Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 164/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den Schaden, der durch das Auseinanderfallen des am Kippsattelanhänger vorhandenen Kippzylinders an Anhänger und Zugmaschine entstanden ist. Der Kippsattelanhänger ist am 21.2.1995 von der Beklagten geliefert worden, der Unfall ereignete sich am 22.4.1995. Der Kläger behauptet, der Schaden sei durch einen Defekt des Kippzylinders verursacht worden; falls dies nicht der Fall sei, könne er nur darauf beruhen, daß der Kippanhänger nicht kompatibel zu der Zugmaschine gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Mangel des Kippzylinders sei nicht nachgewiesen; die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf die Folgen eines Überdrucks hinweisen müssen.
4Vertragliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Anspruchsgrundlage könnten insoweit die §§ 459, 463 BGB sein. Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich zwar um einen Mangelfolgeschaden (Begleitschaden), der grundsätzlich vom Regelungsgehalt des § 463 BGB erfaßt wäre; weitere Voraussetzung wäre jedoch, daß der Schaden durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Fehlers verursacht worden ist; das ist nicht der Fall.
5Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. 1 BGB) oder ob mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen, wobei dies auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (st. Rspr. des Senats zuletzt BGHZ 122, 256 , 259). Bei der Annahme einer stillschweigenden Zusicherung ist allerdings Zurückhaltung geboten, wenn die Erklärung des Verkäufers, aus der eine Zusicherung hergeleitet werden soll, zugleich der Bezeichnung der Kaufsache dient (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 112/77 = WM 1978, 1175 unter I 1). Insbesondere beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH - VIII ZR 53/94 - 28.11.94; DRsp-ROM Nr. 1995/2770= BB 1995, 118 = BGHZ 128, 111 = DAR 1995, 106 = DB 1995, 723 = DRsp I (130) 391 c-d = MDR 1995, 258 = NJW 1995, 518 = NZV 1995, 105 = VRS 88, 331 = ZfS 1995, 97).
6Vertragsgrundlage war die Lieferung einer Hochdruckpresse mit einem Druck bis zu 250 bar, die der Kläger mit der Begründung verlangt hat, seine Zugmaschine verfüge über eine Hochdruckpumpe bis 250 bar. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zugesichert hat, daß die von ihr gelieferte Presse diese Voraussetzungen erfülle und zusammen mit der Zugmaschine des Klägers betrieben werden könne. Eine solche Presse ist aber auch eingebaut worden, wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten worden ist. Der Kläger hat darüber hinaus selbst vorgetragen, daß er bis zum Unfallereignis regelmäßig Quarzsand abgekippte habe. Daraus ergibt sich, daß die Presse grundsätzlich für den vertraglich bestimmte Verwendungszweck geeignet war und die zugesicherten Eigenschaften aufwies. Weshalb sie gleichwohl nicht kompatibel gewesen sein könnte, hat der Kläger mit keinem Wort erläutert, das ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Beklagte irgend etwas arglistig verschwiegen haben könnte, hat der Kläger nicht einmal behaupten können.
7Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, daß der Schaden durch einen (z.B. Material-) Fehler der Presse verursacht worden ist, wofür die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte geliefert hat, könnte dies keinen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 463 BGB begründen; vielmehr rechtfertigte dies nur einen Anspruch auf Minderung oder Wandlung nach §§ 459, 462 BGB. Denn dann handelte es sich nicht um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, weil nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß der Verkäufer einer neuen Sache - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zusichert; das ist die Ausnahme, die stets einer besonderen Begründung bedarf. Aus der stillschweigenden Käufererwartung des Klägers, der als selbstverständlich davon ausgegangen sein dürfte, daß der neue Zylinder technisch einwandfrei war, kann lediglich eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dieses Inhalts hergeleitet werden; für eine stillschweigende Zusicherung dieses Inhalts reicht das Schweigen des Verkäufers im allgemeinen auch dann nicht aus, wenn ihm diese Käufererwartung bekannt war (so BGH NJW 1996, 1465 [1466]).
8Es liegen selbst nach dem Vortrag des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte bei Auswahl oder Einbau der Presse Sorgfaltspflichten verletzt und hierdurch schuldhaft zum Schaden beigetragen hat, so daß eine deliktische Haftung (§ 823 BGB) ebenfalls ausscheidet. Insbesondere kann dergleichen nicht aus der in der Berufungsbegründung erstmals aufgestellten Behauptung des Klägers hergeleitet werden, ihm sei bekannt, "daß bei Mitbewerbern der Beklagten ... zusätzliche Sicherheitsventile am Hydraulikzylinder zum Standard gehören". Der Kläger hätte schon behaupten können müssen, daß der Einbau ohne ein derartiges Ventil gegen anerkannte Regeln der Technik verstieße und daß die Beklagte dies habe erkennen müssen, was er nicht getan hat und offensichtlich auch nicht kann; der Zylinder ist nachweislich von einer Spezialfirma, der Fa. G., hergestellt und eingebaut worden; auch benutzt der Kläger den Zylinder nach seiner Reparatur weiter, wie die Beklagte bisher unwidersprochen vorgetragen hat.
9Auch wenn es hiernach nicht mehr entscheidend darauf ankommt, so sprechen doch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Pumpe in der Zugmaschine des Klägers, die dieser samt Hydraulik selbst eingebaut hat, einen unzulässigen Überdruck erzeugt hat; denn ausweislich des Schreibens der Fa. G. vom 27.2.1996 wurde bei einer Überprüfung am 2.6.1995 in Anwesenheit des Klägers ein hydraulischer Druck bei Vollgas von wenigstens 400 bar festgestellt; das ist in dem Arbeitsbericht, auch festgehalten worden; der Kläger hat diese Feststellungen persönlich unterzeichnet. Die Behauptung des Klägers, die Maschine sei im Leerlauf gelaufen, ist senatsbekannt praxisfremd, wie bereits in der mündlichen Verhandlung den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erläutert worden ist. Der LKW wurde laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils 25 -35 cm vorgefahren, um die Ladung vollständig abrutschen zu lassen; hierzu muß man ruckartig vorfahren, weil ein Rucken des Aufliegers erzeugt werden soll, damit die restliche Ladung abrutscht; das ist im Leerlauf nicht möglich, weil sonst der Motor "abgewürgt" würde.
10Denkbare Ansprüche nach § 1 ProdHaftG scheiden schon deshalb aus, weil die beschädigte Sache (Zugmaschine u. Anhänger) nicht für den privaten Gebrauch, sondern für den gewerblichen bestimmt war.
11Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Beschwer für den Kläger: 42.871,30 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 459 Ersatz von Verwendungen 4x
- BGB § 463 Voraussetzungen der Ausübung 3x
- BGHZ 122, 256 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 112/77 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1978, 1175 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 53/94 1x (nicht zugeordnet)
- BB 1995, 118 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 128, 111 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 1995, 106 1x (nicht zugeordnet)
- DB 1995, 723 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1995, 258 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1995, 518 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1995, 105 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 88, 331 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 462 Ausschlussfrist 1x
- NJW 1996, 1465 1x (nicht zugeordnet)
- ProdHaftG § 1 Haftung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x