Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 W 88/26
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.03.2026 wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Hamburg zum Az. 316 O 96/24 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 18.03.2026 zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über Erinnerung und Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wehrt sich als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen falscher Angaben zum Sachverhalt gegen die Festsetzung der Pflicht zur Rückzahlung auf die Anwaltsvergütung nach § 47 RVG erhaltener Vorschüsse.
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Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.04.2024 Klage auf Zahlung von 13.000 € nebst Zinsen erhoben und die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Mandantin habe der Beklagten am 31.12.2019 ein zinsfreies Darlehen über 7500 € und am 31.10.2020 ein weiteres zinsloses Darlehen über 5500 € gewährt. Mit Schreiben vom 14.12.2023 seien die Darlehen gekündigt und die Beklagte zur Zahlung von 13.000 € bis zum 31. März 2024 aufgefordert worden. Als Anlage hat der Beschwerdeführer dem Antrag zwei englischsprachige Unterlagen beigefügt, die mit „Agreement" überschrieben waren, in denen die Beklagte den Erhalt der vorgenannten Summen bestätigte. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2024 den Prozesskostenhilfeantrag vom 04.04.2024 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.04.2024 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 9 W 16/24) den Beschluss vom 17.04.2024 aufgehoben und das Prozesskostenhilfeverfahren zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht verwiesen. Mit Beschluss vom 26.06.2024 hat das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
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Die Klage ist der Beklagten zugestellt worden. Diese hat am 15.07.2024 Verteidigungsbereitschaft angezeigt und am 18.07.2024 ihre Klageerwiderung eingereicht, in der sie vorgetragen hat, dass es tatsächlich gar keinen Darlehensvertrag gegeben habe, die Zahlungen vielmehr eine Investition in eine gemeinsame Unternehmung dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 25.07.2024 die Klageerwiderung an seine Mandantin, d. h. die Klägerin. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 13.08.2024. Darin heißt es unter anderem: „Ich weiß nicht, ob sie sich daran erinnern, wie ich meinen Fall bei Ihnen eingereicht habe. Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (...)." mit Schreiben vom 14.08.2024 bat der Beschwerdeführer die Klägerin um Rücksprache, um mit ihr die Rechtslage erörtern zu können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensgebühr einen Vorschuss gemäß § 47 RVG. Beantragt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Landgericht den Vorschuss aus der Staatskasse auf 571,44 € festgesetzt. Seine Bitte um Rücksprache wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2024 eine Rückmeldung der Klägerin erfolgte jedoch wiederum nicht.
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Mit Schriftsatz vom 23.09.2024 hat der Beschwerdeführer das Gericht um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten. Das Gericht hat mit Verfügung vom 24.09.2024 einen Termin für den 15.01.2025 anberaumt. Dieser Termin ist in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Die Klägerin ist indessen nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Vorschuss aus der Staatskasse beantragt. Dieser Vorschuss i.H.v. 505,51 € ist mit Beschluss vom 21.01.2025 festgesetzt worden. Das Landgericht hat in der Hauptsache mit Urteil vom 05.02.2025 die Klage der Klägerin abgewiesen.
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Die Klägerin hatte zwischenzeitlich das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet und einen neuen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat für die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2025 Berufung gegen das klagabweisende Urteil eingelegt. Diese Berufung hat der neue Klägervertreter mit Schriftsatz vom 31.03.2025 begründet. Hierbei hat er insbesondere ausgeführt: „Richtig ist (...), dass die Zurverfügungstellung der beiden Beträge von 7500 € bzw. 5500 € durch die Klägerin nicht auf der Grundlage einer klassischen Darlehenshingabe mit einer etwaigen Verzinsungspflicht erfolgte, sondern eine finanzielle Investition in einen von der Beklagten beabsichtigten Einstieg in einen Handel mit Flugtickets darstellte, wobei die Klägerin an dem Handel je nach erzieltem Umsatz mit einer Provision bedacht werden sollte.“ Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2025 den für die Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.05.2025 die Berufung zurückgenommen.
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Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat das Landgericht die mit Beschluss vom 26.06.2024 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 18.11.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht zum Az. 9 W 49/25 zurückgewiesen.
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Mit Beschluss vom 21.01.2026 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts angeordnet, dass der Beschwerdeführer die mit Beschlüssen vom 14.08.2024 und 15.01.2025 bewilligten Vorschüsse zurückzuzahlen habe. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2026 „Beschwerde“ eingelegt und später klargestellt, dass es sich hierbei um eine Erinnerung handele. Mit Beschluss vom 13.03.2026 hat das Landgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.03.2026 Beschwerde erhoben.
II.
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Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft nach § 56 Abs.2 S.2 RVG und wurde auch form- und fristgerecht erhoben. In der Sache ist die Beschwerde teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.01.2026 einen an den Klägervertreter nach § 47 S.1 RVG gezahlten Vorschuss für eine Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 55 Abs.1 S.1 RVG, nachdem das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin mit Beschluss vom 21.10.2025 nach § 124 Abs.1 Nr.1 ZPO wegen falscher Angaben der Klägerin zum Streitgegenstand aufgehoben hatte. Mit der Aufhebung nach § 124 Abs.1 ZPO entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts. Für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten bleiben die Vergütungsansprüche des zuvor beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG allerdings in der Regel erhalten (OLG Stuttgart, Beschluss v. 09.09.2015, Az. 17 WF 122/15, BeckRS 2015, 16368, Tz. 27; OLG Köln, Beschluss v. 21.03.2005, Az. 14 WF 33/05, BeckRS 2005, 3764; Kratz, in: BeckOKZPO, 59. Ed., 2025, § 124 ZPO, Rn. 29; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., 2025, § 124 ZPO, Rn. 10). Etwas anderes gilt nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasst, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht (mit) herbeiführt (Kratz, a.a.O.; Fischer, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 08.02.1990, Az. 7 Ta 421/89. JurBüro 1990, 764; MüKo/ZPO, Wache, 7. Aufl., 2025, § 124 ZPO, Rn. 26, lässt es genügen, dass der Anwalt den Aufhebungstatbestand zusammen mit der Partei „schuldhaft“ herbeigeführt hat.).
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Eine derartige Konstellation liegt hier allerdings nicht für die Verfahrensgebühr vor, deren Rückzahlung in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses festgesetzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist bereits vor Einreichung der Klagerwiderung entstanden, die im vorliegenden Fall für den Klägervertreter Anlass sein musste, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.
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Die o.a. in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Wegfall der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts liegen indessen im Hinblick auf die Terminsgebühr vor, deren Rückzahlung in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses festgesetzt worden ist. Im Hinblick auf diese Terminsgebühr hat die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts mithin Bestand. Zwar ist für die Terminsgebühr keine erneute Bewilligungsentscheidung des Prozessgerichts erforderlich, da die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung jeweils für den Rechtszug insgesamt erfolgt. Das Beschwerdegericht hält es indessen für geboten, die Aberkennung der PKH-Vergütung auch auf den Fall auszudehnen, dass - wie hier - der beigeordnete Prozessbevollmächtigte im laufenden Rechtszug nach Erlass der Bewilligungsentscheidung Kenntnis von der Unrichtigkeit der dem Gericht mitgeteilten Sachverhaltsdarstellung der Partei erlangt hat, gleichwohl aber nicht auf einer Klarstellung durch den Mandanten gegenüber dem Gericht besteht und im Bewusstsein der Unwahrheit der Sachverhaltsdarstellung der Mandantin einen Gerichtstermin wahrnimmt und dadurch treuwidrig eine weitere Vergütung erlangt. Dem Beschwerdeführer war - ausweislich seiner eigenen Stellungnahme im Erinnerungsverfahren vom 16.02.2026 - aufgrund der Klagerwiderung der Beklagten vom 18.07.2024 und der Reaktion der Mandantin in der E-Mail vom 13.08.2024 zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Mandantin in ihrem Prozesskostenhilfeantrag wahrheitswidrig behauptet hatte, von der Beklagten ein Darlehen erhalten zu haben, während es sich tatsächlich um eine Investition, also gerade kein Darlehen gehandelt hatte. Der Beschwerdeführer wäre in dieser Konstellation gehalten gewesen, die Sachverhaltsdarstellung der Mandantin an das Gericht weiterzuleiten, schließlich ist auch die Mandantin selbst als Partei verpflichtet, fehlerhaften Vortrag zu berichtigen (vgl. Schultzky, in: Zöller, 35. Aufl., 2024, § 124 ZPO, Rn. 10). Angesichts der klaren Formulierung der E-Mail vom 13.08.2024 bedurfte es insoweit auch keiner erneuten persönlichen Rücksprache mit der Mandantin. Bei korrektem Vorgehen des Klägervertreters hätte das Prozessgericht aufgrund der neuen Angabe vor Durchführung des Termins am 15.01.2025 ausreichend Gelegenheit gehabt, nach § 124 Abs.1 Nr.1 ZPO die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Der Beschwerdeführer hätte ggf. das Mandat niederlegen können oder sich auf seine Wahlanwaltsgebühren und deren direkte Durchsetzung gegenüber der Mandantin zurückziehen können. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist vor diesem Hintergrund ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren.
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Die Entscheidung zu den Kosten ergeht nach § 56 Abs.2 Satz 2 und 3 RVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 16 O 96/24 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 47 Vorschuss 3x
- 9 W 16/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 8x
- 9 W 49/25 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- §§ 45 ff. RVG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 122/15 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 33/05 1x
- 7 Ta 421/89 1x (nicht zugeordnet)