumfang der Rundfunkfreiheit nicht verletzt gewesen ist,

166

„Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf ungestörte geschäftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestandschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BerGer. liegt es nicht fern, dass die Kl. Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungtreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wach hält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt. Unabhängig davon kann die rechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob schon heute Maßnahmen benannt werden können, mit deren Hilfe eine existenzgefährdende Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Kl. durch die Bekl. vermieden werden kann.“

167

als auch als Ergebnis der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen des Vertreibers von Werbeblockern (BGH GRUR 2005, 877, 880 - Werbeblocker):

168

„Im Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Position der Kl. ist bei der Beurteilung des Verhaltens der Bekl. unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine umfassende Interessenabwägung geboten. Diese hat das BerGer. ohne Rechtsfehler vorgenommen. Zutreffend hat es dabei auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Bekl. mitberücksichtigt.

169

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall das durch Art. 14 GG geschützte Recht der Bekl. an ihrem Unternehmen in Rede steht. Jedenfalls genießt das von der Kl. beanstandete Wettbewerbsverhalten der Bekl. den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG). Das Grundrecht aus Art. 12 I GG gilt gem. Art. 19 III GG auch für juristische Personen des Privatrechts (vgl. BVerfGE 97, 228 [253] = NJW 1998, 1627). Der hierdurch bewirkte Schutz umfasst insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (vgl. BVerfGE 97, 228 [253] = NJW 1998, 1627). Diese Voraussetzungen sind bei dem Vertrieb der „Fernseh-Fee” mit der beanstandeten Werbeblocker-Funktion durch die Bekl. und bei der beanstandeten Ausstrahlung der Sendesignale gegeben.“

170

(2) Nach Auffassung des Senats können in der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung keine abweichenden Rechtsgrundsätze gelten. Die Unterschiede, die die Klägerinnen zu der BGH-Entscheidung „Werbeblocker“ herauszustellen versuchen, vermögen auch insoweit nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass sich der Verbraucher bei Fernsehsendungen der Werbung durch ein Umschalten auf ein anderes Programm etc. gezielt entziehen kann, weil es dort einen Werbeblock gibt, während bei digitalen Versionen von Printmedien im Internet die Werbung permanent zugespielt wird mit der Folge, dass man ihr nicht in gleicher Weise ausweichen kann. In der rechtlichen Beurteilung sind insoweit relevante Unterschiede gleichwohl nicht zu erkennen. Denn die Klägerinnen sind nicht gehindert, bei der Kenntnisnahme ihres Programmangebotes - z.B. unmittelbar nach dem Aufruf der Seite - ebenfalls einen derartigen, gegen Manipulation/Unterdrückung technisch geschützten Werbeblock auszuspielen und ihr restliches Angebot anschließend werbefrei zu halten. Dies ist eine im Internet übliche Vorgehensweise z.B. bei „YouTube“-Videos, denen häufig ein Werbefilm - ganz, teilweise oder nicht überspringbar - zwangsweise vorgeschaltet wird. Auch der hohe Anschaffungspreis der „Fernsehfee“ mit - seinerzeit - knapp DM 400,- kann einen relevanten Unterschied in der rechtlichen Beurteilung nicht rechtfertigen. Er führte zwar dazu, dass sich nur relativ wenige Verbraucher ein derartiges Gerät anschaffen konnten, während das Programm „Adblock Plus“ kostenfrei ist und deshalb eine massenhafte Verwendung stattfindet. Angesichts der zahlreichen weiteren - bereits ausgeführten - Umstände, die einer Wettbewerbswidrigkeit des Angebots der Beklagten zu 1. entgegenstehen, kann auch dieser Umstand weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtabwägung eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

171

ccc. Die Frage, ob darüber hinaus - wie F. in seinem Gutachten ausführt (Anlage BE 2, S. 40) - auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Internetnutzer, die sich eines Werbeblockers bedienen, in diese Gesamtabwägung mit einzubeziehen sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Vertiefung.

172

d. Das mit dem Hilfsantrag angegriffene Verhalten der Beklagten zu 1. stellt sich auch nicht in anderer Weise als wettbewerbswidrig dar. Es liegt weder ein Fall der „Ausübung von Druck“ auf die Klägerinnen i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG a.F. noch eine „Aggressive geschäftliche Handlung“ i.S.v. § 4a UWG n.F. vor.

173

aa. Allerdings ist der ehemalige § 4 Nr. 1 UWG a.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I, 2015, 2158) im Rahmen des fortbestehenden § 4 UWG entfallen. Stattdessen ist mit § 4a UWG n.F. eine neue Vorschrift eingefügt worden, die jedoch inhaltlich abweichende Tatbestandsvoraussetzungen hat. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag setzt - wie dargelegt - voraus, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1. nicht nur bereits nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht rechtswidrig gewesen, sondern zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht weiterhin wettbewerbswidrig ist.

174

bb. Dabei kann sich der Senat im Ergebnis auf eine Prüfung der nunmehr geltenden Rechtslage auf der Grundlage von § 4a UWG n.F. beschränken. Sind die Vorschriften dieser Norm nicht erfüllt, so käme die Zuerkennung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Da die Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung geltend machen, ist die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende vormalige Rechtslage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht isoliert von Bedeutung. Zwar stünde den Klägerinnen die Möglichkeit zu, ihr Klagebegehren zum Teil für erledigt zu erklären und gegebenenfalls eine sich zu ihren Gunsten auswirkende Kostenentscheidung zu erlangen, wenn sie der Auffassung sind, ihr Anspruch sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet gewesen, sei jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung später unbegründet geworden. Auf einem derartigen Rechtsstandpunkt stehen die Klägerinnen jedoch ersichtlich nicht. Sie behaupten eine Wettbewerbswidrigkeit in Bezug auf § 4 Nr. 1 UWG a.F. und § 4a UWG n.F. unterschiedslos. Zudem sind von ihnen auch im Hinblick auf eine etwaige Erledigungssituation keinerlei prozessuale Erklärungen abgegeben worden.

175

cc. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob die Klägerinnen überhaupt von dem persönlichen Schutzbereich der Vorschrift aus § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG n.F. mit umfasst sind.

176

aaa. Die Norm dient ausschließlich dem Schutz der „Verbraucher“ und „sonstigen Marktteilnehmer“. „Marktteilnehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Bei einem wörtlichen Verständnis der wettbewerbsrechtlichen Definitionen in § 2 UWG wären auch Mitbewerber - um die es sich bei den Klägerinnen im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. auf der Grundlage der BGH-Entscheidung „Wettbewerbsverhältnis“ handelt - von dem auch im Rahmen von § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG n.F. verwendeten identischen Begriff „Marktteilnehmer“ mit umfasst.

177

bbb. Demgegenüber stehen Köhler/Bornkamm/Feddersen (UWG, 36. Aufl., § 4a Rn. 1.27) mit beachtlichen Gründen auf dem Standpunkt, aggressives Verhalten gegenüber Mitbewerbern sei von § 4a Abs. 1 + 2 UWG n.F. nicht mit umfasst. Dieses sei (allein) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG n.F. zu beurteilen. § 4a Abs. 1 UWG n.F. ist u.a. in Umsetzung von Art. 8 + 9 der UGP-RL (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken) ergangen. Art. 8 der UGP-Richtlinie, auf welchem Art. 9 aufbaut, schützt ausschließlich den „Durchschnittsverbraucher“. Mit dieser Begrenzung steht § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. möglicherweise nicht im Einklang, sodass eine richtlinienkonforme Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 4a Abs. 1 UWG n.F. zu erwägen wäre. Soweit sich das OLG Köln (OLG Köln GRUR 2016, 1082) in seiner Entscheidung auch mit etwaigen aggressiven Praktiken gegenüber Werbetreibenden befasst hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Abgrenzung. Denn hierauf berufen sich die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits nicht substantiiert.

178

dd. Letztlich bedarf diese Frage aber aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits auch im Übrigen weder einer Vertiefung noch einer abschließenden Klärung. Denn das von den Klägerinnen angegriffene Verhalten der Beklagten zu 1. stellt auch materiell keinen Verstoß gegen § 4a Abs. 1 + 2 UWG n.F. dar, so dass den Klägerinnen aus dieser Vorschrift kein Unterlassungsanspruch zustünde, selbst wenn die Beklagte zu 1. von dem Anwendungsbereich der Norm umfasst wäre.

179

aaa. Die Beklagte zu 1. macht – auch nach eigener Darstellung – die Aufnahme eines Unternehmens in die von ihr geführte Whitelist zwar nicht ausnahmslos, aber in bestimmten Fällen von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig. Die Frage, ob auch die Klägerinnen dieses Rechtsstreits einem derartigen Verlangen ausgesetzt sein würden, hat sich im Verlauf des Rechtsstreits nicht verbindlich klären lassen. Die Beklagten-Vertreterin hat in der Senatsverhandlung am 18.01.2018 im Rahmen der Erörterungen erklärt, seitens der Beklagten könne nicht eindeutig erklärt werden, ob die Klägerinnen ohne finanzielle Gegenleistung auf die Whitelist aufgenommen werden könnten. Angesichts dieser Ausführungen kann für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerinnen als Unternehmen, die über ihre Internet-Auftritte vergleichsweise hohe Werbeeinnahmen generieren, zu denjenigen Adressaten gehören, die von der Beklagten zu 1. nicht ohne finanzielle Gegenleistung auf die Whitelist aufgenommen werden. Ein derartiges Verhalten (Verlangen) stellt sich als „geschäftliche Handlung“ dar, die geeignet ist, die Klägerinnen zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten. Denn sie hätten keinerlei Veranlassung, Zahlungen an die Beklagten zu leisten, wenn dies nicht dem Zweck diente, die von diesen mit „Adblock Plus“ ermöglichte Werbeblockade aufzuheben.

180

bbb. Eine derartige geschäftliche Handlung ist gem. Satz 2 der Vorschrift „aggressiv“, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen. Hierbei ist auf den konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn den Klägerinnen ist daran gelegen, ihr Geschäftsmodell des Angebots eines kostenlosen Qualitätsjournalismus in der bisherigen Form aufrechtzuerhalten. Hieran sind sie durch Existenz und Verbreitung des Programms „Adblock Plus“ nachhaltig gehindert. Denn es ist davon auszugehen, dass ihre Werbekunden Kenntnis davon haben werden, dass durch dieses Programm die Werbeeinblendungen auf den Internetseiten der Klägerinnen ausgefiltert und unterdrückt werden können. Dadurch erweist sich eine Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerinnen aus Sicht der Werbekunden jedenfalls in einem erheblichen Umfang als Fehlinvestition, weil die hiermit verbundenen Kosten nicht durch die konkrete Aussicht auf höhere Einnahmen aufgrund der Werbung zu kompensieren sind. Das gilt selbst dann, wenn bei der Abrechnung gegenüber den Werbekunden tatsächlich danach differenziert werden kann, welchem Nutzer die Werbung auch tatsächlich ausgespielt werden konnte. Denn wenn die Werbetreibenden erkennen, dass die Seite der Klägerinnen z.B. 1.000 Zugriffe hat, von diesen aber nur bei 650 Zugriffen die Werbung ausgespielt wird, kann dies zu einer Unzufriedenheit mit den Klägerinnen als Werbepartner führen, die über aktuell rein monetäre Einbußen hinausgeht.

181

ccc. Auch wenn es weiterhin einen erheblichen Teil von Nutzern geben wird, der sich keines Werbeblockers bedient, sondern die Seiten der Klägerinnen unverändert zur Kenntnis nimmt, ist jedenfalls der Erfolg und die Verbreitung des Programms „Adblock Plus“ - gerade als schlankes Browser-“Add-on“ - so erheblich, dass die Klägerinnen zu Recht spürbare Einbußen ihrer Werbeeinnahmen befürchten (bzw. bereits haben hinnehmen) müssen. Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Fall ohne weiteres die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen. Eine solche liegt vor, wenn die von dem Handelnden zu befürchtenden Nachteile so erheblich sind, dass sie den Marktteilnehmer dazu veranlassen können, die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung zu treffen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, § 4a, Rn. 1.34).

182

ddd. § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG n.F. lässt indes nicht jede Art der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, sondern nur eine solche genügen, die den 3 angeführten Fallgruppen unterfällt. In Betracht kommen im vorliegenden Fall die Merkmale „Nötigung“ bzw. „unzulässige Beeinflussung“. Die Klägerinnen machen in erster Linie eine Nötigung (Nr. 2) durch die Beklagten geltend. Der bereits in der UGP-RL enthaltene Begriff „Nötigung“ ist zwar grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen - allerdings fehlt insoweit eine unionsrechtliche Definition. Letztlich handelt es sich bei der Nötigung um eine Ausübung von Druck, die so stark ist, dass die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4a, Rn. 1.48+1.49). Entscheidendes Merkmal, das über die Definition der aggressiven geschäftlichen Handlung hinausgeht, ist damit allein die Ausübung von Druck. Insoweit besteht indes eine kaum auflösbare Überschneidung mit der „unzulässigen Beeinflussung“ (Nr. 3). Denn diese liegt nach Satz 3 von Abs. 1 der Vorschrift u.a. dann vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Hierbei handelt es sich letztlich um einen Unterfall einer Nötigung, so dass nicht zu erkennen ist, inwieweit für Nr. 3 der Vorschrift ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt.

183

eee. Da es an einer unionsrechtlichen Definition fehlt, kann nach Auffassung des Senats auch nicht ohne weiteres auf die nationale Rechtsprechung zu § 240 StGB zurückgegriffen werden, die entweder auf ein unzulässiges Mittel oder einen unzulässigen Zweck oder eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation abstellt. Die Frage, ob eine Nötigung vorliegt, ist vielmehr anhand der Vorgaben der gesetzlichen Vorschrift selbst zu beantworten. § 4a Abs. 2 Satz 1 UWG sieht vor, dass für die Frage, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv ist, auf bestimmte Umstände abzustellen ist. Hierbei handelt es sich - anders als sonst - nicht um eine „insbesondere“-Aufzählung. Dieser Tatsache entnimmt der Senat, dass es sich insoweit bewusst um eine enumerative Darstellung handelt und ausschließlich diejenigen Kriterien berücksichtigungsfähig sind, die dort genannt werden (insoweit für Fälle des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht eindeutig: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, a.a.O., § 4a Rn. 2.17). § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG n.F. stellt darauf ab, ob „Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen“ vorgenommen werden. Danach ist nicht jede Drohung missbilligt, sondern nur eine mit einem rechtlich unzulässigen Handeln.

184

fff. Im vorliegenden Fall ist für den Senat nichts dafür erkennbar, dass die infrage stehende Handlung - Nichtaufnahme in die Whitelist bei ausbleibender finanzieller Gegenleistung - gegenüber dem Anbieter von Internet-Publikationen als solche unzulässig sein könnte. Hierfür kommen als missbilligte Handlungen nur außer-wettbewerbsrechtliche Gründe in Betracht, weil andernfalls die Gefahr eines Zirkelschlusses droht. Solche Gründe sind von den Parteien nicht vorgetragen worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Insoweit mag im Rahmen von § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG n.F. etwa dann eine andere Situation vorliegen, wenn es um eine rechtlich unzulässige Überwindung wirksamer Schutzvorkehrungen i.S.v. § 87a UrhG geht und sich der Anbieter eines Werbeblockers die Einstellung seiner rechtswidrigen Handlung etwa durch eine Geldzahlung abkaufen lassen will. Eine vergleichbare Situation liegt hier indes nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht vor. Es kommt deshalb nach Auffassung des Senats im Anwendungsbereich von § 4a Abs. 2 Satz 1 UWG n.F. auch nicht darauf an, ob - worauf das Landgericht abgestellt hat - der von den Beklagten ausgeübte Druck für die Klägerinnen so groß ist, dass sie sich diesem nicht entziehen können - die Klägerinnen also faktisch zum Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1. gezwungen sind - oder ob es ihnen möglich/zumutbar ist, auf andere Formen der Finanzierung ihres Angebots auszuweichen.

185

ee. Im Ergebnis liegt damit eine wettbewerbswidrige Handlung gem. § 4a Abs. 1 UWG n.F. nicht vor. Da das beanstandete Verhalten der Beklagten nach neuer Rechtslage insoweit nicht unlauter ist, bedarf es - wie ausgeführt - keiner weiteren Prüfung von § 4 Nr. 1 UWG a.F. Denn selbst dann, wenn dieser verletzt wäre, könnte dies den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der Klägerinnen nicht rechtfertigen. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, a.a.O., Rn. 49 ff.), das schon nicht von aggressiven Praktiken gegenüber den Zeitungsverlagen, sondern von solchen gegenüber deren Werbekunden, den Werbetreibenden, ausgeht, bedarf es ebenfalls nicht.

186

e. Auch eine allgemeine Marktbehinderung i.S.v. § 3 UWG a.F./n.F. ist nicht gegeben.

187

aa. Auch § 3 UWG n.F. ist mit der Vorschrift des § 3 UWG a.F. inhaltlich nicht identisch. Die Mehrzahl der Veränderungen sind indes eher redaktioneller Natur, weil die Zuordnung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu den Absätzen der Norm sich geändert haben. Angesichts der Tatsache, dass in Bezug auf die im Rahmen von § 3 Abs. 1 n.F. UWG unverändert unbenannten Voraussetzungen der Fallgruppen einer Marktstörung bereits die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sieht der Senat von einer differenzierten Betrachtung der alten und neuen Rechtslage ab. Denn die Tatbestandsvoraussetzung „unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig“ ist unverändert geblieben. Die weiteren Regelungen/Änderungen der Vorschrift betreffen nur Handlungen gegenüber Verbrauchern, um die es im vorliegenden Fall nicht geht.

188

bb. § 3 Abs. 1 UWG dient als Auffangtatbestand für solche geschäftlichen Handlungen, die von den besonderen Unlauterkeits- bzw. Verbotstatbeständen der §§ 3 Abs. 2, Abs. 3, §§ 3a - 7 UWG nicht oder nur in Teilaspekten erfasst werden. Dies ermöglicht eine umfassende Bewertung der Interessen der betroffenen Marktteilnehmer (vgl. BGH GRUR 2009, 1080 Rn. 13 - Auskunft der IHK; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 26 - Solarinitiative). Davon ist auch der Gesetzgeber bei Erlass des UWG 2004 (BT-Drs. 15/1487, 16) und des UWG 2015 (BT-Drs. 18/6571, 14) ausgegangen. Voraussetzung ist aber, dass sie einen diesen Tatbeständen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt aufweisen (BGH GRUR 2006, 426 Rn. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; BGH GRUR 2008, 262 Rn. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III; BGH GRUR 2009, 1080 Rn. 12 - Auskunft der IHK; BGH GRUR 2011, 431 Rn. 11 - FSA-Kodex I; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 26 - Solarinitiative; BT-Drs. 18/6571, 14, 15) oder den „anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe“ widersprechen (BGH GRUR 2006, 1042 Rn. 29 - Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2009, 1080 Rn. 13 - Auskunft der IHK). Dagegen ist § 3 Abs. 1 UWG nicht schon immer dann heranzuziehen, wenn eine Handlung keinen der besonderen Unlauterkeitstatbestände verwirklicht (OLG Frankfurt GRUR 2005, 1064, 1066). Denn dadurch würden die diesen Tatbeständen zu Grunde liegenden Wertungen unterlaufen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 Rn. 2.21).

189

cc. Allerdings ist im Rahmen von § 3 Abs. 1 UWG der Tatbestand einer allgemeinen Marktbehinderung bzw. Marktstörung anerkannt. Eine solche liegt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 5.3) nach der Rechtsprechung vor, wenn ein

190

(1) zwar nicht von vornherein unlauteres,
(2) aber doch wettbewerblich bedenkliches Wettbewerbsverhalten
(3) für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern
(4) die ernstliche Gefahr begründet, dass der Wettbewerb in erheblichem Maße eingeschränkt wird

191

(BGH WRP 2004, 746, 747 - Zeitung zum Sonntag; BGH GRUR 2004, 602, 603 – 20 Minuten Köln; BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker; BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH GRUR 2010, 455 Rn. 20 - Stumme Verkäufer II). Kennzeichnend für die allgemeine Marktbehinderung ist die Gefährdung des Wettbewerbsbestands. Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 Satz 2) beurteilen (BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker; OLG München GRUR-RR 2010, 305, 307). Dabei ist auch den kollidierenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker).

192

dd. Die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Marktbehinderung nach diesen Grundsätzen liegen indes nicht vor.

193

aaa. Es fehlt insoweit bereits an einer Einschränkung des relevanten Wettbewerbs. Dieser besteht in Ansehung der Klägerinnen nur gegenüber anderen Presseunternehmen. Mit der Beklagten zu 1. als Anbieterin einer Software stehen die Klägerinnen jedenfalls im Rahmen der Beurteilung einer allgemeinen Marktstörung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG nicht in einem Wettbewerb um Kunden, wenngleich in einem weiteren Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG n.F. zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

194

bbb. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker“ einen Anspruch wegen allgemeiner Marktbehinderung ebenfalls verneint. Er hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass durch den Vertrieb des Werbeblockers die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Fernsehens nur erschwert, aber nicht existenziell bedroht werde (BGH GRUR 2004, 877, 880 – Werbeblocker). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1999 - dem Marktzutritt der „Fernseh-Fee“ - nachhaltig verändert. Das damals zur Entscheidung stehende Gerät war ein offensichtliches Nischenprodukt, das zu einem hohen Preis von DM 400,- verkauft wurde und ersichtlich nur einen kleinen Abnehmerkreis erreichte. In Bezug auf Internet-Werbeblocker wie „Adblock Plus“ verhält sich die Situation grundlegend anders. Sie sind kostenlos und finden eine weite Verbreitung. Deshalb stellen sie sich als gravierende Gefahr für werbefinanzierte Anbieter von Internet-Angeboten dar. Denn die Bedeutung von Werbeblockern nimmt stetig zu. Dies haben die Klägerinnen u.a. durch eine als Anlage BK 1 überreichte Studie belegt.

195

ccc. Der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden kann. In diesem Rahmen ist der von dem BGH ausschließlich diskutierte Aspekt der finanziellen Einbußen nur einer von vielen.

196

(1) Eine anerkannte - vorliegend aber ersichtlich nicht einschlägige - Fallgruppe der Marktbehinderung liegt etwa dann vor, wenn der Wettbewerb auf einem Markt für eine bestimmte Art von Waren und Dienstleistungen in seinem Bestand gefährdet ist, mit der Gefahr des Ausscheidens von Wettbewerbern aus dem relevanten Markt. Zum Wettbewerbsbestand gehören aber nicht ohne weiteres die vorhandenen Formen des Einsatzes von Wettbewerbsparametern, wie etwa bestimmte Werbe-, Finanzierungs-, Absatzkonzeptionen. Es kann bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung nicht darum gehen, den Wettbewerb in seinen überkommenen Strukturen zu erhalten und wirtschaftlichen Entwicklungen allein deshalb entgegenzusteuern, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen (BGH GRUR 1990, 44, 45 - Annoncen-Avis; BGH GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift). Denn der Wandel des Einsatzes von Aktionsparametern ist gerade die Eigenart des (dynamischen) Wettbewerbsprozesses.

197

(2) Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein überragendes Gemeinschaftsinteresse gerade an einer bestimmten Art oder Qualität des Wettbewerbs besteht. Das wird von der Rechtsprechung etwa für den Bereich der berichterstattenden Presse auf Grund Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bejaht (BGH GRUR 1982, 53, 55 - Bäckerfachzeitschrift; BGH GRUR 1985, 881, 882 - Bliestal-Spiegel; BGH GRUR 1990, 44, 45 - Annoncen-Avis). Daher kann nach der Rechtsprechung eine Werbemaßnahme, die für sich allein oder auf Grund einer Nachahmungsgefahr ein Absinken der redaktionellen Leistung auf dem betreffenden Pressemarkt mit sich bringen kann, bereits aus diesem Grunde eine „Bestandsgefährdung“ darstellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 5.5).

198

(3) Im Ergebnis wird man aus den oben bereits eingehend erörterten Gründen auch diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht bejahen können. Zum einen geht es in diesem Zusammenhang immer - im Sinne einer Marktabgrenzung ähnlich der kartellrechtlichen Definition - um einen ganz konkreten „relevanten Markt“. Schon dieser ist für den Anwendungsbereich von „Adblock Plus“ praktisch nicht zu definieren. Denn das Programm wendet sich nach dem Vortrag der Parteien gegen jede Art von Werbung auf Internetseiten. Der Umstand, dass gerade die Klägerinnen als Presseunternehmen sich dagegen wenden, hat darin seine Ursache, dass gerade sie von der Unterdrückung der Werbung in besonderem Umfang betroffen sind. Das Programm richtet sich weder ausschließlich noch in erster Linie gegen den Pressemarkt. Einem „Onlinewerbemarkt“, der in der Instanzrechtsprechung zuweilen als Anknüpfungspunkt genannt wird, fehlt ersichtlich ein klar abgrenzbarer Umfang. Denn Online-Werbung wird überall eingesetzt. Auch eine Bestimmung dergestalt, ausschließlich „Internetseitenbetreiber, die kostenlos Qualitätsjournalismus im Internet anbieten“, als relevanten Markt zu definieren, wie dies die Klägerinnen tun, kommt nicht in Betracht. Hierin kann aus Sicht des Senats keine relevante Marktabgrenzung liegen. Denn große Presseverlage wie die Verlagsgruppen, zu denen die Klägerinnen dieses Rechtsstreits gehören, unterhalten mit Print und Online heute unverändert noch zwei Standbeine, die letztlich Bestandteil eines einheitlich zu definierenden Marktes sind. Der Umstand, dass Verlagsgruppen - wie es z.B. in Bezug auf die Klägerin zu 1. der Fall ist - ihre Online-Aktivitäten in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert haben, vermag an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung im Rahmen von § 3 Abs. 1 UWG nichts zu ändern. Angesichts der schwindenden Bedeutung gedruckter Zeitungen kann sich die Marktsituation insoweit zwar schon in einigen Jahren deutlich verändert haben. Über eine derart künftige Entwicklung hat der Senat aus den genannten Gründen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht zu entscheiden.

199

(4) Damit steht hier eine grundlegend andere Situation zur Entscheidung, als sich seinerzeit - noch in der überwiegend „analogen Welt“ - bei z.B. der Einführung kostenlos verteilter Tageszeitungen (z.B. „20 Minuten Köln“) für die Presseverlage gestellt hatte. Diese Rechtsprechung sieht sich ohnehin der Kritik ausgesetzt, den publizistischen Wettbewerb zu sehr auf Kosten des wirtschaftlichen Wettbewerbs von Verlegern (zu den Begriffen: BGH NJW 1984, 1116) zu schützen und den Verbraucher zu bevormunden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 5.5). Schon dafür, dass durch den Einsatz des Werbeblockers eine „dauerhafte Verschlechterung der wettbewerblichen Strukturen“ zu erwarten wäre, sind auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerinnen keine ausreichen tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich. Jedenfalls besteht aber gerade für die Klägerinnen dieses Rechtsstreits ersichtlich nicht die Gefahr des Ausscheidens aus dem relevanten Markt. Sie können - wie bereits ausgeführt - zumutbar ohne weiteres auf alternative Finanzierungsmaßnahmen ausweichen oder - auch aufgrund ihrer Marktbedeutung - den Nutzer veranlassen, die Werbung gerade nicht auszublenden.

200

(5) Deshalb haben die Klägerinnen auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf die Beibehaltung ihres herkömmlichen Finanzierungsmodells. Vorhandene Strukturen wandeln sich schnell - vor allem im Internet. Und mit ihnen das jeweilige Nutzerverhalten. Auch insoweit gilt der von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Werbeblocker“ formulierte Grundsatz (BGH, a.a.O., Seite 880):

201

„Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt.“

202

Auf derart geänderte Marktbedingungen muss auch ein Presseverlag angemessen reagieren. Deshalb reicht auch – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – nicht allein die Schwächung ihrer Marktstellung durch die Software der Beklagten zu 1. aus. Dies setzt allerdings voraus, dass ihnen derart zumutbare Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das ist - wie bereits dargelegt - der Fall. Nur hierauf kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht an. Deshalb bedarf die Frage, ob das Bestehen und die Wirksamkeit derartiger Alternativen im Einzelnen der Beurteilung durch die Gerichte unterliegen, keiner abschließenden Entscheidung. Eine relevante Marktbehinderung liegt nicht vor.

203

4. Da den Klägerinnen ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1. nicht zusteht, erweist sich auch die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag gegen die Beklagten zu 2. und 3. als unbegründet. Denn diese sind in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen worden.

204

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

205

6. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen