Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 2/96
Tenor
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G r ü n d e :
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Die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 2. sind zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG), können in der Sache aber keinen Erfolg haben. Denn die angefochtenen Entschei-dungen beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
4Die Entscheidung darüber, ob ein vom Betreuer vorge-schlagener Vergleich nach §§ 1822 Nr. 12, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB genehmigt wird oder nicht - Gegenstand des Verfahrens 4 T 618/95 -, unterliegt wie auch die Ent-scheidung darüber, ob und inwieweit dem Betreuer gemäß §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB eine Vergütung zuzubilligen ist - Gegenstand des Verfahrens 4 T 619/95 -, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts und des Landgerichts an dessen Stelle im Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1990, 208; 1994, 317 f.; Palandt-Diederichsen, 54. Aufl., Rdn. 9, 11). Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffenen Ermessensentscheidungen können demnach vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich begrenzt überprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Tatgerichte von ihrem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht, die Grenzen des Er-messens überschrittten, ungenügende Feststellungen ge-troffen oder wesentliche Umstände außer Betracht gelas-sen haben (BGH NJW RR 1993, 795 f.; BayObLGR 1996, 36; Keidel-Kuntze, 13. Aufl., § 27 Rdn.27).
5Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß die ange-fochtenen Entscheidungen frei von Ermessensfehlern er-gangen sind und Bestand haben müssen.
6Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landge-richts hat das Amtsgericht zu Recht mit Verfügung vom 7. März 1995 die nach §§ 1822 Nr. 12, 1908 i Abs. 1 S.1 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Geneh-migung des vom Beteiligten zu 2. vorgelegten Vergleichs in der Fassung des Entwurfs vom 19. September 1994 versagt. Nach diesem Vergleich hätte die Betreute zwar 10.000,00 DM von den früheren Verfahrensbevollmächtig-ten ihres geschiedenen Ehemannes erlangt, doch steht ihr möglicherweise ein wesentlich höherer Anspruch - mindestens 26.000,00 DM - zu, den sie bei Abschluß des Vergleichs nicht mehr geltend machen könnte. Die Gründe für das vom Beteiligten zu 2. vorgeschlagene Nachgeben (§ 779 Abs. 1 BGB) der Betreuten sind unge-klärt. Insbesondere ist unklar, auf welchen konkreten Grund Gegenansprüche von 6.000,00 DM und 4.330,97 DM gestützt werden, auf die die Gegenseite ihrerseits ver-zichten sollte. Insoweit wird auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung des Landgericht Bezug genommen.
7Entgegen der Meinung des Beteiligten zu 2. können den Tatsacheninstanzen keine mangelnden Amtsermittlungen (§ 12 FGG) vorgehalten werden. Zwar ist die sorgfäl-tige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachver-halts erforderlich, um die gebotene Gesamtwürdigung der Interessen der Betreuten vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts und die daraus etwa drohenden finan-ziellen Nachteile vorzunehmen. Diese Aufklärung ist der Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Geneh-migungsantrag vorgelagert und schafft die tatsächlichen Grundlagen für eine fehlerfreie Betätigung des Ermes-sens (BGH Rpfleger 1995, 157; NJW 1986, 2829). Amts- und Landgericht haben sich jedoch intensiv um eine entsprechende Aufklärung bemüht.
8Mehrfache Anfragen und Nachfragen beim Beteiligten zu 2. - zuletzt mit Verfügung des Landgerichts vom 2. Ok-tober 1995 - haben den Sachverhalt nicht dahin klären können, daß eine Genehmigung des Vergleichs möglich war. Ermittlungen, die über die erfolglos gebliebenen An- und Nachfragen hinausgingen, waren weder angezeigt noch tunlich. Denn der Beteiligte zu 2) vertrat als Betreuer die Vermögensangelegenheiten der Betreuten und hatte die dem Vergleichsentwurf zugrundeliegenden Verhandlungen geführt. Von daher konnte nur er die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vergleichs geben, zumal er als Rechtsanwalt die notwendige Sachkunde besitzt. Solche Informationen fehlen aber, da vor allem die an-geblichen Gegenansprüche, die einen Vergleich nahelegen sollen, nicht hinreichend dargestellt sind.
9Nach alledem gebot das Wohl der Betreuten (§ 1901 BGB) als oberster Maßstab der gesamten Betreuung (Jürgens, Betreuungsrecht, § 1901 Rdn. 4) die Versagung der nachgesuchten Genehmigung. Denn der vorgeschlagene Vergleich könnte die Betreute wirtschaftlich benachtei-ligen, jedenfalls kann eine solche Folge nicht ausge-schlossen werden.
10Das Landgericht hat auch zu Recht die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 19. Mai 1995 zurückgewiesen. Denn das darin ausge-sprochene Verbot, die festgesetzte Betreuervergütung von 7.840,00 DM dem Vermögen der Betreuten zu entneh-men, entspricht ebenfalls deren Wohl und begegnet kei-nen rechtlichen Bedenken.
11Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht sind in Ausübung und unter Beachtung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens ergangen. Da der Beteiligte zu 2. als Betreuer mit der Betreuten und dem Sonderbetreuer nicht darüber einig ist, ob die Entnahmen des Beteiligten zu 2. aus dem Vermögen der Betreuten getätigt werden durften oder nicht, muß die festgesetzte Vergütung vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden (Palandt-Diede-richsen, § 1836 Rdn. 18; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995, § 1836 Rdn. 18; jew. m. w. N.). Denn die Festsetzung durch das Vormund-schaftsgericht ist kein Vollstreckungstitel, aber eine für das Prozeßgericht bindende Vorentscheidung. Es ist sodann Aufgabe des Prozeßgerichts, über Einreden und Einwendungen gegen den festgesetzten Vergütungsan-spruch zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist das vom Landgericht bestätigte Verbot, die Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen. Insoweit hat das Vormundschaftsgericht seiner aus §§ 1837 Abs. 2 S. 1, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Verpflichtung Genüge getan, durch geeignete Gebote und Verbote gegen mögli-che Pflichtwidrigkeiten eines Betreuers einzuschreiten. Das Verbot, die Vergütungen dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen, ist insoweit das geeignete Mittel, weil es dem Sonderbetreuer die Möglichkeit eröffnet, die bereits erklärte Aufrechnung mit Ersatzansprüchen gem. §§ 1833, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 16.146,28 DM in einem Rechtsstreit geltend zu machen und klären zu lassen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
13Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 12.740,00 DM festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 20, 27, 29 FGG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen 2x
- 4 T 618/95 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- 4 T 619/95 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1990, 208 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- § 12 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 2829 1x (nicht zugeordnet)
- § 1901 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung 1x
- §§ 1837 Abs. 2 S. 1, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten 1x
- §§ 1833, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)