Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 72/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 348/89 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung zum Betrage von 7.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.


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