Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 139/95

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.5.1995 - 20 O 383/93 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 19.1.1994 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.


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