Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 225/79
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.11.1979 - 5 0 513/76 - abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1) DM 834,30,
an die Klägerin zu 2) DM 3.567,15 und
an beide Kläger DM 448,25 sowie jeweils 4% Zinsen auf diese Beträge seit dem 2.2.1977 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt bis auf einen Betrag von 133,02 DM, den der Kläger zu 1) zu den Gerichtskosten zu leisten hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung ist begründet.
3Unabhängig davon, ob die Beklagte den Klägern gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG schadensersatzpflichtig ist, haftet sie in entsprechender Anwendung der §§ 276, 278 BGB wegen schuldhafter Verletzung des zwischen ihr und dem klagenden Ehemann bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, das auf dem Anschluß des Hausgrundstücks des klagenden Ehemannes an die städtische Kanalisation beruht. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf ein derartiges öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist seit der Entscheidung des BGH vom 30.9.1970 (NJW 1970, 2208 ff) in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. auch BGHZ 71, 226 ff und BGH in NJW 1984, 615 ff). Der klagenden Ehefrau haftet die Beklagte in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, weil sie als Ehefrau des Anschlußnehmers in den Schutzbereich des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses einbezogen ist. Sie gehört für die Beklagte erkennbar zu den Personen, die durch den klagenden Ehemann mit der Leistung der Beklagten in Berührung kommen und bei denen die Beklagte redlicherweise damit rechnen muß, daß die dem klagenden Ehemann geschuldete Obhut in gleicher Weise auch der klagenden Ehefrau entgegengebracht werden muß. Durch Einbeziehung der Familienangehörigen des Anschlußnehmers bleibt der Kreis der Begünstigten eng gezogen.
4Die Beklagte haftet für die den Klägern durch Rückstau im Schmutzwasserkanal entstandenen Schäden.
5Die Kläger haben eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bewiesen - in Anwendung des § 282 BGB obliegt den Klägern nur dafür, nicht für das Verschulden der Beklagten, die Beweislast -, denn schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises beruht ein Rückstau im Schmutzwasserkanal, verursacht durch eingeleitetes Regenwasser bei Starkregen, auf fehlerhafter Planung der Entwässerungsanlage.
6Dies ist durch das Gutachten des Sachverständigen T bestätigt worden. Dieser Sachverständige hat in Kenntnis der Vorgutachten der Sachverständigen H und N, die der Senat deshalb für unbrauchbar hält, weil sich nach den Feststellungen dieser Sachverständigen der Rückstau im Keller des Hauses der Kläger gar nicht ereignet haben kann, ausgeführt, daß zwar die Entwässerungsanlage bei der Herstellung im Jahre 1954 korrekt berechnet und ausreichend dimensioniert worden sei, daß aber anläßlich des Umbaus des Regenauslaßbauwerkes RA 6 im Jahre 1960 und des Einbaus eines Schiebers am überlauf des RA 6 im Jahre 1966 die hydraulischen Verhältnisse am RA 6 wegen der Wirkung der Maßnahme auf die unten folgende Trennentwässerung hätte überprüft werden müssen. Dazu hat der Sachverständige T zusammenfassend festgestellt, die Regenauslaßbauwerke der Mischentwässerung seien falsch ausgelegt; dadurch fließe bei Starkregen eine unkontrolliert hohe Wassermenge in den Schmutzwasserkanal der Trennentwässerung. Die mögliche Überlastung des Schmutzwassersammlers sei durch die zweimalige Überschwemmung des Kellers des Hauses der Kläger in den Jahren 1974 und 1975 nachgewiesen.
7Bei Anwendung des Trennverfahrens durfte das Verhältnis eines maximalen Mischwasserabflusses aus den vorhandenen Regenauslässen Qmax zum Mischwasserabfluß Qu den Wert von 1,2 nicht übersteigen (S. 30 des Gutachtens). Um dies zu gewährleisten, reichte der fest eingestellte Schieber am RA 6 nicht aus, weil bei stärkeren regenfällen beim RA 6 infolge eines Rückstaus eine höhere Wassertiefe entsteht, wodurch sich der Mischwasserabfluß Qu ebenfalls erhöht. Gerade dies aber verstößt gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und hätte in den Regenauslässen durch Installation eines Absperrorgans, das bei steigendem Wasserstand den Abflußquerschnitt weiter einengte, verhindert werden können.
8Das Verhältnis Qmax zu Qu<1,2 wurde im Kanalnetz der Beklagten weit überschritten, so daß bei starken Regenereignissen der Schmutzwasserkanal der Trennentwässerung planmäßig überlastet wurde. Die Kanalstrecke ist für den Bemessungsregen ausreichend dimensioniert. Bei höheren Regenspenden wird der Schmutzwasserkanal aber planmäßig überlastet. Dies hätte mit zumutbaren Aufwendungen durch die Beklagte verhindert werden können. Durch eine solche Sanierung durch Einbau von Absperrorganen in den beiden Regenauslässen wären relativ niedrige Kosten entstanden, die sich nach Angaben des Sachverständigen auf etwa 30.000,-- DM bis 40.000,-- DM belaufen hätten. Ein Aufwand in dieser Höhe war der Beklagten zumutbar. Die Drosselung des Mischwasserabflusses hätte zum Schutz des Kanals ausgereicht und hätte auch nicht zu einer nennenswert stärkeren Belastung des Vorfluters im Vergleich zum Regenüberlauf ohne Drosselung geführt.
9Ein weiterer Verstoß gegen die a.a.R.d.T. liegt in der Installation eines Schiebers in einem Kanalnetz ohne Schaffung einer Entlastungsmöglichkeit für die dann aufgestauten Wassermengen. Dies mußte klar erkennbar dazu führen, daß mit der Verhinderung der Überschwemmung der Kläranlage „F“ ein erheblicher Rückstau in das Kanalnetz bewirkt wurde. Hinzu kommt, daß bei Stromausfall während eines katastrophenartigen Regens die Leistung der netzunabhängigen Pumpen unzureichend war und dann - wenn die Überschwemmung der Kläranlage verhindert werden sollte -der Rückstau ins Kanalnetz eintreten mußte.
10Die Frage, ob weitere objektive Verstöße der Beklagten gegen die a.a.R.d.T, vorliegen,und inwieweit diese für den Schaden der Kläger ursächlich geworden sein können, bedarf keiner Erörterung.
11Die Beklagte hat den ihr gem. § 282 BGB obliegenden Beweis mangelnden Verschuldens nicht geführt, denn - wie der Sachverständige T ausgeführt hat - muß sie gewußt haben, daß bei Starkregenereignissen mit einem erhöhten Abwasseranteil zu rechnen war, da sie im Schacht 469 einen Schieber installieren ließ, mit dem der Zufluß zur Kläranlage gedrosselt werden konnte. Der Schieber konnte nur den Zweck haben, eine Überlastung der Pumpen bzw. eine Überschwemmung der Kläranlage zu verhindern.
12Das Kläranlagepersonal war offenbar auf die Handhabung des Schiebers bei erhöhtem Abwasseranfall eingespielt. Durch die Drosselung des Kläranlagenzulaufs wurde dann zwar effektiv die Überschwemmung der Kläranlage verhindert, aber billigend ein Rückstau ins Kanalnetz hervorgerufen".
13Diese Ausführungen des Sachverständigen treffen zu, ihnen ist nichts hinzuzufügen.
14Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe gem. § 3 Abs. 4 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2.12.1970 die Haftung für Schäden durch Rückstau aus dem Abwassernetz wirksam ausgeschlossen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß diese Freizeichnung nicht für Schäden gilt, die durch schuldhaft unsachgemäße Erstellung der Entwässerungsanlage entstehen, sondern nur für solche Schäden, die unabwendbare Folge eines Naturereignisses sind oder die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich beim Betrieb der Abwasseranlage nicht vermeiden lassen (BGH /WW 1970, 2208 ff, 2210). Dazu gehört nicht ein Rück- stau der durch eine schuldhaft fehlerhaft errichtete/geänderte Anlage geradezu planmäßig herbeigeführt wurde und der unschwer und mit zumutbaren Aufwendungen hätte vermieden werden können.
15Die Beklagte haftet voll für den den Klägern entstandenen Schaden; die Kläger trifft nicht der Vorwurf des Mitverschuldens unter dem Gesichtspunkt, daß der klagende Ehemann entgegen § 3 Abs. 4 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2.12.1970 die tiefer liegenden Räume des Hauses nicht gegen Rückstau abgesichert hatte. Es bestand nämlich keine Verpflichtung, eine Rückstausicherung einzubauen, solange der klagende Ehemann davon ausgehen konnte, das Trennsystem werde ordnungsgemäß von der Beklagten betrieben. Mit klaren und einleuchtenden Worten sagt dazu der Sachverständige:
16„Im Bauschein des Klägers ist festgelegt, daß er Schmutz-und Regenwasser getrennt an das vorhandene städtische Kanalnetz (Trennverfahren) anzuschließen hat (S. 55 der Bauakte E). Im Arbeitsblatt A 105 von 1962 ist als allgemein anerkannte Regel der Technik dokumentiert, daß Kellerüberschwemmungen durch überlastete Kanäle bei Mischverfahren durch die Installation von Rückstauverschlüssen vorzubeugen ist. Beim richtigen Betrieb und der Überwachung des Trennverfahrens sind Kellerüberschwemmungen aus dem Schmutzwasserkanal ausgeschlossen. Der Kläger hat dadurch, daß er in seinem Kellerablauf keinen Rückstauverschluß installiert hatte, nicht gegen die a.a.R.d.T. verstoßen. Die Stadt hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß im Ortsteil S durch die Ableitung der Mischwasserabflüsse aus den Regenüberläufen der Schmutzwasserkanal der Trennentwässerung überlastet werden kann."
17Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an.
18Die Kläger trifft auch nicht deshalb ein Mitverschulden, weil sie es unterließen, nach dem ersten Überschwemmungsschaden im Jahre 1974 eine Rückstausicherung einzubauen.
19Für die Kläger war die eigentliche Ursache der Überschwemmung - schuldhaftes rechtswidriges Verhalten der Beklagten und ihrer Bediensteten - ebensowenig erkennbar, wie die Gefahr einer erneuten Überschwemmung. Die Kläger konnten darauf vertrauen, daß die Beklagte das Entwässerungssystem umgehend in Ordnung brachte; umgekehrt durfte die Beklagte nicht erwarten, daß die Anschlußnehmer sich ihrerseits gegen einen fehlerhaften Betrieb der Entwässerungsanlage durch Einbau von Rückstausicherungen schützten.
20Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.
21Die Kläger haben ihren Schaden substantiiert dargelegt (Bl.5, 6 GA) und die Schadenshöhe bewiesen.
22Der 66 Jahre alte im Ruhestand lebende Zeuge J hat bestätigt, daß die klagende Ehefrau im Keller des Hauses ein Fotolabor eingerichtet hatte und daß durch die Überschwemmungen die in den Regalen untergebrachten Papiere und Materialien herausgeschwemmt oder durchnäßt wurden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der mit den Klägern als Nachbar gut bekannt ist, bestehen nicht. Er bekundete ruhig, sachlich und zurückhaltend zu den rund 10 Jahre zurückliegenden Ereignissen.
23Zu den Schadensaufstellungen Bl.5 und 6 der Gerichtsakten hat der Senat den klagenden Ehemann gem. § 448 ZPO als Partei vernommen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen vor, weil durch die Aussage des Zeugen J, nach der Lebenserfahrung und nach dem Eindruck des Senats von der Persönlichkeit des klagenden Ehemannes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger bestand (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 42.Aufl., § 448 Anm.1).
24Der klagende Ehemann hat eingehend die frühere Tätigkeit der Klägerin als Berufsfotografin geschildert und deutlich gemacht, daß umfangreiches unwiderbrinaliches Archivmaterial aus einer jahrzehntelangen Berufstätigkeit der Klägerin durch die Überschwemmung des Kellers im Jahre 1974 vernichtet wurde. Er hat auch glaubhaft begründet dargelegt, auf welchen Überlegungen die Wertansätze beruhen und das Bemühen der Kläger geschildert, auf keinen Fall überhöhte Ansprüche zu stellen. Dies wird bestätigt durch die Schadensaufstellungen selbst, denn der klagende Ehemann machte nach dem ersten Schaden keine Renovierungskosten geltend, obwohl er das Labor renovierte, wie der Zeuge J bekundete. Kosten für Renovierung verlangt er nur für die Schadensbeseitigung 1975. Für die Bekundung, die einzelnen Schadenspositionen seien sorgfältig und zurückhaltend beziffert worden, spricht auch der Umstand, daß die Kläger keinen Schadensersatz dafür begehren, daß das Labor 4 Wochen nicht betrieben werden konnte und daß sie den Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Rückstausicherung noch vor Antragstellung in erster Instanz fallen ließen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO (zur Zulässigkeit der ziffernmäßigen Belastung einer Partei vgl. BaumbachLauterbach-Albers-Hartmann, 42.Aufl., S.92 Anm. 1 C b) bb) gegen Schneider, Kostenentscheidung, 2.Auf1., S.108).
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
27Gegenstandswert:
28bis 23.05.1977: 5.807,57 DM,
29ab 24.05.1977: 4.849,70 DM.
30Beschwer für die Beklagte: 4.849,70 DM.
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