Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 36/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 27, vom 15. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Gegen den Beschwerdeführer hat das Amtsgericht Hamburg am 25. November 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen wegen des dringenden Verdachts, in acht Fällen gemeinschaftlich mit weiteren Beschuldigten - davon in sieben Fällen als Mitglied einer Bande - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.
- 2
Aufgrund des Haftbefehls vom 25. November 2020 ist der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 festgenommen worden Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom selben Tag ist ihm, seinem geäußerten Wunsch entsprechend, die im Rahmen der Zuführung anwesende Rechtsanwältin H. als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden.
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Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.
- 4
Mit Anklageschrift vom 16. März 2021, eingehend beim Landgericht am 22. März 2021, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Beschuldigte Anklage erhoben, wobei die dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegten Taten den ihm Haftbefehl vom 25. November 2020 dargelegten Vorwürfen entsprechen.
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Ein heranwachsender (neunzehnjähriger) Mitangeklagter befindet sich - wie der Beschwerdeführer - seit dem 8. Dezember 2020 in Untersuchungshaft in dieser Sache; gegen zwei weitere, in dieser Sache aufgrund erlassener Haftbefehle festgenommene Angeklagte ist insoweit Überhaft notiert.
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Am 23. März 2021 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Großen Strafkammer 27 die jeweiligen Zustellungen der Anklage verfügt; weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Durchführung des Verfahrens voraussichtlich 30 Verhandlungstage in Anspruch nehmen werde und um Mitteilung sämtlicher terminlicher Verhinderungen der zum damaligen Zeitpunkt insgesamt fünf Verteidiger für das 2021, beginnend ab dem 8. Juni 2021 gebeten. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat diese Anfrage unbeantwortet gelassen.
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Nach einer am 9. April 2021 zwecks Abstimmung möglicher Hauptverhandlungstermine durchgeführten Besprechung der Kammermitglieder mit mehreren Verteidigern, an der dann auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers teilgenommen hat, hat der Strafkammervorsitzende mit einem an die Verteidigerin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben mitgeteilt, dass die Kammer in Anbetracht der terminlichen Verhinderungen der Verteidigerin an vielen der als möglich erachteten Hauptverhandlungstage beabsichtige, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger an ihrer Stelle beizuordnen. In diesem noch am 9. April 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie dem Beschwerdeführer formlos in Kopie übersandten Schreiben ist der Verteidigerin eine Frist zur Stellungnahme und gegebenenfalls Benennung eines neuen Verteidigers für ihren Mandanten gesetzt worden bis zum 15. April 2021, 12:00 Uhr.
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Nach Fristablauf hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 27 mit Beschluss vom 15. April 2021 dem Beschwerdeführer anstelle seiner bisherigen Pflichtverteidigerin Rechtsanwalt He. als Verteidiger beigeordnet.
- 9
Der Beschluss über den Verteidigerwechsel ist Rechtsanwältin H. am 16. April 2020 zugestellt worden.
- 10
Dagegen hat der Angeklagte über seine entbundene Verteidigerin mit am 21. April 2021 beim Landgericht Hamburg eingehenden Schriftsatz unter Vorlage einer Wahlverteidigervollmacht sofortige Beschwerde erhoben.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
- 12
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die - auch im Übrigen (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) zulässige - sofortige Beschwerde gegen den Verteidigerwechsel ist statthaft.
- 14
a) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann. Gemäß § 143a Abs. 4 StPO sind Beschlüsse über die Auswechslung des Verteidigers nach § 143a Abs. 1 bis 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
- 15
b) Hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Gericht mit terminlicher Verhinderung in der anzuberaumenden Hauptverhandlung begründete Auswechslung seiner bisher beigeordneten Verteidigerin gegen einen anderen Verteidiger; er begehrt ein Fortdauern ihrer Beiordnung. Dieses Begehren kann er mit einem Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht erreichen.
- 16
2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Verteidigerwechsels nach den §§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 142 Absatz 5, Abs. 6 StPO liegen vor.
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a) Die angefochtene Entscheidung ist ohne durchgreifenden Verfahrensfehler ergangen.
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Der Beschluss vom 15. April 2021 ist durch den dafür gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer gefasst worden.
- 19
Auch ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 143a Abs. 2 Satz 2, 142 Abs. 5 Satz 1 StPO vor Beschlussfassung über den Verteidigerwechsel unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden, einen an Stelle seiner bislang beigeordneten Verteidigerin zu bestellenden Verteidiger zu bezeichnen.
- 20
b) Die materiellen Voraussetzungen eines Verteidigerwechsels aus einem „sonstigen Grund“ nach §§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2, 142 Abs. 6 StPO liegen vor.
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aa) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
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(1) Mit dieser im Rahmen der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung eingeführten Vorschrift sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe eines Verteidigerwechsels gesetzlich normiert worden (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 46 ff.). Während § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO den in der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Maßstab einer Pflichtverteidigerauswechslung im Willen des Beschuldigten bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses formuliert, erfasst der unbestimmte Rechtsbegriff des sonstigen Grundes (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO) die schon bislang anerkannten Konstellationen für einen Verteidigerwechsel auch gegen den Willen des Beschuldigten (BT-Drucks., a.a.O., S. 48; vgl. auch BeckOK StPO/Krawczyk § 143a Rn. 25).
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In der Rechtsprechung anerkannt war und ist, dass eine Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nicht nur bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen in Betracht kommt (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 1997, Az.: 2 Ws 255/97, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 77), sondern es auch unter äußerlich veranlassten, vom Willen des Verteidigers unabhängigen Umständen an der Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten fehlen kann (vgl. LR/Jahn, § 143a, Rn. 39).
- 24
Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht nicht nur darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung rechtskundigen Beistand erhält, sondern darüber hinaus auch in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, Az.: 2 BvR 207/75, Rn. 13, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, § 143a Rn. 24 ff. m.w.N.; Senat, a.a.O., m.w.N.).
- 25
(2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436). Durch die Verhinderung eines Verteidigers darf in Haftsachen keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten (OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 2 Ws 56/06, juris m.w.N.); einer begrenzten diesbezüglichen Dispositionsbefugnis eines Angeklagten stehen jedenfalls die Rechte von ebenfalls in Haft befindlichen Mitangeklagten entgegen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008, Az.: 2 BvR 1146/08, juris).
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(3) Dem zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (etwa Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 143a Rn. 1).
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Vorausgesetzt für eine aufgrund von Problemen bei der Terminierung der Hauptverhandlung erfolgende Auswechslung des Pflichtverteidigers ist jedoch stets, dass der Vorsitzende sich zunächst mit dem/den Verteidiger(n) ins Benehmen setzt und ernsthaft versucht, dem Anspruch des jeweiligen Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Rechnung zu tragen (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39, 40; auch Schiemann/Gercke/Julius/Temming/Zöller, 6. Aufl. 2019 zu § 143 a.F., Rn. 9; vgl.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 1998, Az.: 2 Ws 17/98, juris).
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Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, §143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).
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bb) Daran gemessen ist die Auswechslung von Rechtsanwältin H. als Pflichtverteidigerin nicht zu beanstanden.
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(1) Die als Pflichtverteidigerin entbundene Verteidigerin des Angeklagten wäre an einer Vielzahl der von der Kammer bei der Terminplanung in den Blick genommenen, möglichen Hauptverhandlungstermine verhindert. Ausweislich einer Tabelle, die der Strafkammervorsitzende zwecks Terminkoordination nach der am 9. April 2021 erfolgten Besprechung mit mehreren Verteidigern erstellt hat, stünde sie an weit mehr als der Hälfte der darin für den Zeitraum vom 17. Mai 2021 bis Ende September 2021 angegebenen, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Kammer möglichen Hauptverhandlungstermine nicht zur Verfügung.
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Schon deshalb erscheint eine Koordination der Hauptverhandlungstermine unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der befassten Strafkammer mit den terminlichen Verfügbarkeiten der entbundenen Verteidigerin sowie vier weiteren Verteidigern schwer möglich. Zu findende Schnittmengen terminlicher Verfügbarkeiten der Kammer und aller Verteidiger verringern sich bei anderweitig hoher Auslastung oder sonstiger Verhinderung eines (oder mehrerer) Verteidiger zwangsläufig. Zwar müssen an sich alle Verteidiger bzw. deren terminliche Verfügbarkeiten gleichmäßig berücksichtigt werden und es muss ausgeschlossen sein, dass einzelne Pflichtverteidiger bei der Terminierung bewusst und vermeidbar ausgetauscht werden. Derartiges ist hier jedoch nicht zu erkennen; vielmehr ließen die in der erstellten Tabelle angegebenen Verfügbarkeiten von Rechtsanwältin H. gar keine bis in den August 2021 hineinreichende Hauptverhandlung in ihrer Anwesenheit und deren Abschluss zu, weil die Verteidigerin demnach an sämtlichen Werktagen vom 2. August 2021 bis 1. September 2021 und damit in einem die Höchstdauer der Unterbrechung (§ 229 Abs. 1 StPO) überschreitenden Zeitraum verhindert wäre.
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Auch nach der im Rahmen der Beschwerdebegründung enthaltenen, erst nach dem Entbindungsbeschluss vom 15. April 2021 erstellten, nunmehr aktualisierten Mitteilung ihrer Verfügbarkeiten wäre die Verteidigerin an 11 von 30 avisierten Hauptverhandlungstagen und damit noch immer an einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung verhindert.
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Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen einen (heranwachsenden) Mitangeklagten Untersuchungshaft vollzogen wird, ist ein ordnungsgemäßer, den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen wahrender Verfahrensablauf in Anbetracht der mitgeteilten Verhinderungen der Verteidigerin nicht möglich.
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(2) Der Strafkammervorsitzende hat sich auch vor Auswechslung der ehemaligen Pflichtverteidigerin um eine Abstimmung möglicher Hauptverhandlungstermine mit ihr bemüht. Er hat - über die weit gefasste, das gesamte verbleibende Jahr 2021 umfassende - Anfrage nach Verhinderungen der Verteidiger vom 23. März 2021 im Rahmen der sodann am 9. April 2021 stattfindenden Besprechung zwecks Terminkoordination ausweislich seines diesbezüglichen Vermerks vom 18. Mai 2021 die Verfügbarkeiten der anwesenden Verteidiger in Erfahrung gebracht und dabei auch weitere Möglichkeiten (ergänzender) Planung wie die Entsendung eines Vertreters für einzelne Termine und die Verlegung von Urlaub mit der schließlich entbundenen Verteidigerin erfolglos erörtert. Beides ist ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden von der sodann entbundenen Verteidigerin abgelehnt worden.
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Insofern ist auch dem Mitwirkungs- bzw. Kooperationserfordernis, das dem Vorsitzenden vor Beschließung eines Verteidigerwechsels obliegt, hinreichend Genüge getan.
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Auch ein milderes Mittel zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ist nicht gegeben. Diesbezüglich war es insbesondere nicht geboten, einen weiteren Verteidiger nach § 144 StPO zu bestellen. Eine Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffs; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (dazu Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020, Az.: 2 Ws 3/20, juris m.w.N.), die hier nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet werden.
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cc) Auch liegt die angefochtene Entscheidung innerhalb des durch §§ 143a Abs. 2 Satz 2, 142 Abs. 6 StPO vorgegebenen Rahmens für die Auswahl des an Stelle der entbundenen Verteidigerin bestellten Pflichtverteidigers.
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Demnach ist ein vom Beschuldigten nicht bezeichneter Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen, wobei aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden soll.
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Umstände, die Zweifel an der Eignung von Rechtsanwalt He. zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten im konkreten Fall nahelegten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auf die Bestellung eines Fachanwalts für Strafrecht besteht kein Anspruch.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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